Untersuchungsanlässe

Die E-Control kann prinzipiell aus folgenden Gründen tätig werden und weiterführende Untersuchungen einleiten:

  • E-Control Datenanalyse
  • Meldungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren
  • Ermittlungsaufträge von ACER aufgrund von Verdachtsfällen gemäß Artikel 16 REMIT
  • Meldungen von anderen Behörden gemäß § 25a Absatz 4 E-ControlG

E-Control Datenanalyse

Im Rahmen der Energiegroßhandelsmarktüberwachung werden die von den Marktteilnehmern auf Basis der Vorschriften des Artikel 8 der REMIT sowie der nationalen EGHD-VO gemeldeten Daten softwaregestützt analysiert und auf Auffälligkeiten hin überprüft. Verdächtige Handelsmuster, welche auf den Tatbestand des Insider-Handels gemäß Artikel 3 REMIT bzw. der Marktmanipulation gemäß Artikel 5 REMIT hinweisen, werden im Rahmen eines behördeninternen Prozesses durch die zuständigen Sachverständigen untersucht, um zulässige Marktpraktiken von begründeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 16 Absatz 2 REMIT abgrenzen zu können.

Meldungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren gemäß Artikel 15 REMIT bzw. § 25 a Absatz 3 E-ControlG

Personen, die beruflich Transkationen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, haben gemäß Artikel 15 REMIT zwei Verpflichtungen zu erfüllen:

  • Sie müssen unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde informieren, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 REMIT verstoßen könnte, und
  • Sie müssen wirksame Vorkehrungen einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 REMIT festgestellt werden könne.

Die Bestimmung des Artikels 15 REMIT, die ihr Vorbild in ähnlichen Bestimmungen des Finanzmarktrechts hat, bezweckt damit eine Unterstützung der Überwachung der Regulierungsbehörden. Das Finanzmarktrecht kennt in Artikel 16 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung, VO (EU) 569/2014, das ähnliche Konzept einer „Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt“ (engl.: „person professionally arranging or executing transactions“).

Eine genaue Definition, was unter „Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren“, zu verstehen ist, enthält REMIT nicht. Auch in der Durchführungsverordnung ist keine nähere Bestimmung zum Begriff enthalten. Aus REMIT lässt sich lediglich die Weite des Begriffs ableiten, insofern es sich dabei um einen Oberbegriff handelt, der sowohl organisierte Märkte als auch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching systems“) beinhaltet.

ACER hat sich allerdings in der Guidance Note 01/15 „The concept of PPATs (Persons professionally arranging transactions)“ mit der näheren Definition auseinandergesetzt. Danach beinhaltet der Begriff der „PPATs“ nicht nur organisierte Märkte und trade matching systems, sondern beinhaltet eine offene weitere Kategorie von natürlichen oder juristischen Personen, deren Qualifikation als PPAT von einer Fall-zu-Fall Beurteilung der Tatbestandsmerkmale „Person“, „professionell“ und „Transaktionen arrangieren“ abhängt. Jedenfalls umfasst von Artikel 15 REMIT sind Energiebörsen und Broker. Weitere Einzelheiten und Beispiele können der ACER Guidance Note 01/15 entnommen werden.

Ergänzend zu den Bestimmungen des Artikel 15 REMIT sieht § 25 a Absatz 3 E-ControlG auf nationaler Ebene vor, dass Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen haben. Dabei ist die E-Control auch berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 REMIT erschwert oder vereitelt würde.

Ermittlungsaufträge von ACER aufgrund von Verdachtsfällen gemäß Artikel 16 REMIT

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 REMIT ist die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch ACER in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen. Dazu arbeiten die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 7 REMIT bei der Überwachung mit der Agentur zusammen. Diese Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden wird durch Artikel 16 REMIT näher definiert.

Insbesondere kann ACER gemäß Artikel 16 Absatz 4 REMIT verschiedene Maßnahmen setzen, falls eine Verdacht vorliegt, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der REMIT vorliegt. In diesen Fällen ist ACER befugt

  • eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen;
  • eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe jedes ermittelten Verstoßes zu treffen. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sind für die Beschlüsse hinsichtlich angemessener Maßnahmen zur Abhilfe jedes aufgedeckten Verstoßes zuständig;
  • wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und zu koordinieren, die prüft, ob gegen diese Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde. Gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.

Meldungen von anderen Behörden gemäß § 25a Absatz 4 E-ControlG

Im Rahmen der Marktüberwachungsphase ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 REMIT vorgesehen, dass nationale Regulierungsbehörden bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte auf regionaler Ebene zusammenarbeiten. REMIT sieht vor, dass zu diesem Zweck durch ACER Zugang zu einschlägigen Informationen zu gewähren ist, wenn die operationelle Zuverlässigkeit durch die nationale Regulierungsbehörde sichergestellt ist. Die Verfahren zum Informationsaustausch werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 REMIT von ACER eingerichtet.

Weitere Pflichten zur Zusammenarbeit sind gemäß Artikel 16 Absatz 3 REMIT insbesondere zwischen den Finanzbehörden auf nationaler und europäischer Ebene, sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Wettbewerbsbehörden vorgesehen, die die Behörden zur wechselseitigen Information bei Wahrnehmung von Verstößen auf den Finanzmärkten im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung VO (EU) 596/2014 bzw. Verstößen auf den Energiegroßhandelsmärkten gemäß REMIT verpflichten.

Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sieht die Bestimmung des § 25a Absatz 4 E-ControlG die wechselseitige Verpflichtung der E-Control, der FMA, der BWB und der Börsekommissäre zur Mitteilung von Beobachtungen und Feststellungen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß REMIT erforderlich sind vor.