Weiterleitung an die Strafbehörden
Die Aufgabe der E-Control im Anwendungsbereich der REMIT bzw. des § 25a E-ControlG ist es, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob sich der im Zuge der Verfahrenseinleitung erweckte begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die REMIT erhärtet und zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft oder Bezirksverwaltungsbehörde als Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden muss, oder ob das Ermittlungsverfahren mangels feststellbarem Verstoßes einzustellen ist. Verwaltungsstrafrechtliche Verstöße gegen die REMIT werden an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet bzw. kriminalstrafrechtliche Verstöße an die Staatsanwaltschaft.
In weiterer Folge ist der Verfahrensgang von den Ermittlungsschritten der zuständigen Behörde abhängig, wobei die E-Control verpflichtet ist, mit der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 25b E-ControlG zusammenzuarbeiten.