Ihr Weg zu Strom und Gas im neuen Zuhause

Wenn Ihnen ein Umzug bevorsteht, gibt es konkrete Schritte, die zu befolgen sind.
Wie Sie bei einem Einzug vorgehen, ist abhängig davon, ob Sie in Ihrem neuen zu Hause bereits einen bestehenden Strom – und Gasanschluss haben.

Damit Sie in Ihrem neuen Zuhause mit Strom bzw. Gas versorgt werden können, brauchen Sie zwei Verträge:

  • einen Energieliefervertrag mit dem Strom- oder Gasanbieter Ihrer Wahl und
  • einen Netzzugangsvertrag mit Ihrem Netzbetreiber, denn über seine Leitungen werden Sie mit Strom bzw. Gas versorgt.

Gehen Sie am besten so vor:

  1. In unserem Strom- und Gasanbietervergleich, dem Tarifkalkulator, können Sie mit wenigen Klicks den für Sie günstigsten Strom- und Gasanbieter herausfinden.
  2. Kontaktieren Sie den Anbieter Ihrer Wahl und schließen Sie online einen Vertrag ab oder lassen Sie sich von diesem ein Vertragsformular zusenden.
  3. Senden Sie dem Anbieter das ausgefüllte Vertragsformular zu, falls Sie den Vertrag nicht bereits online abgeschlossen haben.
  4. Kontaktieren Sie Ihren Netzbetreiber, teilen Sie diesem Ihren neuen Anbieter mit und beantragen Sie die Anmeldung. Der Netzbetreiber wird Ihnen dann den Netzzugangsvertrag zukommen lassen.
  5. Nur wenn Sie beide Verträge rechtzeitig abgeschlossen haben, können Sie bereits zum Einzugstermin mit Strom bzw. Gas von den Anbietern Ihrer Wahl versorgt werden.
  6. Achten Sie auf den richtigen Zählerstand! Entweder der Netzbetreiber liest Ihren Strom- oder Gaszähler beim Einzug in die neue Wohnung ab oder Sie lesen den Zähler einfach selbst ab und geben den Zählerstand Ihrem Netzbetreiber bekannt. Legen Sie am besten auch den Energieliefervertrag vor.

Für Ihre Strom- bzw. Gasversorgung sind immer zwei Partner notwendig:

  • Ihr Strom- bzw. Gasanbieter: Dieser verkauft Ihnen Energie für Ihre Versorgung.
  • Ihr Netzbetreiber: Sie müssen an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden, damit Sie über seine Leitungen mit Strom bzw. Gas versorgt werden können.

Für Ihre Stromversorgung ist bei einem Neubau mindestens ein weiterer Partner notwendig:

  • ein konzessionierter Elektroinstallateur für die Leistungsbestimmung, Geräteauswahl, Herstellung der Strominstallation usw.

Für Ihre Gasversorgung sind bei einem Neubau mehrere weitere Partner notwendig:

  • ein konzessionierter Installateur für die Leistungsbestimmung, Geräteauswahl, Herstellung der Gasinstallation usw.
  • der zuständige Rauchfangkehrer für die Abgasführung sowie Sicherheitsaspekte
  • eventuell ein Elektriker, z.B. wenn besondere Steuerungswünsche vorliegen

Alle relevanten Informationen zur Herstellung des Gas- bzw. Stromanschlusses erhalten Sie bei Ihrem jeweiligen Netzbetreiber. Weiters können Sie in unserem Ratgeber alles Wissenswerte zum Netzanschluss und Netzzugang nachlesen. 

