Mein Lieferant macht Schluss

Bewegte Zeiten am Energiemarkt. Ein paar Versorger haben Insolvenz angemeldet. Einige ziehen sich geordnet aus dem Endkundengeschäft zurück. Was Sie jetzt wissen sollten.

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Ganz allgemein gilt derzeit: Öffnen und lesen Sie die Post oder E-Mails, die Sie von Ihrem Strom- oder Gaslieferanten oder auch von Ihrem Netzbetreiber bekommen. Nicht alles ist Werbung! Nachrichten von Energieunternehmen können derzeit u.a. zu folgenden wichtigen Themen an Sie gerichtet sein:

  • Preiserhöhungen. Falls es Ihr Vertrag zulässt, können Sie der Preiserhöhung innerhalb einer Frist widersprechen.
  • Änderungen der Geschäftsbedingungen. Auch hier gilt es sich zu informieren.
  • Kündigungen des Liefervertrages. Wichtig ist, ob damit ein neues Angebot verbunden ist oder nicht.
  • Beendigung der Belieferung z.B. wegen Insolvenz. Immer noch selten, aber möglich.

Nachfolgend finden Sie:

Häufige Fragen im Fall einer Kündigung des Liefervertrages durch den Lieferanten

Ja. Anbieter von Strom und Gas können Lieferverträge kündigen, auch wenn keine Verletzung der Vertragsverpflichtungen seitens der Kund:innen vorliegt (wie z.B. Zahlungsrückstand). Gründe, warum Lieferanten kündigen, sind:

  • Beendigung der Tätigkeit als Strom- bzw. Gaslieferant, sei es mit
    • vollständiger Aufgabe der Geschäftstätigkeit als Strom- oder Gaslieferant
    • Aufgabe der Geschäftstätigkeit als Strom- oder Gaslieferant von Haushaltskund:innen
    • Einschränkung des Liefergebiets
  • Änderung der Vertragskonditionen (v.a. des Preises). Der Lieferant legt dann in der Regel mit der Kündigung den Betroffenen gleichzeitig ein neues – in der Regel teureres – Angebot vor.

Suchen Sie sich einfach einen neuen Lieferanten. Mit dem Tarifkalkulator ist es ganz einfach, alle für Sie in Frage kommenden Angebote zu vergleichen (Weitere Informationen zum Tarifkalkulator finden Sie hier.)

Sobald Sie sich für ein Angebot entschieden haben, schließen Sie den neuen Vertrag ab – bei den allermeisten Lieferanten geht das online – und Sie müssen sich keine Gedanken mehr machen. Um alles Weitere kümmert sich der neue Lieferant. Das Ganze ist in rund 15 Minuten erledigt.

Es gibt keinen Grund zu warten

Je eher Sie sich einen neuen Lieferanten suchen, umso besser und umso einfacher. Denn wenn Sie zu lange warten, kann es sein, dass die Kündigung Ihres alten Lieferanten  bereits so weit fortgeschritten ist, dass die Wahl eines neuen Lieferanten kein Wechsel mehr, sondern eine Neuanmeldung darstellt. Da das unterschiedliche Abwicklungsfolgen hat, kann es dabei zu Rückfragen und vor allem zu Verzögerungen kommen.

Warten Sie also nicht darauf, dass es vielleicht noch bessere Angebote gibt. Im Zweifel entscheiden Sie sich für ein Angebot ohne Bindefrist – auch das ist im Tarifkalkulator unter „Details“ zu sehen – dann können Sie später, wenn die Preise eventuell wieder stärker fallen, immer noch erneut zu einem günstigeren Angebot wechseln.

Im schlimmsten Fall kann bei Ihnen der Strom bzw. das Gas abgestellt werden. Bis es dazu kommt, gibt es zwar einige Sicherheitsmaßnahmen, aber früher oder später müssen Sie auf jeden Fall aktiv werden, um weiter versorgt zu werden.

Wenn Sie gar nichts unternehmen, geraten Sie letztlich bei Ihrem Netzbetreiber in den sogenannten „vertragslosen Zustand“ und wenn dieser nicht binnen einer kurzen Frist behoben wird, ist der Netzbetreiber verpflichtet, Ihren Zugang zum Strom bzw. zum Gasnetz abzuschalten.

Wenn Ihr Stromlieferant gekündigt hat, weil er seine Tätigkeit als Lieferant von Haushaltskunden eingestellt hat:

Wenn Sie nicht gleich einen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, sondern zuwarten,  erhalten Sie zunächst eine Erinnerung an die bevorstehende Beendigung der Belieferung vom bisherigen Lieferanten und dann auch nochmal eine von Ihrem Netzbetreiber. Wenn Sie sich bis zum Stichtag nicht selbst einen neuen Lieferanten gesucht haben, wird automatisch der Lieferant, der in Ihrem Netzbereich die meisten Haushaltskunden versorgt, Ihr neuer Lieferant. Dabei wird er Sie zu dem Tarif beliefern, den die meisten seiner Kund:innen haben.

Allerdings ist dieser Lieferant nur für drei Monate verpflichtet, Sie zu versorgen. Danach können Sie dennoch wieder in die Situation kommen, sich einen neuen Lieferanten suchen zu müssen. Ansonsten droht die Abschaltung.

Grundsätzlich empfehlen wir daher, sich rasch selbst einen neuen Lieferanten zu suchen, da Sie selbst am besten wissen, welches Angebot für Sie am passendsten ist. Am besten vergleichen Sie dazu alle für Sie in Frage kommenden Angebote mit dem E-Control Tarifkalkulator (www.tarifkalkulator.at).

Wenn Ihr Gaslieferant gekündigt hat, weil er seine Tätigkeit als Lieferant von Haushaltskunden eingestellt hat:

Wenn Sie nicht rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben,  erhalten Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nur vom Netzbetreiber nochmal einen Hinweis, dass Sie sich im vertragslosen Zustand befinden und, dass daher die Abschaltung bevorsteht. Allerspätestens dann ist unverzügliches Handeln gefragt.

Denn anders als im Strombereich gibt es für Gaskund:innen die Regelung NICHT,  dass ein anderer Lieferant nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst die Belieferung übernimmt.

Grundsätzlich empfehlen wir daher, sich rasch selbst einen neuen Lieferanten zu suchen, da Sie selbst am besten wissen, welches Angebot für Sie am passendsten ist. Am besten vergleichen Sie dazu alle für Sie in Frage kommenden Angebote mit dem E-Control Tarifkalkulator (www.tarifkalkulator.at).

Wenn Ihr Strom- oder Gaslieferant aus anderen Gründen gekündigt hat. Beispielsweise, um Ihnen gleich ein neues Angebot zu machen oder weil er sein Liefergebiet einschränkt.

Wenn Sie nicht rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, erhalten Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nur vom Netzbetreiber nochmal einen Hinweis, dass Sie sich im vertragslosen Zustand befinden und, dass daher die Abschaltung bevorsteht. Allerspätestens dann ist unverzügliches Handeln gefragt.

Grundsätzlich empfehlen wir daher, sich rasch selbst einen neuen Lieferanten zu suchen, da Sie selbst am besten wissen, welches Angebot für Sie am passendsten ist. Am besten vergleichen Sie dazu alle für Sie in Frage kommenden Angebote mit dem E-Control Tarifkalkulator (www.tarifkalkulator.at).

Nein. Sie können das Angebot vergleichen und sich natürlich auch einen neuen Lieferanten suchen.

Am besten vergleichen Sie dazu alle für Sie in Frage kommenden Angebote mit dem E-Control Tarifkalkulator (www.tarifkalkulator.at). Wir empfehlen das auf jeden Fall möglichst rasch zu tun. Die Kündigungsfrist beträgt in solchen Fällen zwar mindestens acht Wochen, sofern in den Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten nicht eine längere festgesetzt wurde, bedenken Sie jedoch, dass der Wechsel des Lieferanten bis zu drei Wochen dauern kann. Zudem kann es vorkommen, dass der neue Lieferant eine gewisse Bearbeitungszeit benötigt, bevor dieser den Wechsel einleitet.

Wenn Sie mit dem neuen Angebot einverstanden sind und zu diesen Konditionen einen Vertrag abschließen wollen, müssen Sie das dem Lieferanten mitteilen. In manchen Fällen liegt dem Schreiben ein vorausgefülltes Formular bei oder es wird ausgeführt, welche anderen Möglichkeiten Sie haben, den Vertrag abzuschließen. Kontaktieren Sie den Lieferanten jedenfalls möglichst rasch.

Sie erhalten von Ihrem bisherigen Lieferanten eine Schlussrechnung. Sollte diese ein Guthaben ergeben, wird es an Sie ausbezahlt. Genauso könnte es aber auch noch zu einer Nachzahlung kommen, wenn Sie im Abrechnungszeitraum bis zum Kündigungsstichtag – bzw. bis zum Wechsel zu einem neuen Lieferanten – mehr verbraucht haben, als sie bereits mit den Teilzahlungen abgegolten hatten.

Tipp: in jedem Fall zum Stichtag den Zähler ablesen und dem Netzbetreiber den Zählerstand bekanntgeben.

Das ist grundsätzlich, auch bei einem ganz normalen Lieferantenwechsel, immer empfehlenswert.

Häufige Fragen im Fall einer Insolvenz eines Energielieferanten

Konsumenten werden auch bei einer Insolvenz ihres Stromlieferanten weiter mit Strom bzw. mit Gas versorgt.

Falls ein Lieferant in Österreich insolvent ist und die E-Control von der Verrechnungsstelle bzw vom Bilanzgruppenverantwortlichen über die Vertragsauflösung informiert wird, teilt die E-Control den betroffenen Kunden einen Ersatzlieferanten zu, um die ununterbrochene Versorgung der Kunden mit Strom bzw. mit Gas sicherzustellen. Dazu brauchen die Kunden des insolventen Lieferanten nichts zu unternehmen.

Der neue Ersatzlieferant muss die Kunden über die Belieferung informieren und zu seinen Standardtarifen und Konditionen beliefern.

Natürlich können alle betroffenen Kunden diesen Lieferanten auch sofort wieder wechseln, falls ihnen dieser nicht zusagt. Kunden können den Vertrag mit dem zugewiesenen Lieferanten unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Angabe von Gründen sofort kündigen. Sie müssen den Vertrag bei diesem zugewiesenen Lieferanten dafür aber nicht selbst kündigen. Es reicht, wenn Sie sich einfach einen neuen Lieferanten suchen. Dieser erledigt für Sie die Kündigung bei Ihrem zugewiesenen Lieferanten und kümmert sich um alles Weitere. Sollten Sie dennoch den Vertrag mit dem zugewiesenen Lieferanten selbst kündigen, müssen Sie sich jedenfalls einen neuen Lieferanten suchen.

Eine Übersicht über Stromlieferanten und deren Preise finden Sie hier: www.e-control.at/tarifkalkulator.

Die E-Control rät betroffenen Kunden, den aktuellen Zählerstand abzulesen und die Daten dem Netzbetreiber, dem bisherigen Lieferanten und dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Es empfiehlt sich in diesem Fall, den Zählerstand zu fotografieren. Damit wird sichergestellt, dass korrekt abgerechnet wird.

Die E-Control bestimmt für jeden der Netzbereiche Österreichs, in dem der insolvente Lieferant tätig ist, Ersatzlieferanten mittels eines Losverfahrens, das im Gesetz vorgesehen ist. Das Losverfahren wurde gewählt, damit alle Lieferanten gleiche Chancen haben, einen Kunden zugeteilt zu bekommen.

