Bescheid vom 30.4.2015, V KOM G 01/14 (4,5 MB)
-
Zulassung als Kombinationsnetzbetreiber gem. § 118 Abs 1 GWG 2011, Unabhängigkeit des Netzbetriebs nur durch Führung einer eigenen Rechtsabteilung für Angelegenheiten im gesetzlichen Anwendungsbereich der Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft und den damit verbundenen Bereichen des allgemeinen sowie sektorspezifischen Wettbewerbsrechts gewährleistet.