Informationen zur Stromversorgung im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Nachfolgend finden Sie laufend aktualisierte, häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die Stromversorgung speziell mit Blick auf Industrie und Gewerbe (KMU).

Österreich war über die letzten Jahre für elektrische Energie ein Netto-Importland. Die nationale Erzeugungssituation ist saisonal unterschiedlich. Im Sommerhalbjahr steht mehr Erzeugung zur Verfügung. Im Winter wird tendenziell stärker importiert. Stromerzeugung aus Gaskraftwerken ist gerade im Winterhalbjahr unbedingt erforderlich. Die notwendigen Gasmengen dafür werden auch bereitgehalten.

Im Kontext der derzeitigen Situation sind zyklische zukunftsgerichtete Prüfungen der Erzeugungs- und Lastsituation für unterschiedliche Zeithorizonte (Jahr, Saison, Woche, Folgetag) von besonderer Bedeutung, diese werden regelmäßig durch den Regelzonenführer in enger Abstimmung mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern und auf Basis genehmigter Methoden durchgeführt.

Die zuletzt durchgeführten Analysen im Rahmen des vorläufigen ENTSO-E Winter Outlooks zeigen trotz der angespannten Situation im Wesentlichen keine kritischen Resultate für Österreich, die auf Einschränkungen der Stromversorgungssituation im Winter 2022/23 schließen lassen (https://www.entsoe.eu/outlooks/seasonal/).

 

Die Erzeugung elektrischer Energie aus Gas ist in Österreich im Winter erforderlich. Der Bedarf dafür besteht aus mehreren Gründen – einerseits zur Deckung der Stromnachfrage, andererseits zur Stabilisierung des Netzbetriebs und letztlich auch zur Deckung des Wärmebedarf aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (z.B. für Fernwärme). Eine potenzielle Gasmangellage hätte damit besonders im Winter Einfluss auf die Versorgungssicherheit im Strombereich.

Die Versorgungssituation der Länder in Kontinentaleuropa ist wechselseitig eng verknüpft und vielfach von Witterungsbedingungen (Windaufkommen, Wasserverfügbarkeit etc.) abhängig. Ganz generell sind Situationen, in denen Strom aus dem Norden (DE, PL) und Westen (FR) Europas in Richtung Österreich und den Süden (IT) und Süd-Osten (Balkanstaaten) transportiert wird, sehr häufig. Zu einer potenziellen Gasmangellage kommt verschärfend die Situation in Frankreich durch geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten von Atomkraftwerken, Kraftwerksschließungen (v.a. Kohle und Atom) in Deutschland, sowie die Verfügbarkeit von kalorischen Brennstoffen.

Österreich ist im Mittel ein Netto-Import-Land, wobei die Importe besonders im Winter überwiegen und im Sommer verstärkt auch Stromexport stattfindet.

Eine Abschottung von Grenzen ist rechtlich nicht zulässig und im Sinne einer solidarischen Problemlösung zur Bewältigung von anstehenden Herausforderungen auch nicht zielführend. Auch Österreich ist im Winter von Importen abhängig.

Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Europäischen Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise sieht vor, dass in Spitzenstunden 5% der bezogenen Leistung zu reduzieren sind. Durchschnittlich soll der Gesamtverbrauch in den Wintermonaten auf freiwilliger Basis um 10 % gesenkt werden.

Die österreichische Umsetzung der Maßnahmen ist noch in Ausarbeitung.

Aus momentaner Sicht ist nicht davon auszugehen, dass es zu Versorgungseinschränkungen kommen wird. Die Situation und die Einflussfaktoren sind jedoch sehr volatil und werden laufend durch den Regelzonenführer APG, die E-Control und das Bundesministerium (BMK) bewertet. Einschränkungen können gegebenfalls im Zuge von Energielenkungsmaßnahmen entstehen.

Generell ist anzumerken, dass es immer aus diversen Gründen zu Stromausfällen kommen kann, bspw. weil unwetterbedingt eine Stromleitung unterbrochen wurde. Für eine unterbrechungsfreie Stromversorgung müsste der Stromkunde bei Bedarf selbst sorgen.

Die Ziele der Energielenkung sind generell die Aufrechterhaltung der Gas- und Stromversorgung, der Schutz besonderer Kundengruppen (Haushalte, grundlegende soziale Dienste), sowie die Minimierung volkswirtschaftlicher Schäden.

Grundsätzlich liegt ein Energielenkungsfall im Strombereich vor, wenn eine Unterdeckung des Stromangebots im Verhältnis zur Nachfrage („Störung der Versorgung“) für einen bestimmten (zukünftigen) Zeitpunkt besteht und diese Störung keine saisonale Verknappung darstellt oder nicht mit marktkonformen Mitteln sinnvoll behebbar ist. Eine solche Unterdeckungsprüfung wird zyklisch für unterschiedliche Zeithorizonte (Jahr, Saison, Woche, Folgetag) durch die Netzbetreiber durchgeführt.

