Netzentwicklungsplanung

Die österreichische Netzausbauplanung hat alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Gasnetzes sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu enthalten, welche in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.

Der Marktgebietsmanager hat in Koordination mit den Fernleitungsnetzbetreibern, und unter Berücksichtigung der Langfristigen Planung (LFP), gemäß § 63 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), die Aufgabe der Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Koordinierten Netzentwicklungsplan (KNEP) vorzulegen. Dieser stützt sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage. Der KNEP enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit.

Bei der Erstellung der Netzausbauinstrumente sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen.

Zweck der Netzausbauplanung ist es insbesondere,

  • den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
  • alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen, und
  • einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

Der Verteilgebietsmanager hat, gemäß § 22 GWG 2011, die Aufgabe der Regulierungsbehörde jedes Jahr eine zumindest zehnjährige LFP für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 des GWG 2011 vorzulegen.

Bei der Erarbeitung des KNEP und der LFP werden angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs, des Speicherbedarfs und des grenzüberschreitenden Gasaustauschs unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze sowie der Investitionspläne für Speicheranlagen zugrunde gelegt.

Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zu beiden Netzausbauinstrumenten durch. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf.

Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem Ten-Year Network Development Plan der ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) 715/2009 gegeben ist.

Hier finden Sie die genehmigten KNEP nebst den dazugehörigen Bescheiden sowie die genehmigte LFP nebst Bescheiden. 

Leitlinien der Energie-Control Austria für die Erstellung des Koordinierten Netzentwicklungsplans 2021 

§§ 62 bis 65 GWG 2011 enthalten die relevanten Bestimmungen für die Erstellung des österreichischen Koordinierten Netzentwicklungsplans (KNEP) und der jeweiligen Netzentwicklungspläne (NEP). Auf dieser Basis hat die Regulierungsbehörde (E-Control), unter Einbeziehung der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und des Marktgebietsmanagers (MGM) und unter Berücksichtigung der Vorbereitungs-, Einreichungs- und Genehmigungspraxis der bisherigen KNEP, Leitlinien entwickelt, welche die wesentlichen Anforderungen für die Beurteilung von Projekten im KNEP 2021 gemäß §§ 62 ff GWG 2011 festhalten und zur Unterstützung einer effizienten und transparenten Verfahrensabwicklung dienen sollen. Diese Leitlinien dienen als Basis für die Einreichung von Projekten für den KNEP 2021 und sollen für diesen Prozess verwendet werden. Für die nächsten Prozesse können die Leitlinien auf Ansuchen von und in Abstimmung zwischen MGM/FNB/E-Control angepasst und weiterentwickelt werden. 

Diese Leitlinien lassen die in §§ 62 ff GWG 2011 festgelegten Rechte der Regulierungsbehörde und Pflichten der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) bzw. des MGM unberührt, insbesondere die Pflicht der Fernleitungsnetzbetreiber auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu jedem Zeitpunkt eine Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans durchzuführen (§ 64 Abs. 5 GWG 2011).