Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.
In Zusammenhang mit der Ausrollung von Intelligenten Messgeräten hat sich gezeigt, dass jene bis zur Novelle 2019 verordneten Entgelte für Zählleistungen nicht mehr zeitgemäß waren. Vor diesem Hintergrund erfolgte mit der Novelle 2020 eine Harmonisierung der Netzentgelte insbesondere für den Bereich der Niederspannung. Die bis zu dieser Novellierung einzeln angeführten Netzentgelte für die unterschiedlichen Messleistungen fallen nunmehr für den Bereich der Niederspannung ausschließlich unter § 10 Abs. 1 Z 1. Für die Lastprofilzählung und für die Messungen auf höheren Spannungsebenen wurde die bisherige Systematik fortgeführt, maximal 1,5 % der Wiederbeschaffungswerte zu verrechnen. Die Wiederbeschaffungswerte orientieren sich an den Anschaffungskosten eines neuen Gerätes. Unter einer Lastprofileinheit wird neben dem Lastprofilwandler auch das kompatible Messgerät und die Kommunikationsschnittstelle verstanden. Auch im Bereich der Entgeltreduktion bei selbst bereitgestellter Zählung kam es zu einer Vereinfachung und Harmonisierung. Der hierbei angesetzte Wert orientiert sich an der bisherigen Ersparnis bei Drehstromzählern. Sofern ein Intelligentes Messgerät von den Netzbenutzern selbst beigestellt wird, ist sicherzustellen, dass der beigestellte Zähler über die Kommunikationsschnittstelle, die der jeweilige Netzbetreiber verwendet, angebunden werden kann, damit er in die bestehenden Kommunikationssysteme eingebunden werden kann.
Die aktuell gültigen Bestimmungen zu den Messentgelten entnehmen Sie bitte der aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung.