Herkunftsnachweise

Herkunftsnachweise gemäß EU-RL 2009/28/EG vom 23.4.2009 sind die einzigen im Detail definierten Nachweise für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern.

Art. 15 Abs. 1 (EU-RL 2009/28/EG) definiert den Zweck des Herkunftsnachweises als „Nachweis gegenüber den Endkunden […], welchen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers ausmacht oder in welcher Menge sie darin enthalten ist […]“. Die Mitgliedstaaten stellen mit dem Herkunftsnachweis sicher, „dass die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität als solche im Sinne dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann“.

Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh und muss gemäß Art. 15 Abs. 6 der EU-RL 2009/28/EG
(nunmehr: Art. 19 der Richtlinie 2018/2001/EG) mindestens folgende Angaben enthalten:

  • „Angaben zur Energiequelle, aus der die Energie erzeugt wurde, und zu Beginn und Ende ihrer Erzeugung
  • Angaben dazu, ob der Herkunftsnachweis Elektrizität oder Wärme und/oder Kälte betrifft
  • Bezeichnung, Standort, Typ und Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde
  • Angaben dazu, ob und in welchem Umfang die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und ob und in welchem Umfang die Energieeinheit in irgend einer anderen Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist, und Angaben zur Art der Förderregelung
  • Datum der Inbetriebnahme der Anlage
  • Ausstellungsdatum und ausstellendes Land und eine eindeutige Kennnummer.“


Diese Bestimmungen traten mit Dezember 2010 in Kraft.

Gemäß § 130 GWG 2011 ist auch die Gaskennzeichnung mit Gasherkunftsnachweisen - welche ebenso in der Datenbank der E-Control ausgestellt werden - ab 2023 für das Jahr 2022 verpflichtend für die Lieferanten. Zusätzlich gibt es entsprechend § 86 EAG 2021 für Erneuerbares Gas, welches nicht ins öffentliche Netz gespeist wird, das System der Grüngaszertifikate. 


Grundlegende Informationen dazu, auf welcher Basis die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Grüngaszertifikaten erfolgt, finden sich in folgender Broschüre:



Wenn Herkunftsnachweise in andere Länder transferiert werden sollen, muß dazu das elektronische System von AIB verwendet werden, sofern deren Bedingungen eingehalten werden.

Um international über den AIB-HUB zu handeln, müssen die Marktteilnehmer die Standard Terms and Conditions von AIB unterfertigen und in zweifacher Ausfertigung an die E-Control übermitteln.

Hier finden Sie die STCs samt Kostenaufstellung als Download:

 

 

 

Sofern ausländische Herkunftsnachweise für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden, müssen diese bestimmten Kriterien entsprechen um anerkannt zu werden. Eine Liste mit den Ländern, aus denen Herkunftsnachweise anerkannt werden steht hier zum Download zur Verfügung. Die Liste wird aktualisiert, sobald neue Länder hinzu kommen.

 

Länderliste (Stand Oktober 2018) (0,1 MB)

  • Anerkennung ausländischer HKN in Österreich (gültig bis Produktionszeitraum 12/2019)
 

Länderliste (ab 01.01.2020) (0,3 MB)

  • Anerkennung ausländischer HKN in Österreich (gültig ab Produktionsdatum 01.01.2020)

 

 

Third-country GOs recognised in Austria (as of January 2020) (0,4 MB)

  • Recognition of foreign GOs for Austrian electricity disclosure purposes (as of production date 1.1.2020)


In Österreich wird der gesamte Lebenszyklus eines Herkunftsnachweises, von der Generierung über den Transfer bis zum Löschen, in der Stromnachweisdatenbank der E-Control abgebildet. Die Stromnachweisdatenbank, als elektronisches Informationssystem, ist ein für alle österreichischen Marktteilnehmer und Netzbetreiber offenes Instrument, um Herkunftsnachweise einheitlich und nach transparenten Kriterien zu erstellen. Sie vereinfacht die Informationsweitergabe über die gesamte Prozesskette vom Produzenten bis zum Konsumenten.

Ein Herkunftsnachweis wird vom Netzbetreiber kostenlos in der Stromnachweisdatenbank ausgestellt. Für die durch die OeMAG abgenommenen geförderten Ökostrommengen erfolgt die Erfassung in der E-Control Datenbank mittels monatlicher Datenmeldung durch die OeMAG.

Ökostrom kann nur dann als Ökostrom verkauft werden, wenn der Herkunftsnachweis an den Käufer übertragen wird. Bei Lieferung des Ökostroms an den Endkunden, wird der Herkunftsnachweis für das Labeling gem. § 8 Abs. 4 Ökostromgesetz bzw. § 79 ElWOG entwertet.

Die Registrierung in der Stromnachweisdatenbank ist kostenlos. Eine Online-Registrierung für neue Unternehmen ist über die Homepage der Stromnachweisdatenbank möglich.
 


Als registrierter Benutzer können Sie mit Ihrer Benutzerkennung und persönlichem Passwort auf die Datenbank zugreifen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.stromnachweis.at

Ansprechpartner für Supportfragen zur Stromnachweisdatenbank:

Abteilung Ökoenergie und Energieeffizienz
Andrea Hilfrich
E-Mail: andrea.hilfrich@e-control.at
Tel. 01-24 7 24-0
sowie stromnachweis@e-control.at

Für inhaltliche Fragen zur Stromkennzeichnung schreiben Sie uns bitte ein Email an:
stromkennzeichnung@e-control.at

Leitlinie zum gemeinsamen Handel von Strom und Herkunftsnachweisen 

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und der Novelle des ElWOG 2010 wurde ein neuer Rahmen für die Stromkennzeichnung geschaffen. Ein wesentliches Element ist die Ausweisung des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen, die erstmalig im Jahr 2024 für das Jahr 2023 zu erfolgen hat. Zur näheren Definition der Bestimmungen zum gemeinsamen Handel hat die E-Control diese Leitlinie entwickelt. Sie dient als Orientierungshilfe, wann Handelsgeschäfte mit Strom und Herkunftsnachweisen als gemeinsamer Handel einzustufen sind.

Die Leitlinien sind dynamisch und werden, sofern notwendig erweitert bzw. abgeändert.

 

 

Leitlinie zum gemeinsamen Handel von Strom und Herkunftsnachweisen (0,6 MB)

  • erstmalig anzuwenden für die Stromkennzeichnung des Kalenderjahres 2023 im Jahr 2024

Kosultation und Stellungnahmen, die bis zum 25. Juli 2022 eingebracht wurden.