Das Energielenkungsgesetz EnLG 2012 i.d.g.F. sieht für den Energielenkungsfall eine umfangreiche Verordnungskompetenz der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) mit Zustimmungspflicht des Parlaments vor.

Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Regelungen über Lieferungen elektrischer Energie von und nach Drittstaaten (§14 Abs. 1 Z 3 EnLG 2012), sprich den gesonderten, über den Normalbetrieb hinausgehenden, Eingriff in den grenzüberschreitenden Stromaustausch.
  • Regelung und Zugriffe auf Erzeugungsanlagen (§14 Abs. 1 Z 5 und Z 8 EnLG 2012).
  • Verfügungen über die Abweichungen von Emissionsgrenzwerten von Erzeugungsanlagen (§14 Abs. 1 Z 5 und Z 8 EnLG 2012) um beispielsweise nicht technisch bedingte Verfügbarkeitseinschränkungen von Erzeugungsanlagen aufzuheben.
  • Sparaufrufe (§14 Abs. 1 Z 5 EnLG 2012): Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie.
  • Verfügung über die Zuteilung und den Verbrauch elektrischer Energie für Großverbraucher, also Großverbrauchereinschränkungen (§ 17 EnLG 2012). In diesem Zusammenhang sind Großverbraucher jene Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500.000 kWh in den letzten zwölf Monaten.
  • Zuweisung von Landesverbrauchskontingenten (§14 Abs. 1 Z 7 iVm § 21 EnLG 2012).

Grundsätzlich hängt die Auswahl und die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen von der jeweils aktuellen Situation ab.

Eine Kürzung der Strombezugsmengen für die Gewerbe- und Industrieunternehmen wird jedenfalls nicht überraschend, sondern mit geeigneter Vorlaufzeit erfolgen, damit ein geordnetes Zurückfahren der Produktionsprozesse möglich ist.

Nein. Grundsätzlich gilt die Maxime, alle Branchen möglichst gleich zu behandeln. Zu Liefereinschränkungen wird es nur in absoluten Notsituationen kommen und diese sind grundsätzlich nicht „verhandelbar“. Hier gilt es auch, eine gesamtstaatliche Solidarität zu praktizieren.

Die Einhaltung der hoheitlichen Maßnahmen wird von den Netzbetreibern überwacht und allfällige Verstöße an die E-Control gemeldet.

Im Fall des in Kraft Tretens einer Energielenkungsmaßnahmen-Verordnung werden deren Inhalte, insbesondere die jeweiligen Aufrufe oder auch Anforderungen breit kommuniziert. Dies umfasst u.a. Kommunikationskanäle wie:

Die Entscheidung darüber, ob der Energielenkungsfall ausgerufen wird und welche Maßnahmen zu treffen sind, obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Im Fall der Energielenkung fungiert die E-Control in Abstimmung mit dem BMK als zentrale Kommunikationsstelle für die Marktteilnehmer und stellt Informationen zur Verfügung.

Die Strombörsen verwenden zur Preisfindung (der Deckung von Angebot und Nachfrage) das Einheitspreisverfahren. Sämtliche Angebots- und Nachfragepositionen werden gereiht (Merit-Order) und der Schnittpunkt zwischen Angebots- und Nachfragekurve determiniert den Handelsabschluss. Alle Gebote, die bezuschlagt werden, erhalten jenen Preis des höchsten Angebots, das noch notwendig ist, um die Nachfrage zu decken.

Typischer Weise stellen Gaskraftwerke (oder Kohlekraftwerke) jene Gebote dar, die notwendig sind, um die Nachfrage noch zu decken und bestimmen damit die Börsepreise.

Prognosen über zukünftige Preisentwicklungen sind derzeit mit hohen Unsicherheiten behaftet.

Es gibt auf politischer Ebene die Absicht das europäische Strommarktmodell zu reformieren. Dies ist nur auf europäischer Ebene möglich, rein nationale Maßnahmen sind weder umsetzbar noch wirksam. Eine mögliche genauere Ausgestaltung ist derzeit jedoch noch nicht absehbar.

Langfristverträge werden tatsächlich vielfach zur Absicherung von Preisen abgeschlossen. Gleichzeitig sind die meisten Langfristverträge jedoch finanzielle Instrumente und damit ist ihre Auswirkung auf die physische Versorgung nicht völlig bestimmbar.

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Ich habe einen Betrieb, meine Stromkosten haben sich deutlich erhöht. Welche Maßnahmen kann ich setzen, um Strom zu sparen?

Generell gilt es, die größten Verbraucheranlagen (und ggfs. auftretende Verluste) zu identifizieren und geeignete Maßnahmen technisch-wirtschaftlich zu prüfen. Für größere Betriebe ist es gegebenenfalls sinnvoll, ein Energiemanagementsystem einzuführen.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier: