Netzbereitstellungsentgelt
Beim Netzbereitstellungsentgelt handelt es sich um einen Pauschalbetrag. Sie tragen damit dazu bei, dass Ihr Netzbetreiber Ihnen den Anschluss an ein bereits ausgebautes und vorfinanziertes Stromnetz ermöglicht – und zwar an die Netzebene, die Sie im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch nehmen. Sie zahlen das Netzbereitstellungsentgelt bei Erstellung Ihres Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.
Da es hierbei um die zur Verfügung gestellte Leistung geht, wird dieses Entgelt je bereitgestelltem Kilowatt (kW) Leistung berechnet. Für gewöhnlich haben Haushalte eine Anschlussleistung von 4 kW.
Man unterscheidet sieben Netzebenen, wobei Netzebene 7 mit der niedrigsten Spannung von 400 V für Sie als Haushaltskunde relevant ist. Wie das Netznutzungsentgelt variiert auch das Netzbereitstellungsentgelt je nach Bundesland.
Achtung: Bei Installation einer stromintensiven Anlage wie beispielsweise einer Wärmepumpe oder einem Pool bzw. in sehr großen und verbrauchsintensiven Haushalten kann es zu einer Überschreitung der für gewöhnlich vertraglich vereinbarten Leistung von 4 kW kommen. In diesem Fall kommt es zu einer Erhöhung der bereitgestellten und verrechenbaren Leistung und damit zu einer Nachzahlung.
Wichtig: Da es mit den bisherigen, noch nicht digitalen Stromzählern nicht möglich ist, die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung zu messen, wird diese rechnerisch über den Jahresverbrauch geschätzt. Die Netzbetreiber haben hierzu Grenzwerte beim Jahresverbrauch gesetzt, ab denen sie davon ausgehen, dass ein Haushalt die ursprünglich festgelegte Maximalleistung überschritten hat.
Tipp: Sollten Sie ein verbrauchsintensiver Haushalt sein, erkundigen Sie sich bei Ihrem Netzbetreiber, ab welchem Jahresverbrauch dieser die normale Haushaltsleistung als überschritten betrachtet. Beachten Sie dies vor allem, wenn Sie planen, Geräte anzuschaffen, die eventuell einen hohen Stromverbrauch haben.
Hinweis: Bei Unterschreitung des Grenzwertes über einen Zeitraum von drei Jahren oder Stilllegung Ihres Netzanschlusses kann das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt von Ihnen vom Netzbetreiber zurückverlangt werden.