Stromkostenbremse des Bundes

Seit 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 greift die Stromkostenbremse des Bundes als Entlastungsmaßnahme für alle Haushalte in Österreich. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem neuen Instrument. Vertiefende Informationen zur Stromkostenbremse und zum Stromkostenergänzungszuschuss und zu den Themen Energiekosten und Energiesparen finden Sie auf der Website des Klimaschutzministeriums.

Wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer Stromrechnung geht, informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten. Für alle anderen Fragen steht Ihnen das Servicetelefon zur Strompreisbremse unter der Telefonnummer 050 233 780 zu Verfügung. Dieses wird vom Klimaschutzministerium betrieben und ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Stromkostenbremse-Rechner

Mit dem nachfolgend herunterzuladenden Excel können Sie näherungsweise errechnen, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert.

Hinweis: der Rechner dient zu einer Abschätzung. Abweichungen können sich unter anderem durch nicht erfasste Rabatte, gestaffelte Arbeitspreise etc. ergeben.

Häufige Fragen und Antworten zur Stromkostenbremse des Bundes

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie wirkt den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegen und setzt gleichzeitig einen Anreiz zum Stromsparen. Sie hilft schnell und unbürokratisch.

 

Die Stromkostenbremse erhalten alle Haushalte. Genauer gesagt: alle Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben.

Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).

Erfahren Sie hier, warum es unterschiedliche Lastprofile gibt.

Vereine oder Betriebe sind von der Stromkostenbremse ausgenommen. Für sie greift der Energiekostenzuschuss, der über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden kann. Infos: aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss

Wenn Haushalte Strom ausschließlich über einen Zählpunkt beziehen, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten besondere Regeln.

Die Stromkostenbremse greift automatisch, Sie müssen in der Regel dafür nichts tun. Der Stromkostenzuschuss, den Sie durch die Stromkostenbremse erhalten, wird von Ihrem Stromlieferanten automatisch bei der Jahresabrechnung und bei den Teilbetragszahlungen abgezogen.

Die maximale geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) beträgt 2.900 Kilowattstunden. Insgesamt wird durch die Laufzeit der Maßnahme von 762 Tagen ein Kontingent von knapp 6.046 Kilowattstunden gefördert.

Für Abgrenzungen auf den Abrechnungen wird das maximale Kontingent häufig tageweise aliquotiert.

Seit 1.12.2022 bis 30.6.2024 gilt folgende Regelung:

Pro Haushalts-Zählpunkt zahlen Sie für einen Jahresverbrauch von bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) 10 Cent/kWh netto für die Energie. Netzentgelte, Steuern und Abgaben kommen, wie sonst auch üblich, hinzu.
Der maximale Stromkostenzuschuss beträgt dabei 30 Cent/kWh. Das bedeutet, wenn der Energiepreis Ihres Lieferanten über 40 Cent/kWh liegt, zahlen Sie den Anteil des Energiepreises, der über 40 Cent/kWh liegt, zuzüglich zu den 10 Cent/kWh.
 

Beispiele

  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlen 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch von den 25 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 5 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 15 Cent pro kWh.
     
  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 40 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 30 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, auch diese bezahlen 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch wiederum von den 40 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 8 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 18 Cent pro kWh.
     
  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 45 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh auch jeweils die maximalen 30 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlen 15 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird wiederum von den 45 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 9 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 24 Cent pro kWh.

 

Ab 1.7.2024 bis 31.12.2024 gilt folgende Regelung:

Wie bisher bezahlen Sie pro Haushalts-Zählpunkt für einen Jahresverbrauch von bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) 10 Cent/kWh netto für die Energie. Netzentgelte, Steuern und Abgaben kommen, wie sonst auch üblich, hinzu.
Neu ist, dass der maximale Stromkostenzuschuss dabei 15 Cent/kWh beträgt. Das bedeutet, wenn der Energiepreis Ihres Lieferanten über 25 Cent/kWh liegt, zahlen Sie den Anteil des Energiepreises, der über 25 Cent/kWh liegt, zuzüglich zu den 10 Cent/kWh.
 

