Stromkostenbremse des Bundes

Ab 1. Dezember 2022 kommt die Stromkostenbremse des Bundes als Entlastungsmaßnahme für alle Haushalte in Österreich. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem neuen Instrument. Vertiefende Informationen dazu und zu weiteren Themen rund um die hohen Energiekosten finden Sie auf der Website des Klimaschutzministeriums unter https://energie.gv.at/fuer-haushalte.

Stromkostenbremse-Rechner

Mit dem nachfolgend herunterzuladenden Excel können Sie näherungsweise errechnen, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert.

Hinweis: der Rechner dient zu einer Abschätzung. Abweichungen können sich unter anderem durch nicht erfasste Rabatte, gestaffelte Arbeitspreise etc. ergeben.

Häufige Fragen und Antworten zur Stromkostenbremse des Bundes

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie wirkt den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegen und setzt gleichzeitig einen Anreiz zum Stromsparen. Sie hilft schnell und unbürokratisch.

Die Stromkostenbremse erhalten alle Haushalte. Genauer gesagt: alle Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben.

Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).

Erfahren Sie hier, warum es unterschiedliche Lastprofile gibt.

Vereine oder Betriebe sind von der Stromkostenbremse ausgenommen. Für sie greift der Energiekostenzuschuss, der über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden kann. Infos: aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss

Die Stromkostenbremse greift automatisch, Sie müssen dafür nichts tun. Der Stromkostenzuschuss, den Sie durch die Stromkostenbremse erhalten, wir von Ihrem Stromlieferanten automatisch bei der Jahresabrechnung und bei den Teilbetragszahlungen abgezogen.

Die geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) beträgt 2.900 Kilowattstunden. Insgesamt wird durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen ein Kontingent von knapp 4.600 Kilowattstunden gefördert.

Pro Haushalts-Zählpunkt zahlen Sie für einen Jahresverbrauch bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) 10 Cent/kWh netto für die Energie. Netzentgelte, Steuern und Abgaben kommen, wie sonst auch üblich, hinzu.

Der maximale Stromkostenzuschuss beträgt dabei 30 Cent/kWh. Das bedeutet, wenn der Energiepreis Ihres Lieferanten über 40 Cent/kWh liegt, zahlen Sie den Anteil des Energiepreises, der über 40 Cent/kWh liegt, zuzüglich zu den 10 Cent/kWh.

Für den Verbrauch, der über 2.900 kWh liegt, bezahlen Sie den regulären Energiepreis Ihres Lieferanten. 2.900 kWh entsprechen rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskund:innen.

Hinweis: Die Umsatzsteuer wird jeweils von dem vollen Betrag ohne Zuschuss berechnet.

Beispiele

  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, sie bezahlen 10 netto Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch von den 25 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 5 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 15 Cent pro kWh.
     
  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 40 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 30 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, auch diese bezahlen 10 netto Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch wiederum von den 40 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 8 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 18 Cent pro kWh.
     
  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 45 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh auch jeweils die maximalen 30 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, sie bezahlen 15 netto Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird wiederum von den 45 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 9 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 24 Cent pro kWh.                 


Das bedeutet: auch mit Strompreisbremse ist es ratsam, den Preis des eigenen Lieferanten zu prüfen und ggf. zu vergleichen.

Für die Kilowattstunden, die mehr als 2.900 kWh pro Jahr verbraucht werden, zahlen Haushalte den vollen Preis ihres jeweiligen Lieferanten. 

Stromkostenbremse-Rechner

Mit dem nachfolgend herunterzuladenden Excel können Sie näherungsweise errechnen, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert.

Hinweis: der Rechner dient zu einer Abschätzung. Abweichungen können sich unter anderem durch nicht erfasste Rabatte, gestaffelte Arbeitspreise etc. ergeben.

Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z. B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt). Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.

Fällt ihr Abrechnungsjahr gänzlich in den Zeitraum, in dem die Stromkostenbremse gewährt wird, werden die 2.900 kWh berücksichtigt. Liegt ein Teil ihres Abrechnungsjahres außerhalb dieses Zeitraums, wird der Verbrauch tagesweise aliquotiert, indem das jährlich maximal zur Verfügung stehende Grundkontingent in der Höhe von 2.900 kWh durch 365 dividiert wird. So ergibt sich ein tagesweise aliquotiertes Kontingent von 7,95 kWh pro Tag.

