Rechnungsbetrag

Nicht immer stehen am Ende einer Abrechnungsperiode oder bei einer Änderung des Energiepreises oder der Netztarife Ihre aktuellen Zählerstände zur Verfügung. Netzbetreiber sind zwar dazu verpflichtet, jährlich – mindestens aber alle drei Jahre – Ihren Zählerstand abzulesen, aber bei vielen unterjährigen Änderungen muss der Verbrauch rechnerisch ermittelt werden.

Aufgrund der Zählerstände wird der Verbrauch für den Abrechnungszeitraum berechnet. Der alte Zählerstand wird dem neuen Zählerstand gegenübergestellt. Ihr Strom- bzw. Gasverbrauch wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben und diese mit den im Abrechnungszeitraum geltenden Energiepreisen und Netztarifen abgerechnet. 

Für eine korrekte Jahresabrechnung aber auch im Fall eines Anbieterwechsels oder einer Preisänderung, empfehlen wir, Ihren Zählerstand selbst abzulesen und Ihrem Netzbetreiber mitzuteilen. Das können Sie telefonisch oder online erledigen.  

Durch einen Smart Meter, das sind elektronische Messgeräte, die nach und nach statt der alten mechanischen Zähler in allen Haushalten eingebaut werden, fällt in Zukunft die Ablesung vor Ort weg. Es kommt zu einer erhöhten Rechnungsqualität und dadurch unter Umständen zu weniger Rechnungskorrekturen. Ihnen wird dadurch auch eine Selbstablesung Ihres Stromzählers erspart.

Haushalte, in denen bereits ein solcher Smart Meter installiert ist, haben auch das Recht auf eine monatliche Abrechnung ihres verbrauchten Stroms. Das bedeutet keine Teilzahlungsbeträge und damit keine Überraschungen durch Nachzahlungen bei der Jahresabrechnung mehr. Ihr tatsächlicher Verbrauch kann abgerechnet werden.