Erhebung zur Erfüllung des Versorgungsstandards Gas

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1 („Gas-SoS-VO“) müssen Versorger geschützter Kunden Maßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung dieser in jedem der folgenden Fälle zu gewährleisten:

a) extreme Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen;

b) eine außergewöhnlich hohe Gasnachfrage über einen Zeitraum von 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt;

c) für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.

Gemäß § 24 E-ControlG ist es die Aufgabe der E-Control, die Einhaltung des § 121 Abs. 5 GWG 2011 zu überwachen. Dieser Paragraph enthält die Verpflichtung eines jeden Versorgers geschützter Kunden, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Gas-SoS-VO für seine geschützten Kunden zu gewährleisten. Im Zuge dieser Erhebung ist von diesen Versorgern offenzulegen, mit welchen Beschaffungs- und Speicherverträgen sie die notwendigen Mengen und Kapazitäten zur Erfüllung des Versorgungsstandards sicherstellen.

1. Erfüllung der Fälle a) und b) des Versorgungsstandards

Als Nachweise für die oben genannten Fälle a) und b) können folgende Verträge vorgelegt werden:

  • OTC-Verträge mit einem konkreten Vertragspartner,
  • Speicherverträge und
  • Termingeschäfte an der Börse.

Anzumerken ist hierbei, dass im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland (z.B. Übergabepunkt TTF) oder bei Nutzung ausländischer Speicher auch die Transportverträge anzugeben sind, über welche die entsprechende Menge nach Österreich transportiert werden kann. Spot-Verträge können aufgrund der kurzen Lieferfrist hingegen nicht zur Erfüllung des Versorgungsstandards verwendet werden.

2. Erfüllung des Falles c) des Versorgungsstandards

Zur Erfüllung des Falles c) ist in der Erhebung 2023 - ausschließlich ein Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Der Betrachtungszeitraum hierfür ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 1. April 2024. In diesem Zeitraum müssen die Speicherstände zur Erfüllung des Fall c) jeweils zum 1. des Monats vom Versorger oder Vorlieferant des Versorgers an E-Control gemeldet werden.

Die vorzuhaltenden Verbrauchsmengen werden im Juni 2023 von E-Control den Versorgern geschützter Kunden mitgeteilt.

Die Erhebung startet im August 2023.

Zur Teilnahme an der Erhebung verpflichtet sind alle Gasversorger geschützter Kunden (Haushalte, grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen).

Die von den jeweiligen Unternehmen benötigten Daten sind im Internetportal „Versorgungsstandard Gas“ auf der Webseite der E-Control (www.e-control.at/services) einzutragen.

Hilfe zur Datenübermittlung sowie zum Erhebungsbogen finden Sie zudem auch in der folgenden Online-Hilfe.

Unter folgenden Links können Sie die Versorgungsstandard Verordnung, sowie die dazugehörigen Erläuterungen einsehen:

Versorgungsstandard Verordnung

Erläuterungen Versorgungsstandard Verordnung

Außerdem sind in der FAQ-Datei noch die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an versorgungsstandard@e-control.at.