Auch wenn ein Lieferantenwechsel innerhalb des Zeitraums liegt, in dem die Stromkostenbremse gewährt wird, wird der solchermaßen tageweise aliquotiert, um das Verbrauchskontingent zu berechnen, das noch beim alten und jenes, das beim neuen Lieferanten mit der Stromkostenbremse unterstützt wird.

Der Förderzeitraum läuft von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024. Die Stromlieferanten berücksichtigen diesen Zuschuss automatisch, es braucht keinen Antrag dazu.

Das Gesetz zur Stromkostenbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Bis zum Abwicklungsstart waren noch Vorbereitungsarbeiten bei den Lieferanten erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abwicklung automatisch funktioniert.

Wichtig ist: Wenn Sie begünstigt sind, greift die Stromkostenbremse ab 1. Dezember 2022. Das gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise im November 2022 bereits eine Vorauszahlung für Dezember geleistet haben, bei der die Stromkostenbremse noch nicht berücksichtigt werden konnte (das Datum der Zahlung lag ja vor dem Abwicklungsstart am 1. Dezember). Die Lieferanten stellen sicher, dass Sie bei der nächsten Rechnung und den zukünftigen Teilbetragszahlungen den Zuschuss für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 erhalten.

Die Stromkostenbremse wirkt ab 1. Dezember 2022 .

Für die automatische Abwicklung der Stromkostenbremse waren Anpassungen in den IT-Systemen der Lieferanten notwendig. Diese Anpassungen sollten bis 1. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Falls es in Einzelfällen zu einer Verzögerung kommt, geht kein Tag der Unterstützung verloren. Allerspätestens bei der nächsten Rechnung wird der volle Betrag ab 1. Dezember 2022 abgezogen. Sobald die IT-Systeme der Lieferanten angepasst sind, ist die Wirkung der Stromkostenbremse bereits bei den unterjährigen Teilbetragszahlungen merkbar. Zu beachten ist, dass die Stromkostenbremse kostenmindernd auf den Energieanteil der Rechnung wirkt; bei den Netzentgelten, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

Es ist vorgesehen, dass Energieunternehmen einen eindeutigen Begriff für die Stromkostenbremse auf der Rechnung anführen, um eine transparente Darstellung zu ermöglichen.

Sie bekommen den Zuschuss für jeden Haushalts-Zählpunkt mit aufrechtem Stromlieferungsvertrag.

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn Sie für den Nachtstrom einen eigenen Zähler haben, dann erhalten Sie die Stromkostenbremse dafür nicht.

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellt die Stromkostenbremse nur auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Nein, sie müssen nichts unternehmen. Außer dem Abschluss eines neuen Vertrages natürlich. Die Stromkostenbremse wird automatisch auch bei ihrem neuen Lieferanten wirksam. Bei ihrem vorherigen Lieferanten erhalten sie die Stromkostenbremse bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden (kWh) ist nicht möglich. Die tagesgenaue Abrechnung für den Vertragszeitraum erfolgt, indem das jährlich maximal zur Verfügung stehende Grundkontingent in der Höhe von 2.900 kWh durch 365 dividiert wird. So ergibt sich ein tagesweise aliquotiertes Kontingent von 7,95 kWh pro Tag.

Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, erhalten ein Zusatzkontingent. Jede zusätzliche Person wird mit einem Kontingent von 350 kWh zu 30 Cent unterstützt. Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von über 100 Euro pro Person und Jahr. Das Modell wird aktuell finalisiert und die Entlastung kommt noch im Frühjahr nächsten Jahres bei den Haushalten an. Die Abwicklung soll weitgehend automatisch erfolgen.

Haushalte mit geringem Einkommen, die von der Zahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind (zusammen mit GIS-Befreiung), erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.

Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren-Förderkosten bzw. von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sein. Für diese Haushalte (rund 300.000 Personen) gibt es bis zu 200 Euro weitere Entlastung – je nach Höhe des Verbrauchs. Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.

Die Befreiung von den EAG-Förderkosten kann bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag bei der GIS unter gis.at/befreien/eag-kostenbefreiung erfolgen.

Die Obergrenze von 30 Cent soll verhindern, dass Stromanbieter die Preise einfach willkürlich anheben können, weil die Differenz ohnehin aus dem Budget gefördert wird. Das ist nicht der Sinn der Sache. Die Stromkostenbremse soll die Menschen in Österreich direkt unterstützen, sich die Stromrechnung besser leisten zu können.