Die E-Control teilt alle bestehenden Kunden des betreffenden Lieferanten einem neuen Lieferanten zu. Die Kunden werden in die entsprechenden Netzbereiche zusammengefasst und jeweils per Los einem Lieferanten zugewiesen, der in diesem Netzbereich Kunden mit Strom versorgt. Der ausgewählte Lieferant wird von der E-Control informiert, wie viele Kunden er zu versorgen hat. Die Kunden werden sodann vom zugewiesenen Lieferanten über das Belieferungsverhältnis sowie die Konditionen informiert. Die entsprechenden Kundendaten erhält der zugewiesene Lieferant vom Netzbetreiber.

Sobald dies in einem konkreten Fall bekannt ist, wird dies u.a. hier auf der Website veröffentlicht. Sie werden aber auch von Ihrem zugelosten Lieferanten darüber informiert.

Kunden eines betroffenen Unternehmens können unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist jederzeit zu einem neuen Lieferanten wechseln, sofern keine Bindefrist mehr besteht.

Sie müssen den Vertrag bei dem betreffenden Lieferanten dafür aber nicht selbst kündigen. Es reicht, wenn Sie sich einfach einen neuen Lieferanten suchen. Dieser erledigt für Sie die Kündigung bei Ihrem alten Lieferanten und kümmert sich um alles Weitere. Eine Übersicht über Stromlieferanten und deren Preise finden Sie hier: www.e-control.at/tarifkalkulator.

Der Kundenwunsch geht immer vor. Wenn Sie selbst bereits einen neuen Lieferanten noch vor dem Losverfahren der E-Control ausgewählt und eine Bestätigung erhalten haben, werden Sie natürlich von diesem versorgt.

Es kann sein, dass Sie dennoch von einem anderen Lieferanten (jenen, den die E-Control mittels Losverfahren für Sie ausgewählt hat) ein Schreiben erhalten, weil sich unter Umständen das von Ihnen eingeleitete Wechselverfahren mit dem Losverfahren der E-Control überschneidet. Sollten Sie sich selbst einen neuen Lieferanten gesucht haben und dennoch ein Schreiben von einem anderen Lieferanten (nämlich jenem, den die E-Control mittels Losverfahren für sie ausgewählt hat), kontaktieren Sie im Zweifelsfall diesen Lieferanten und Ihren Netzbetreiber.

Bei Detailfragen helfen wir Ihnen gerne telefonisch (0800 21 20 20) oder per E-Mail (beratung@e-control.at) weiter.

Nein, das ist nicht möglich. Der Netzbetreiber erhält alle Anmeldungen von Lieferanten und achtet darauf, dass Sie nur einen Lieferanten haben.

Ob eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte zulässig ist, ist dem Liefervertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen. Eine entsprechende Ermächtigungserklärung sollte schnell ersichtlich sein, da sie besonders hervorzuheben (z.B. durch Formatierung „fett“) ist. Ist eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im Liefervertrag vorhanden, wurde diese Regelung vom Kunden durch Vertragsabschluss akzeptiert und die Weitergabe der Daten ist zulässig. Andernfalls ist die Weitergabe der Daten aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen rechtswidrig.

Bedenken Sie bitte, dass Ihre früheren Lieferanten aufgrund des vormals eingegangenen Lieferverhältnisses zum Besitz der Daten berechtigt sind und Sie folglich kontaktieren können.

Kunden eines insolventen Energieversorgers, die noch ein Guthaben besitzen, können diese Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, um über die Gläubigerquote zumindest einen Teil davon zu erhalten. Sie können sich dazu an den zuständigen Insolvenzverwalter (Fulminant, Mc Strom) wenden.

In der Anmeldung muss jedenfalls der Grund und der Betrag der Forderung angegeben werden sowie erforderliche Urkunden (z.B. der Energieliefervertrag) beigelegt werden.