Netzentwicklungsplanung im österreichischen Gasmarkt

Die österreichische Netzentwicklungsplanung hat alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Gasnetzes sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu enthalten, welche in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.

Der Marktgebietsmanager hat in Koordination mit den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß § 63 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) die Aufgabe, unter Berücksichtigung der Langfristigen und integrierten Planung (LFiP),  der Regulierungsbehörde mindestens alle zwei Jahre nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Koordinierten Netzentwicklungsplan (KNEP) vorzulegen. Dieser stützt sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage. Der KNEP enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit.

Bei der Erstellung der Netzentwicklungsinstrumente sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz u.A. mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan (ÖNIP), dem Strom-Netzentwicklungsplan (NEP) und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen.

Zweck der Netzausbauplanung ist es insbesondere,

  • den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
  • alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen, und
  • einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

Der Verteilgebietsmanager hat, gemäß § 22 GWG 2011, die Aufgabe der Regulierungsbehörde mindestens alle zwei Jahre eine zumindest zehnjährige LFiP für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 des GWG 2011 vorzulegen.

Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zu beiden Netzausbauinstrumenten durch. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf. Sind die im Gesetz genannten Kriterien erfüllt, so genehmigt die Regulierungsbehörde die Netzentwicklungsprojekte.

Hier finden Sie den aktuellen genehmigten KNEP und den dazugehörigen Bescheid sowie die aktuelle genehmigte LFiP nebst Bescheid, sowie die vorherigen Netzentwicklungspläne und Bescheide. 

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP)

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) vergrößern

Leitlinien der Regulierungsbehörde für die Erstellung des Koordinierten Netzentwicklungsplans  

§§ 62 bis 65 GWG 2011 enthalten die relevanten Bestimmungen für die Erstellung des österreichischen Koordinierten Netzentwicklungsplans (KNEP) und der jeweiligen Netzentwicklungspläne (NEP). Auf dieser Basis hat die Regulierungsbehörde unter Einbeziehung der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und des Marktgebietsmanagers (MGM) und unter Berücksichtigung der Prozesse der bisherigen KNEP, Leitlinien mit den wesentlichen Anforderungen für die Beurteilung von Projekten im KNEP 2021 gemäß §§ 62 ff GWG 2011  und welche zur Unterstützung einer effizienten und transparenten Verfahrensabwicklung dienen sollen. Diese Leitlinien dienen als Basis für die Einreichung von Projekten für den KNEP und sollen für diesen Prozess verwendet werden. Die Leitlinien können auf Ansuchen von und in Abstimmung zwischen MGM/FNB/Regulierungsbehörde angepasst und weiterentwickelt werden. 

Diese Leitlinien lassen die in §§ 62 ff GWG 2011 festgelegten Rechte der Regulierungsbehörde und Pflichten der FNB bzw. des MGM unberührt, insbesondere die Pflicht der FNB auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu jedem Zeitpunkt eine Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans durchzuführen (§ 64 Abs. 5 GWG 2011).

Konsultation des Koordinierten Netzentwicklungsplans und der Langfristigen und integrierten Planung 

Gemäß § 64 Abs. 2 GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde vor der Genehmigung des Netzentwicklungsplans Konsultationen mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Alle eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Homepage veröffentlicht.

Eingelangte Stellungnahmen zum KNEP und zur LFiP 2022 (1,0 MB)

KNEP Projekt "WAG-Teilloop (GCA 2022/01)

Im Jahr 2022 war eine deutliche Steigerung der Importe über Deutschland, auch zur Speicherbefüllung, und damit der Nutzung der West-Austria-Gasleitung (WAG) AG in West-Ost-Flussrichtung zu verzeichnen. Freie Kapazitäten am Entry-Punkt Oberkappel sind nur in einem geringen Ausmaß verfügbar. Die WAG besteht aus einem durchgehenden Leitungsstrang sowie drei geloopten Teilstrecken (zwischen den Verdichterstationen Baumgarten bis Sierndorf, zwischen den Verdichterstationen Kirchberg und Rapottenstein und zwischen den Verdichterstationen Rainbach und Bad Leonfelden). Am Entry-Punkt Oberkappel stehen aktuell 935.000 m3/h (10,472 GWh/h) zur Verfügung. 

Durch einen weiteren Teilloop der WAG zwischen Oberkappel und Bad Leonfelden, eine Elektro-Verdichtereinheit in Rainbach  und Modifikationen in Rainbach und Baumgarten sollen die fest zuordenbaren Kapazitäten am Entry-Punkt Oberkappel um 288.000 m3/h (3,2 GWh/h) und 2,5 Mrd. m3/a (28,23 TWh/a) erhöht werden. Für die Erhöhung der Transportkapazitäten sind keine Änderungen im vorgelagerten Netz (Bayernets und OGE) notwendig. 

Das Projekt „WAG Teilloop“ wurde vom Fernleitungsnetzbetreiber Gas Connect Austria GmbH zur Genehmigung im KNEP 2022 eingereicht und im Mai 2023 als Umsetzungsprojekt von der Regulierungsbehörde genehmigt. Damit hat der Fernleitungsnetzbetreiber das Projekt bis Mitte 2027 umzusetzen.