Gemäß § 82 Abs.2 EAG ist der Eigenversorgungsanteil bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen.
Gemäß § 82 Abs.2 ElWG ist auch der Eigenversorgungsanteil von nicht erneuerbaren Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen und einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
Zur Meldung benötigen Sie den Zählpunkt mit dem die Anlage in der Stromnachweisdatenbank registriert ist, sowie die Postleitzahl des Anlagenstandorts.