Entscheidungen in Streitbeilegungsverfahren gem. § 22 ElWOG 2010 (R STR)

Hier finden Sie sämtliche veröffentlichten Entscheidungen der Regulierungskommission in Angelegenheiten der Streitbeilegung gemäß § 12 E-ControlG am Strommarkt.
Gemäß § 12 E-ControlG entscheidet die Regulierungskommission mit Bescheid über Streitigkeiten zwischen

  • netzzugangsberechtigte Personen und Netzbetreibern wegen Verweigerung des Netzzugangs (§ 21 Abs. 1 ElWOG 2010, § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011);
  • speicherzugangsberechtigte Personen und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges (§ 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011);
  • zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten (§ 132 Abs. 1 Z 3 GWG 2011).

    In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von vorzeitigen Vertragsauflösungen gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 bzw. § 114 Abs. 3 Z 2 von Leitungspersonen beim Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber sowie in übrigen Streitigkeiten zwischen
  • netzzugangsberechtigten Personen und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen;
  • zwischen Gas-speicherzugangsberechtigten Personen und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen;
  • zwischen Kundinnen und Kunden sowie dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
  • einem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes;
  • einem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
  • in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie

    entscheiden gemäß § 22 ElWOG 2010 und § 132 Abs. 2 GWG 2011 die (ordentlichen) Gerichte. Unter Umständen muss jedoch vor Einbringung einer Klage ein Antrag auf Streitbeilegung bei der Regulierungskommission gestellt werden (zB bei Klage einer netzzugangsberechtigten Person gegen einen Netzbetreiber). Die Regulierungskommission entscheidet auch über solche Anträge mit Bescheid.
    Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission, haben Marktteilnehmer (einschließlich Strom- und Gaskundinnen und -kunden), die Möglichkeit, einen Antrag auf Streitschlichtung bei der EControl einzubringen, ohne dass eine Klage oder ein Antrag auf Streitbeilegung bei der REK eingebracht werden muss. Die Schlichtungsstelle der E-Control (bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ggf. auch der Vorstand) hat sich im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
    Nähere Informationen zur Schlichtungsstelle finden Sie unter: https://www.e-control.at/schlichtungsstelle