Archiv - Einspeisetarife für Ökostromanlagen

Die Einspeisetarife für die neuen Ökostromanlagen gem. Ökostromgesetznovelle 2006 § 10 Z 4 wurden am 24.10.2006 per Ökostromverordnung 2006 (BGBl II Nr 401/2006) kundgemacht. Sie gelten für Anlagen, deren für die Errichtung erforderliche Genehmigungen nach dem 31.12.2004 vorlagen, bzw. die erst nach den Fristen der früheren ֖kostromverordnung in Betrieb gehen, und deren Finanzierung innerhalb der Budgetbegrenzungen möglich ist. Informationen zur Kontingentbewirtschaftung auf
www.oem-ag.at .

Die Einspeisetarife gemäß der Verordnung vom 20.12.2002 (BGBl II Nr 508/2002) gelten für Anlagen, deren Genehmigungen für die Errichtung nach dem 31.12.2002 vorlagen (vgl § 5(1) Z 13, 14 Ökostromgesetz idF vom 23.08.2002). Die Anlagen müssen laut den Bestimmungen der Einspeisetarifverordnung die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen bis 31.12.2004 besitzen und müssen bis 30.06.2006, bzw. bei Biomasse fest, flüssig, gasförmig sowie Kleinwasserkraft bis 31.12.2007 in Betrieb gehen.

Mit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr 149/2002, zum 01.01.2003, werden alle Kraft-Wärme-Kopplungs-Einspeisetarife durch die Regelungen in den §§ 12 und 13 ֖kostromgesetz ersetzt. Nähere Infos zur Kraft-Wärme-Kopplung .

Für ֖koanlagen, für die bis zum 31.12.2002 alle Genehmigungen vorlagen (Altanlagen), gelten gem. § 30 Abs. 3 ֖kostromgesetz (idF vom 23.08.2002) weiterhin die Einspeisetarife auf Basis der Ausführungsgesetze der Bundesländer und der Einspeisetarifverordnungen der Landeshauptleute . Davon ausgenommen sind bestehende Kleinwasserkraftanlagen, für welche der Einspeisetarif in der Verordnung vom 20.12.2002 ebenfalls festgelegt wurde.

Hier finden Sie Übersichtstabellen der Einspeisetarife der vergangenen Jahre (2011 - 2003):