Entgelt für sonstige Leistungen

Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1. Entgelte für Mahnungen
a) erste Mahnung 0,-- €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00 €

2. vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen
a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 12 erfüllen 20,00 €
b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllen 150,00 €

3. Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort 25,00 €

4. Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers
a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort 15,00 €

5. Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung 7,00 €

6. Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers
a) vor Ort 40,00 €
b) durch eine kompetente Prüfstelle 70,00 €

Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen. Die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen.

Die Entgelte für die tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung sind monatlich verrechenbar, alle anderen Entgelte sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.