Meldungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren gemäß Artikel 15 REMIT bzw. § 25 a Absatz 3 E-ControlG
Personen, die beruflich Transkationen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, haben gemäß Artikel 15 REMIT zwei Verpflichtungen zu erfüllen:
- Sie müssen unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde informieren, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 REMIT verstoßen könnte, und
- Sie müssen wirksame Vorkehrungen einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 REMIT festgestellt werden könne.
Die Bestimmung des Artikels 15 REMIT, die ihr Vorbild in ähnlichen Bestimmungen des Finanzmarktrechts hat, bezweckt damit eine Unterstützung der Überwachung der Regulierungsbehörden. Das Finanzmarktrecht kennt in Artikel 16 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung, VO (EU) 569/2014, das ähnliche Konzept einer „Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt“ (engl.: „person professionally arranging or executing transactions“).
Eine genaue Definition, was unter „Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren“, zu verstehen ist, enthält REMIT nicht. Auch in der Durchführungsverordnung ist keine nähere Bestimmung zum Begriff enthalten. Aus REMIT lässt sich lediglich die Weite des Begriffs ableiten, insofern es sich dabei um einen Oberbegriff handelt, der sowohl organisierte Märkte als auch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching systems“) beinhaltet.
ACER hat sich allerdings in der Guidance Note 01/15 „The concept of PPATs (Persons professionally arranging transactions)“ mit der näheren Definition auseinandergesetzt. Danach beinhaltet der Begriff der „PPATs“ nicht nur organisierte Märkte und trade matching systems, sondern beinhaltet eine offene weitere Kategorie von natürlichen oder juristischen Personen, deren Qualifikation als PPAT von einer Fall-zu-Fall Beurteilung der Tatbestandsmerkmale „Person“, „professionell“ und „Transaktionen arrangieren“ abhängt. Jedenfalls umfasst von Artikel 15 REMIT sind Energiebörsen und Broker. Weitere Einzelheiten und Beispiele können der ACER Guidance Note 01/15 entnommen werden.
Ergänzend zu den Bestimmungen des Artikel 15 REMIT sieht § 25 a Absatz 3 E-ControlG auf nationaler Ebene vor, dass Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen haben. Dabei ist die E-Control auch berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 REMIT erschwert oder vereitelt würde.