 

Leitfaden Netzanschluss (0,1 MB)

  • Alles Wissenswerte zu Netzanschluss und Netzzugang

 

Ihr Weg zum funktionierenden Strom- bzw. Gasanschluss:

 

  1. In unserem Strom- und Gasanbietervergleich, dem Tarifkalkulator, finden Sie sowohl den für Ihre Adresse zuständigen Netzbetreiber als auch eine Auswahl der für Sie in Frage kommenden Strom- und Gasanbieter.
  2. Kontaktieren Sie den für Sie zuständigen Netzbetreiber und teilen Sie ihm mit, dass Sie einen Netzzutritt benötigen. Die Netzbetreiber informieren in der Regel auf ihrer Website über den Ablauf. In vielen Fällen erfolgt dieser erste Schritt, der Antrag auf Netzzutritt, über den von Ihnen beauftragten Elektriker. Der Elektriker stellt den Antrag auf Netzzutritt in der für Ihre Anlagen notwendigen Form und informiert den Netzbetreiber nach Abschluss der Arbeiten über die Fertigstellung.
  3. Der Netzbetreiber stellt die technische Anbindung Ihres Hausanschlusses an das Netz her, wobei der Netzbetreiber die Arbeiten bis zur Eigentumsgrenze erledigt. Hinter der Eigentumsgrenze kommt der von Ihnen beauftragte Elektriker zum Einsatz. Beachten Sie, dass die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses nicht zwingend Ihrer Grundstücksgrenze entspricht. In vielen Fällen ist das z.B. der Stromverteilerkasten auf der Straße. Das bedeutet, sollten Grabungsarbeiten auf Ihrem Grundstück erforderlich sein, kann es sein, dass diese, zusätzlich zum Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt,  zu Ihren Lasten fallen. Über die genauen Details informiert Sie Ihr Netzbetreiber beziehungsweise ist der beauftragte Elektriker ebenso eine Unterstützung. Ihr Netzbetreiber teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für die Herstellung des Anschlusses benötigt werden, z.B. die Bestätigung eines Installateurs und Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäße Ausführung.
  4. Kontaktieren Sie so früh wie möglich auch einen Strom- bzw. Gasanbieter Ihrer Wahl und schließen Sie mit ihm einen Liefervertrag ab. Nur wenn Sie auch einen Liefervertrag abgeschlossen haben, können Sie mit Energie versorgt werden.
  5. Zu der technischen Herstellung des Netzanschlusses gehört auch, dass Ihr Netzbetreiber einen Zähler für Ihr Haus oder Ihre Wohnung installiert, der Ihren Verbrauch erfasst.
  6. Mit Ihrem Netzbetreiber schließen Sie einen Vertrag ab, den Netzzugangsvertrag. In diesem Vertrag werden alle notwendigen Dinge geregelt, damit Sie mit Strom bzw. Gas versorgt werden können.
  7. Wenn alle notwendigen Bestätigungen vorliegen, Sie einen Netzzugangsvertrag haben und mit einem Strom- oder Gasanbieter Ihrer Wahl einen Liefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie mit Strom bzw. Gas versorgt.
  8. Für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses als Entnehmer sind Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt zu bezahlen. Das Netzzutrittsentgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert, wobei Netzbetreiber für vergleichbare Kundengruppen eine Pauschale ansetzten können (z.B.: im Siedlungsgebiet). Diese Pauschale wäre dann auf der Website des Netzbetreibers ausgewiesen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist eine verordnete Pauschale und wird in EUR pro kW-Anschlussleistung abgerechnet.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus ausziehen, denken Sie daran, dass Sie zwei Vertragsverhältnisse haben, die Sie rechtzeitig kündigen müssen:

  • Ihren Energieliefervertrag mit Ihrem Strom- bzw. Gasanbieter
    Dabei besteht eine 14-tägige Kündigungsfrist.
  • Ihren Netzzugangsvertrag mit Ihrem Netzbetreiber, über dessen Leitungen Sie mit Strom bzw. Gas versorgt wurden.
    In der Regel können Sie mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalendermonats kündigen. 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich jederzeit gerne kostenlos an unsere Energie-Hotline unter der Telefonnummer 0800 21 20 20 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.

Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Netzbetreiber nach, wann er Ihren Zählerstand ablesen wird. Sollte keine Ablesung geplant sein, lesen Sie Ihren Zählerstand selbst ab und geben Sie diesen weiter.