Beispiele

  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 15 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 5 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlen 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch von den 15 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 3 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 13 Cent pro kWh.
     
  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, auch diese bezahlen 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch wiederum von den 25 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 5 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 15 Cent pro kWh.
     
  • Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 45 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh auch jeweils die maximalen 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlen 30 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird wiederum von den 45 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 9 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 39 Cent pro kWh.
     

Für den Verbrauch, der über 2.900 kWh liegt, bezahlen Sie den regulären Energiepreis Ihres Lieferanten. 2.900 kWh entsprechen rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskund:innen.

Hinweis: Die Umsatzsteuer wird jeweils von dem vollen Betrag ohne Zuschuss berechnet.

Das bedeutet: Auch mit Stromkostenbremse ist es ratsam, den Preis des eigenen Lieferanten zu prüfen und ggf. zu vergleichen.

Hinweis: Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten zusätzlich den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.
 

Stromkostenbremse-Rechner

Mit dem nachfolgend herunterzuladenden Excel können Sie näherungsweise errechnen, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert. Als Grundlage für die Berechnung werden im Stromkostenbremse-Rechner die bevorstehenden 365 Tage herangezogen, immer beginnend mit dem heutigen Datum.

Hinweis: Der Rechner dient zu einer Abschätzung. Abweichungen können sich unter anderem durch nicht erfasste Rabatte, gestaffelte Arbeitspreise etc. ergeben.

Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z. B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt). Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.

Fällt ihr Abrechnungsjahr gänzlich in den Zeitraum, in dem die Stromkostenbremse gewährt wird, werden die 2.900 kWh berücksichtigt. Liegt ein Teil ihres Abrechnungsjahres außerhalb dieses Zeitraums, wird der Verbrauch tagesweise aliquotiert, indem das jährlich maximal zur Verfügung stehende Grundkontingent in der Höhe von 2.900 kWh durch 365 dividiert wird. So ergibt sich ein tagesweise aliquotiertes Kontingent von 7,95 kWh pro Tag.

Auch wenn ein Lieferantenwechsel innerhalb des Zeitraums liegt, in dem die Stromkostenbremse gewährt wird, wird der solchermaßen tageweise aliquotiert, um das Verbrauchskontingent zu berechnen, das noch beim alten und jenes, das beim neuen Lieferanten mit der Stromkostenbremse unterstützt wird.

Der Förderzeitraum läuft von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024. Die Stromlieferanten berücksichtigen diesen Zuschuss automatisch, es braucht keinen Antrag dazu.

Das Gesetz zur Stromkostenbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Bis zum Abwicklungsstart waren noch Vorbereitungsarbeiten bei den Lieferanten erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abwicklung automatisch funktioniert.

Wichtig ist: Wenn Sie begünstigt sind, greift die Stromkostenbremse ab 1. Dezember 2022. Das gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise im November 2022 bereits eine Vorauszahlung für Dezember geleistet haben, bei der die Stromkostenbremse noch nicht berücksichtigt werden konnte (das Datum der Zahlung lag ja vor dem Abwicklungsstart am 1. Dezember). Die Lieferanten stellen sicher, dass Sie bei der nächsten Rechnung und den zukünftigen Teilbetragszahlungen den Zuschuss für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 erhalten.

Beispiel:

Wenn Ihre Rechnung für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023 ausgestellt wird, liegen sechs Monate (ab 1. Dezember 2022) innerhalb des Förderzeitraums – Ihr Verbrauch bis zu 1.450 kWh wird gefördert. Für die nächste Rechnungsperiode von 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 erhalten Sie das Grundkontingent in voller Höhe.

Die Stromkostenbremse wirkt ab 1. Dezember 2022 .

