Beschleunigtes Genehmigungsverfahren
Nach den Zielsetzungen der Infrastruktur-Verordnung sollen die Verfahren zur Genehmigung von Projekten im anlagenrechtlichen Sinne weder zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen noch Hindernisse für die Entwicklung transeuropäischer Netze und des Marktzugangs schaffen. Daher sollen Investitionshindernisse ermittelt und beseitigt werden, unter anderem durch Straffung der Planungs- und Anhörungsverfahren. Dabei sollen PCIs auch auf nationaler Ebene „Vorrangstatus“ im Hinblick auf Genehmigungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erhalten, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Dieser Vorrangstatus soll verfahrensrechtlich vor allem eine Vereinfachung des Verfahrensablaufs bzw. eine Verkürzung der Verfahrensdauer bewirken.
Gemäß Infrastruktur-Verordnung hatte jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für PCIs verantwortlich ist, zu benennen.
Das Genehmigungsverfahren umfasst gemäß Artikel 10 Infrastruktur-Verordnung zwei Abschnitte:
a) Der Vorantragsabschnitt, der sich auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde erstreckt, findet binnen einer indikativen Frist von zwei Jahren statt.
b) Der formale Genehmigungsabschnitt, der sich auf den Zeitraum ab dem Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung erstreckt, dauert maximal ein Jahr und sechs Monate.
Die Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens soll dann maximal drei Jahre und sechs Monate betragen.
Bereits im Vorantragsabschnitt hat eine Anhörung der Öffentlichkeit stattzufinden; hinzu kommen weitere Verpflichtungen zur Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit (Artikel 9 Infrastruktur-Verordnung).
Die Implementierung dieser Vorschriften in nationales Recht erfolgte durch den Erlass des Energie-Infrastrukturgesetzes.