Die E-Control und der österreichische Energiemarkt

In den ersten europäischen Ländern kam sie Anfang der 90er Jahre, in Österreich in den Jahren 2001 und 2002: die Liberalisierung der Märkte der leitungsgebundenen Energien Elektrizität und Erdgas. Doch damit sich der Wettbewerb entwickeln kann, sind klare Spielregeln für alle Marktteilnehmer erforderlich. Die E-Control ist als Regulierungsbehörde für die Aufstellung und Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich.

Aufgabe des Regulators ist es, den Wettbewerb zu stärken und sicherzustellen, dass dieser unter Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit funktionieren kann. Um im Interesse aller Marktteilnehmer handeln zu können, muss der Regulator politisch und finanziell unabhängig sein.

2001 wurde in diesem Sinne die Energie-Control GmbH (E-Control) gegründet und hat am 1. März 2001 ihre Tätigkeit aufgenommen. Mit 3. März 2011 wurde die E-Control in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt (§ 2, § 43 Energie-Control Gesetz). Die Zuständigkeiten und Aufgaben sind im Energie-Control-Gesetz festgelegt .

Aufgaben der E-Control

Allgemein

Die E-Control erfüllt Aufgaben, entsprechend den Vorgaben vor allem aus:

  • Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
  • Gaswirtschaftsgesetz 2011
  • Energie-Control-Gesetz
  • Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
  • Ökostromgesetz 2012
  • Kartellgesetz
  • Verrechnungsstellengesetz 
  • Energielenkungsgesetz
  • Den Netzkodizes der Europäischen Kommission für Strom und Gas

Die E-Control hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Zu den Geschäften, die der E-Control zur Besorgung zugewiesen sind, zählt auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich.

Darüber hinaus obliegt der E-Control die Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Im Rahmen der, der E-Control zugewiesenen Sachgebiete, können auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden.

Die E-Control wirkt an der Zusammenarbeit zum Zweck der Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes mit.

Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die E-Control jeweils die Aufgabe

  • in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
  • in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
  • Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen,
  • im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie
  • in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.

Aufsichts- und Überwachungsfunktion

Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt,

Überwachung der Entflechtung (Unbundling),

Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer(Strom) bzw. Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager (Gas),

Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die REMIT-Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote,

Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben kann die E-Control einen Marktteilnehmer zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

Informationsstelle für Verbraucher von Strom und Gas

Die E-Control ist als zentrale Informationsstelle für Strom- und Gasverbraucher gesetzlich eingerichtet und betreibt dazu eine Hotline (www.e-control.at/energie-hotline).

Durch den Tarifkalkulator (www.e-control.at/tarifkalkulator) kann jeder Verbraucher einen auf ihn bezogenen, vollständigen Vergleich aller möglichen Strom- und Gasangebote erstellen und einen Wechsel des Strom- bzw. Gaslieferanten einleiten.

Schlichtung von Streitigkeiten

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Energieunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der E-Control verpflichtend mit einzubinden. Die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die E-Control kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten. Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesministerium für Justiz zuzuleiten ist.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Schlichtungsstelle der E-Control die zuständige Stelle in einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung gemäß dem Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG).

Ökostrom

Der E-Control obliegt die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Ökostrom-Herkunftsnachweise und aller anderen Nachweise. Dazu betreibt sie eine automationsunterstützte Datenbank und veröffentlicht ihre Informationen jährlich im Stromkennzeichnungsbericht.

Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die E-Control steht der Sektion Energie im zuständigen Bundesministerium als Sachverständige für die Bestimmung der Ökostrom-Einspeisetarife zur Seite. Weiters berechnet sie den aktuellen Strommarktpreis und legt den Wert für Herkunftsnachweise fest.

Die E-Control genehmigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ökostromabwicklungsstelle.

Festsetzung der Systemnutzungsentgelte für Netzbetreiber und Kunden

Die E-Control hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von größeren Netzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid festgestellt werden. Auf Basis der festgestellten Kosten und Mengen werden die Systemnutzungsentgelte unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung mit Verordnung der E-Control jährlich bestimmt.

Energielenkung

Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in Österreich vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen für Strom und Gas durch den für Energie zuständigen Bundesminister ist der E-Control übertragen. Zur Vorbereitung dieser Lenkungsmaßnahmen hat die E-Control ein Monitoring der Versorgungssicherheit durchzuführen und ist ermächtigt, historische, aktuelle und vorausschauende Daten in periodischen Abständen einzuholen (Energielenkungsdatenverordnung).

Sonstige Aufgaben

Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik sowie der Erdgasstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.

Die E-Control bietet auf Basis einer Beauftragung durch das zuständige Bundesministerium eine individuelle online-Suchapplikation nach der günstigsten Tankstelle im Bundesland bzw. politischem Bezirk an (www.spritpreisrechner.at).

Die E-Control führt ein öffentliches Ladepunkteregister samt Ortsangaben für alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte für Stromtankstellen (Ladepunktverzeichnis).

Die E-Control kann durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh gemäß § 21 Abs. 2 EEffG festlegen.