Gleichbehandlungsberichte Gas
Gemäß §§ 106 Abs 2 Z 4, 107 Abs 2 Z 4, 111 Abs 2 Z 3, 116 Abs 1 GWG 2011 haben die in diesen gesetzlichen Bestimmungen genannten Marktteilnehmer ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden.
Gemäß §§ 24, 25 E-ControlG ist die E-Control für die Überwachung der Entflechtung zuständig und es obliegt ihr daher die Befugnis zur Kontrolle, ob die gesetzlich bestimmten Entflechtungsvorgaben auch durch die Unternehmen eingehalten werden (vgl. auch Art 41 Abs 1 lit b und f RL 2009/73/EG).
Ein gegenüber der E-Control benannter Gleichbehandlungsbeauftragter hat für die Erstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zu sorgen und der E-Control jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Diese Gleichbehandlungsberichte werden durch die E-Control veröffentlicht. Für die darin getroffenen Aussagen sind die jeweiligen Marktteilnehmer bzw. deren Gleichbehandlungsbeauftragte verantwortlich.