Frühwarnstufe (Stufe 1):
Sie wird ausgerufen, wenn es konkrete und zuverlässige Hinweise gibt, dass es zu einer Verschlechterung der Gasversorgung kommen könnte.
In der Frühwarnstufe erfolgt vor allem eine engmaschigere Überwachung des Gasmarktes und Analyse der Situation sowie Informationen und Kommunikation an die und mit den relevanten nationalen und europäischen Stellen. Energielenkende Maßnahmen sind nicht Teil der Stufe 1.
Alarmstufe (Stufe 2):
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung der Gasversorgungslage zB durch die konkrete Ankündigung von offiziellen, zuständigen Quellen für Liefereinschränkungen oder Lieferstopp erhöht.
Der aktuelle Gasbedarf von Industrie wird abgefragt und durch engere Abstimmung mit den Speicherbetreibern sollen Engpässe vermieden werden. Durch freiwillige Sparaufrufe soll der Verbrauch von Gas reduziert werden. Die Industrie wird auch aufgefordert, nach Möglichkeit Alternativen zu Erdgas zu nutzen. Energielenkende Maßnahmen sind nicht Teil der Stufe 2.
Notfallstufe (Stufe 3):
Die Ausrufung der Notfallstufe kann dann notwendig sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit Einschränkungen in den Gaslieferungen zu erwarten sind und die aktuelle Nachfrage durch marktkonforme Maßnahmen nicht mehr gedeckt werden kann.
Priorität hat die Versorgung geschützter Kunden, der Haushaltskunden und grundlegender sozialer Dienste.
Für alle weiteren Gasverbraucher können jedoch weitergehende Energielenkungsmaßnahmen notwendig sein wie die Substitution von Erdgas durch andere Energien, aber auch hoheitlich angeordnete Verbrauchseinschränkungen oder vollständige Verbrauchsreduktionen insbesondere für Großabnehmer sind hier möglich, immer mit dem Ziel, dass die Gasversorgung von geschützten Kunden wie Haushalten und sozialen Diensten zu gewährleistet bleibt und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Voraussetzung für diese einschneidenden Energielenkungsmaßnahmen in der Notfallstufe ist eine auf Basis des Energielenkungsgesetz 2012 erlassene sog. Energielenkungs-Maßnahmen-Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Der Erlass dieser Verordnung ist kurzfristig auf parlamentarischem Weg möglich und bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.