Gemäß § 13 (4) Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) hat die Energie-Control Austria (E-Control) am Beginn jedes Monats den Referenzmarktwert für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.
Der Referenzmarktwert der jeweiligen Technologie dient der Berechnung der Marktprämie und entspricht einem Preismittelwert, welcher auf Basis der jeweiligen stündlichen Erzeugungsmenge gewichtet wird. Als Preisreferenz werden hierfür die Stundenpreise der Day-Ahead-Marktkopplung der österreichischen Gebotszone herangezogen. Die erzeugte Strommenge der jeweiligen Technologie für die gesamte österreichische Regelzone basiert auf den Daten der Informationstransparenzplattform des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“). Da es im Kontext der Erzeugungsdaten der ENTSO-Strom zu Aktualisierungen bzw. Korrekturen kommen kann, wurde in Abstimmung mit dem österreichischen Übertragungsnetzbetreiber Austrian Power Grid AG (APG) ein Qualitätssicherungsprozess etabliert. Erst nach erfolgter Kontrolle und Freigabe der Daten des vergangenen Monats durch die APG, erfolgt die Berechnung und Veröffentlichung der einzelnen Referenzmarktwerte durch die E-Control.
Dementsprechend lag der aktuelle Referenzmarktwert im September 2024:
Zusätzlich zu den monatlichen Referenzmarktwerten wird in untenstehender Grafik auch der monatliche Referenzmarktpreis gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz (EAG) veröffentlicht. Dieser entspricht dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise der Day-Ahead-Marktkopplung der österreichischen Gebotszone (Day-Ahead Base) und kann somit als ungewichteter Vergleichswert zu den gewichteten Referenzmarktwerten interpretiert werden.
Referenzmarktwert gemäß § 13 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
Monatliche Entwicklung
Gemäß § 15 (1) EAG kommt es zu einer Aussetzung der Marktprämie erneuerbarer Stromerzeugung, wenn der Stundenpreis in der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 15 (2) EAG nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv war. Laut den Erläuterungen zum EAG ist es für die Anerkennung wichtig, dass der gewählte Intraday-Index zu keiner Ungleichbehandlung der Intraday-NEMOs führt und die Liquidität ausreichend berücksichtigt wird.
Nach Prüfung der aktuell verfügbaren Intraday-Preisindizes erfüllt nach Ansicht der E-Control lediglich der durch die APCS Power Clearing and Settlement AG veröffentlichte Preisindex „Börsepreis ID60“ die notwendigen inhaltlichen Kriterien auf Stundenbasis.