Stromkennzeichnung

Die Stromkennzeichnung dient dazu, den Endverbrauchern von Elektrizität den Anteil der einzelnen Energiequellen (Primärenergieträger) am Energieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat, aufzuschlüsseln. Er räumt dem Endkunden somit die Möglichkeit ein, die gelieferte Elektrizität auch nach qualitativen Merkmalen bewerten zu können.

Das österreichische Stromkennzeichnungssystem (§§ 78 und 79 ElWOG) zeichnet sich durch sehr strenge Bestimmungen in Bezug auf die Ausstellung und die Verwendung von Nachweisen zur Stromkennzeichnung sowie den Ausweis von Umweltauswirkungen (CO2 und radioaktiver Abfall) aus.

Gemäß §§ 78 und 79 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG) sind alle Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, verpflichtet, auf der Jahresabrechnung, sowie auf Werbematerialien den Primärenergieträgermix als Händlermix auszuweisen. Die Berechnung des Händlermixes ist von den Lieferanten zu dokumentieren und innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Die Nachweise über die Energieträger und –mengen sind in der Stromnachweisdatenbank , die von der E-Control verwaltet wird, zu entwerten.

Die E-Control ist mit der Aufsicht über die Stromkennzeichnung betraut. Es wird jährlich eine umfassende Prüfung aller Lieferanten, die in Österreich Endkunden beliefern, eingeleitet.
Jährliche Überprüfung der Stromkennzeichnung .

Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden im jährlich erscheinenden Stromkennzeichnungsbericht dargestellt. Die Rahmenbedingungen sind in der Stromkennzeichnungsrichtlinie geregelt.

Weiterführende Informationen:

Leitlinie zum gemeinsamen Handel von Strom und Herkunftsnachweisen 

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und der Novelle des ElWOG 2010 wurde ein neuer Rahmen für die Stromkennzeichnung geschaffen. Ein wesentliches Element ist die Ausweisung des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen, die erstmalig im Jahr 2024 für das Jahr 2023 zu erfolgen hat. Zur näheren Definition der Bestimmungen zum gemeinsamen Handel hat die E-Control diese Leitlinie entwickelt. Sie dient als Orientierungshilfe, wann Handelsgeschäfte mit Strom und Herkunftsnachweisen als gemeinsamer Handel einzustufen sind.

Die Leitlinien sind dynamisch und werden, sofern notwendig erweitert bzw. abgeändert.

 

 

Leitlinie zum gemeinsamen Handel von Strom und Herkunftsnachweisen (0,6 MB)

  • erstmalig anzuwenden für die Stromkennzeichnung des Kalenderjahres 2023 im Jahr 2024

Kosultation und Stellungnahmen, die bis zum 25. Juli 2022 eingebracht wurden.