Änderung des Instanzenzuges: Keine Zuständigkeit der Regulierungskommission in Kostenverfahren mehr
Bislang wurden Rechtsmittelverfahren betreffend Feststellung der Kostenbasis in 2. Instanz von der Regulierungskommission der E-Control mit Unterstützung durch die Stabstelle Rechtsmittelverfahren durchgeführt. Mit Ablauf des 31. 12. 2013 entscheidet über Beschwerden gegen einen Kostenbescheid des Vorstands der E-Control nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Bundesverwaltungsgericht. Das E-ControlG wurde in seinem § 9 (idF BGBl Nr I 173174/2013) novelliert: die Regulierungskommission ist dann nicht mehr zweitinstanzliche Behörde, weshalb auch die Stabstelle Rechtsmittelverfahren der Regulierungskommission nicht mehr unterstützend beigestellt ist.
Leiter der Stabstelle: Dr. Markus Helmreich, LL.M.
Abb 1: Dr. Markus Helmreich
Geboren 1975
1996 – 2001 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien
2002 – 2004 Doktorratsstudium an der Universität Wien
2004/2005 Postgraduales Studium am Universitätslehrgang für Informationsrecht an der Universität Wien (Master of IT-Law)
2002 – 2005 Universitätsassistent am Institut für Strafrecht an der Universität Wien
2003 – 2004 Rechtspraktikant am Oberlandesgericht Wien
2005 Rechtsanwaltsanwärter in einer auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei
2006 – 2007 Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines IT-Unternehmens in den Bereichen Vertrags-, Telekommunikations-, Urheberrecht
Seit 2008 Mitarbeiter in der Rechtsabteilung von E-Control im Bereich Wettbewerbs- und Zivilrecht (insb Entflechtung, Marktmissbrauch und Kartelle sowie Zusammenschlüsse, Ausnahmen vom Regulierungsregime, Netzzugangsverweigerung, Lieferantenwechsel, Stranded Costs, Anti-Korruption und Compliance)
Seit 2011 Leiter der Stabstelle Rechtsmittelverfahren bei E-Control
Aufgaben der Stabstelle
Mit dem E-ControlG (BGBl. I Nr. 110/2010 idF 107/2011) wurde ein neuer Rechtsschutz bei Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gem § 69 Abs 2 GWG 2011 eingeführt. Nach § 9 Abs 2 E-ControlG hat über derartige Beschwerden die Regulierungskommission der E-Control zu entscheiden.
Der Vorstand der E-Control stellt der Regulierungskommission Mitarbeiter zur Verfügung, die an den Entscheidungen des Vorstandes weder direkt noch indirekt mitwirken.
Aufgrund der Unabhängigkeits- und Befangenheitsbestimmungen richtet der Vorstand der E-Control die Stabstelle ein.
Die Mitarbeiter der Stabstelle unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Vorstandes und wickeln die Rechtsmittelverfahren – als Teil der Geschäftstelle von E-Control – vor der Regulierungskommission ab. Die Verfahrensakten werden gesondert von jenen der E-Control geführt.
Im Auftrag der Regulierungskommission werden fachliche Themen (rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische) durch die Stabstelle aufbereitet