Für die automatische Abwicklung der Stromkostenbremse waren Anpassungen in den IT-Systemen der Lieferanten notwendig. Diese Anpassungen sollten bis 1. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Falls es in Einzelfällen zu einer Verzögerung kommt, geht kein Tag der Unterstützung verloren. Allerspätestens bei der nächsten Rechnung wird der volle Betrag ab 1. Dezember 2022 abgezogen. Sobald die IT-Systeme der Lieferanten angepasst sind, ist die Wirkung der Stromkostenbremse bereits bei den unterjährigen Teilbetragszahlungen merkbar. Zu beachten ist, dass die Stromkostenbremse kostenmindernd auf den Energieanteil der Rechnung wirkt; bei den Netzentgelten, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

Nichts. Das Grundkontingent wird automatisch auch für alle Stromlieferverträge der neuen Adresse berücksichtigt oder automatisch auf den neuen Vertrag übernommen.

Für Haushaltszählpunkte, bei denen mehr als drei hauptwohnsitzgemeldete Personen den Strom beziehen, wird der so genannte Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Nähere Informationen dazu lesen Sie unten.

Es ist vorgesehen, dass Energieunternehmen einen eindeutigen Begriff für die Stromkostenbremse auf der Rechnung anführen, um eine transparente Darstellung zu ermöglichen. Der Zuschuss des Bundes auf die Energiekosten wird auf der Rechnung wahrscheinlich als „Stromkostenzuschuss - Grundkontingent“ bzw. „Stromkostenergänzungszuschuss“ ausgewiesen. Das sind die gesetzlichen Bezeichnungen für die beiden Formen der Stromkostenbremse.

Sie bekommen den Zuschuss für jeden Haushalts-Zählpunkt mit aufrechtem Stromlieferungsvertrag.

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn Sie für den Nachtstrom einen eigenen Zähler haben, dann erhalten Sie die Stromkostenbremse dafür nicht.

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellt die Stromkostenbremse nur auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Nein, Sie müssen nichts unternehmen. Außer dem Abschluss eines neuen Vertrages natürlich. Die Stromkostenbremse wird automatisch auch bei Ihrem neuen Lieferanten wirksam. Bei Ihrem vorherigen Lieferanten erhalten Sie die Stromkostenbremse bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden (kWh) ist nicht möglich. Die tagesgenaue Abrechnung für den Vertragszeitraum erfolgt, indem das jährlich maximal zur Verfügung stehende Grundkontingent in der Höhe von 2.900 kWh durch 365 dividiert wird. So ergibt sich ein tagesweise aliquotiertes Kontingent von 7,95 kWh pro Tag.

Haushalte mit geringem Einkommen, die von der Zahlung der Erneuerbaren-Förderkosten befreit sind, erhalten bis 31.12.2024 zusätzlich zum Stromkostenzuschuss automatisch einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist abhängig von der Höhe Ihres Energieverbrauchs, jedoch mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.

Die Obergrenze von 30 Cent soll verhindern, dass Stromanbieter die Preise einfach willkürlich anheben können, weil die Differenz ohnehin aus dem Budget gefördert wird. Das ist nicht der Sinn der Sache. Die Stromkostenbremse soll die Menschen in Österreich direkt unterstützen, sich die Stromrechnung besser leisten zu können.

Falls trotz Lastprofil H0, HA oder HF der Zählpunkt einer Organisation (z.B. Firma) und nicht einer Privatperson zugeordnet ist, kann das Grundkontingent nicht automatisch berücksichtigt werden. In diesen Fällen werden Sie von Ihrem Stromlieferanten informiert. Ein allfälliger Antrag ist bis zum 31. Mai 2023 zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf österreich.gv.at. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Die Grundlage für die Stromkostenbremse und den Stromkostenergänzungszuschuss bildet das Stromkostenzuschussgesetz.

Falls noch Fragen offen geblieben sind, können Sie sich an folgende Stellen wenden:
 

  • Wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer Stromrechnung geht, informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten. Sollten Sie keinen eigenen Zählpunkt haben, wenden Sie sich an die Vertragspartner:in Ihres Haushaltszählpunktes (z.B. Vermieter:in). 
     
  • Für alle anderen Fragen steht Ihnen das Servicetelefon zur Strompreisbremse unter der Telefonnummer 050 233 780 zu Verfügung. Dieses wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betrieben und ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Vertiefende Informationen zur Stromkostenbremse und -Zuschuss sowie Energiekosten sparen können Sie auf der Website des Klimaschutzministeriums lesen.