Komponenten der Netzentgelte

Das Netzentgelt, welches Sie an Ihren Netzbetreiber zahlen, setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Immer zum Jahreswechsel ändern sich die behördlich festgesetzten Netzentgelte. Es ist daher auf Ihrer Rechnung genau angegeben, in welchem Zeitraum ein Entgelt gegolten hat. Die aktuell gültigen Netzengelte sind in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung für Strom bzw. der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu finden.

Wie hoch die Netzentgelte insgesamt und deren Komponenten für Sie ganz konkret sind, können Sie jederzeit in unserem Tarifkalkulator mit einem Klick auf „Details & Rabatte“ einsehen. 

Die Netzentgelte, die der Netzbetreiber für seine Dienstleistung verlangen darf, bestehen aus folgenden Komponenten:

  • Netznutzungsentgelt
  • Netzverlustentgelt (Strom)
  • Entgelt für Messleistungen und Ablesung
  • Netzbereitstellungsentgelt (Strom)
  • Netzzutrittsentgelt
  • Entgelte für sonstige Leistungen

Netznutzungsentgelt

Mit Hilfe des Netznutzungsentgelts kann Ihr Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems decken. Das Netznutzungsentgelt wird von der Regulierungskommission verordnet. Es besteht aus einem fixen Grundpreis (Euro/Jahr) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis, der in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde verrechnet wird (Cent/kWh).

Die tatsächlich anfallenden Kosten für die Netzbetreiber sind in den verschiedenen Netzgebieten unterschiedlich hoch. So sind beispielsweise der Netzausbau, aber auch der Erhalt und gegebenenfalls die Instandsetzung von Leitungen in einer Alpenregion aufwändiger als am flachen Land. In dicht besiedeltem Gebiet wird weniger Material gebraucht, um dieselbe Menge an Haushalten ans Netz anzuschließen, als in dünn besiedeltem usw. Daher ist die Höhe der Netznutzungsentgelte von Netzgebiet zu Netzgebiet etwas unterschiedlich. 

Netzverlustentgelt

Physikalisch bedingt kommt es bei der Übertragung von Strom über das Stromnetz zu Verlusten. Es kommt nicht so viel Energie bei den Netznutzern an wie eingespeist wurde. Diese Differenz bezeichnet man als Netzverluste und sie kann bis zu 7 Prozent des transportierten Stroms ausmachen. 

Ihr Netzbetreiber muss diese Netzverluste ausgleichen, was er dadurch löst, dass er diese verlorene Energiemenge zukauft. Er ist für den Ausgleich der Netzverluste verantwortlich. Dazu kaufen sie entsprechende Energiemengen in Form einer Fahrplanlieferung mit dem benötigten Lastgang ein.

Durch das Netzverlustentgelt werden Ihrem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die für die Beschaffung der erforderlichen Energiemengen für den Ausgleich von Netzverlusten entstehen. Es wird in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde verrechnet (Cent/kWh). 

Hinweis: das Netzverlustentgelt gibt es nur bei Strom. Gaskunden wird ein solches nicht berechnet.
 

Entgelt für Messleistungen und Ablesung

Sie bezahlen mit dem sogenannten Entgelt für Messleistungen Ihrem Netzbetreiber die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Wenn Sie als Netznutzer selbst Messeinrichtungen bereitstellen, muss Ihr Netzbetreiber dieses Entgelt für Messleistungen mindern.

Die in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (Strom) bzw. der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise. Das heißt, jeder Netzbetreiber kann diese Dienstleistung auch günstiger anbieten, keinesfalls jedoch teurer. Das Entgelt für Messleistung ist somit die einzige Komponente der Netztarife, bei der Netzbetreiber einen gewissen Spielraum haben. Die behördlich festgelegten Höchstwerte sind in der Verordnung in Euro/Monat angegeben und sie beinhalten die Messgeräte inklusive der eventuell zusätzlich eingesetzten Geräte zur Datenfernauslesung.
 

Netzbereitstellungsentgelt

Beim Netzbereitstellungsentgelt handelt es sich um einen Pauschalbetrag. Sie tragen damit dazu bei, dass Ihr Netzbetreiber Ihnen den Anschluss an ein bereits ausgebautes und vorfinanziertes Stromnetz ermöglicht – und zwar an die Netzebene, die Sie im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch nehmen. Sie zahlen das Netzbereitstellungsentgelt bei Erstellung Ihres Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.
Da es hierbei um die zur Verfügung gestellte Leistung geht, wird dieses Entgelt je bereitgestelltem Kilowatt (kW) Leistung berechnet. Für gewöhnlich haben Haushalte eine Anschlussleistung von 4 kW.

Man unterscheidet sieben Netzebenen, wobei Netzebene 7 mit der niedrigsten Spannung von 400 V für Sie als Haushaltskunde relevant ist.  Wie das Netznutzungsentgelt variiert auch das Netzbereitstellungsentgelt je nach Bundesland. 

Achtung: Bei Installation einer stromintensiven Anlage wie beispielsweise einer Wärmepumpe oder einem Pool bzw. in sehr großen und verbrauchsintensiven Haushalten kann es zu einer Überschreitung der für gewöhnlich vertraglich vereinbarten Leistung von 4 kW kommen. In diesem Fall kommt es zu einer Erhöhung der bereitgestellten und verrechenbaren Leistung und damit zu einer Nachzahlung.

Wichtig: Da es mit den bisherigen, noch nicht digitalen Stromzählern nicht möglich ist, die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung zu messen, wird diese rechnerisch über den Jahresverbrauch geschätzt. Die Netzbetreiber haben hierzu Grenzwerte beim Jahresverbrauch gesetzt, ab denen sie davon ausgehen, dass ein Haushalt die ursprünglich festgelegte Maximalleistung überschritten hat.

Tipp: Sollten Sie ein verbrauchsintensiver Haushalt sein, erkundigen Sie sich bei Ihrem Netzbetreiber, ab welchem Jahresverbrauch dieser die normale Haushaltsleistung als überschritten betrachtet. Beachten Sie dies vor allem, wenn Sie planen, Geräte anzuschaffen, die eventuell einen hohen Stromverbrauch haben. 

Hinweis: Bei Unterschreitung des Grenzwertes über einen Zeitraum von drei Jahren oder Stilllegung Ihres Netzanschlusses kann das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt von Ihnen vom Netzbetreiber zurückverlangt werden.

Netzzutrittsentgelt

Durch das einmalig zu zahlende Netzzutrittsentgelt werden Ihrem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers zwischen dem Netzanschluss und der Kundenanlage unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt, wenn Sie die Kosten für den Netzanschluss selbst übernommen haben.

Das Netzzutrittsentgelt wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
 

Entgelte für sonstige Leistungen

Netzbetreiber dürfen für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch andere Entgelte abgegolten werden, Entgelte an Sie verrechnen. Dazu zählen z.B. Entgelte für Mahnungen, für Abschaltungen oder Sperrungen sowie für die Ablesung von Messeinrichtungen oder Zwischenabrechnungen auf Ihren Wunsch. 

Auch diese Entgelte werden von uns in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (Strom) bzw. der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgegeben.