Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (§ 16a-Anlagen)

Für Bewohnerinnen und Bewohner von Mehrparteienhäusern wurde mit dem Modell der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage eine Form der Partizipation an der Energiewende ermöglicht - denn auch sie können so ihren eigenen Sonnenstrom erzeugen und direkt vor Ort verbrauchen. Den rechtlichen Rahmen zu gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bildet der § 16a im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Mit einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage kann beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf dem Dach mit mehreren Parteien von mehr als einer Person genutzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Erzeugungsanlage und die Verbrauchsanlagen an eine Hauptleitung angeschlossen sind; die Durchleitung der gemeinschaftlichen Erzeugung durch Anlagen des Netzbetreibers bzw. durch das öffentliche Netz ist nämlich nicht erlaubt. 

Wie könnte das also aussehen...

Ein Hauseigentümer errichtet auf seinem Mehrparteienhaus eine Photovoltaikanlage. Bisher konnte er den Strom nur in den allgemeinen Anlagen wie beispielsweise für das Licht im Stiegenhaus nutzen. Die überschüssige Energie wurde ins öffentliche Netz eingespeist, sie konnte aber nicht von Mieterinnen und Mietern für den Verbrauch in ihren Wohnungen verwendet werden. 

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a können aber auch die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner den Strom aus dieser Photovoltaikanlage direkt nutzen. Der eigene Netzanschluss und die freie Lieferantenwahl für den Restbezug aus dem öffentlichen Netz bleiben für die teilnehmenden Berechtigten davon selbstverständlich unberührt. 

Eine Schlüsselrolle in der Umsetzung spielt dabei der Netzbetreiber, denn er muss alle Daten für die Abrechnung erfassen und bereitstellen. Das beinhaltet jene Mengen an Sonnenstrom, die auf dem Dach des Hauses erzeugt werden und den Bewohnerinnen und Bewohnern des Hauses, die teilnehmen, zugeteilt werden. Der Netzbetreiber muss auch den Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, erfassen, da zumeist auch Strom verbraucht wird, wenn die Sonne nicht scheint. Diese Strommenge wird nämlich vom Lieferanten geliefert, mit dem der jeweilige Bewohner bzw. die jeweilige Bewohnerin einen Liefervertrag hat. Besonders wichtig ist dabei, dass jede teilnehmende Anlage mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet ist, das die Viertelstundenwerte misst und speichert. Die Zuteilung des in einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms ist mit dem Verbrauch der teilnehmenden Berechtigten pro Viertelstunde begrenzt. Konkret bedeutet das, dass einem teilnehmenden Berechtigten in einer Viertelstunde nicht mehr in der Gemeinschaftsanlage erzeugter Strom zugeteilt werden kann als die verbrauchte Strommenge, die sein intelligentes Messgerät innerhalb dieser Viertelstunde zählt. 

Zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind zivilrechtliche Vereinbarungen abzuschließen. Diese legen unter anderem die Aufteilung der Erzeugung fest. Sie kann statisch z.B. nach einem Prozentsatz oder dynamisch anhand der tatsächlich verbrauchten Menge je Viertelstunde erfolgen. In diesen Vereinbarungen wird beispielsweise auch der Preis pro Kilowattstunde festgelegt oder auch wie mit einem Austritt aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage umzugehen ist. Die Abrechnung der bezogenen Energie aus dem öffentlichen Netz erfolgt weiterhin durch den selbst gewählten Energielieferanten und den Netzbetreiber. Die Abrechnung der bezogenen Energiemenge aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage kann entweder durch den Betreiber der Anlage gelegt werden oder durch einen Dienstleister, der mit diesem Service beauftragt wird. 

Für den Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz fallen neben dem Arbeitspreis selbst auch weitere Kosten wie Netzentgelte und Steuern und Abgaben an. Der Vorteil für die teilnehmenden Berechtigten liegt in der Saldierung von Erzeugung und Verbrauch innerhalb der jeweiligen Viertelstunde. Nachdem für den selbst erzeugten und vor Ort verbrauchten Strom das öffentliche Netz nicht genutzt wird, fallen für diese Mengen hauptsächlich die Gestehungskosten des selbst erzeugten Stroms an.

Statische Aufteilung: jedem Teilnehmer wird vorab vertraglich ein fixer Anteil der erzeugten Energiemenge zugeordnet. Verbraucht er diesen nicht, wird die Energie in das öffentliche Netz eingespeist.

Dynamische Aufteilung: der gemeinschaftlich erzeugte Strom wird bedarfsgerecht aufgeteilt, was den Eigenverbrauch erhöht und die Einspeisung in das öffentliche Netz reduziert.