Zählerablesung
Ihr Netzbetreiber ist verpflichtet, Ihren Zählerstand mindestens alle drei Jahre abzulesen. In der Zwischenzeit kann der Zählerstand – sofern er nicht durch Sie selbst abgelesen und bekanntgegeben wurde – rechnerisch ermittelt werden.
Die Möglichkeit der rechnerischen Ermittlung des Zählerstandes besteht auch beim Bezug einer neuen Wohnung, d.h. bei Abschluss eines neuen Netzzugangsvertrags.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Zählerstand jährlich selbst bekanntzugeben. Sie können diesen entweder in eine Ablesekarte eintragen, die Ihnen von Ihrem Netzbetreiber zugesendet wird, oder Sie nutzen das Online-Service Ihres Netzbetreibers. Für weitere Fragen ersuchen wir Sie, sich direkt an Ihren Netzbetreiber zu wenden.
Die Zählerablesung funktioniert bei Ihrem Strom- und Gaszähler gleich. Lesen Sie den Verbrauch ab und notieren Sie den Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) oder den Gasverbrauch in Kubikmetern (m3). Die Nachkommastellen brauchen Sie nicht anzugeben. Da Ihr Zähler immer weiterläuft, können Sie keinen Jahresverbrauch ablesen.
Falls Sie auch Nachtstrom beziehen, haben Sie zwei separate Stromzähler oder einen Doppeltarifzähler – notieren Sie sich hier beide Zählerstände, sowohl für Tag- als auch für Nachtstrom.
Haben Sie bereits einen Smart Meter im Haushalt, müssen Sie Ihren Zählerstand nicht mehr ablesen, denn er wird automatisch an Ihren Netzbetreiber übermittelt. Zusätzlich haben Sie Zugriff auf Ihre Daten über ein Webportal und die Möglichkeit für innovative Produkte Ihres Anbieters.
Darüber hinaus hat der Netzbetreiber Endverbrauchern ohne intelligentes Messgerät die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Ihr Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Strom- bzw. Gasanbieter unverzüglich – spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher – die Verbrauchsdaten zu senden.
Tipp: Entweder direkt auf Ihrem Zähler oder auf Ihrer letzten Jahresabrechnung finden Sie die Zählernummer.