EU Energie Infrastruktur Paket

(Update September 2023)

  • EU Energie Infrastruktur Paket - Überblick
  • Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest - PCI)
  • Risikobezogene Anreize

Überblick

Seit 2013 ist das so genannte „EU Energie Infrastruktur Paket“ in Kraft. Es handelt sich um die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, die durch die Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 ersetzt wurde (Infrastruktur-Verordnung; engl. „TEN-E Regulation“). Ziel der Verordnung ist es, die Umsetzung von Energieinfrastrukturprojekten zu unterstützen, die von übergeordneter strategischer Bedeutung sind. Diese Projekte sollen zur Erreichung der europäischen Energie- und Klima-Ziele, der Vollendung des Europäischen Energiebinnenmarktes und der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union beitragen. 

Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest - PCI)

Die Infrastruktur-Verordnung behandelt unter anderem die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI), die für die Realisierung der vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich sind.

Aus dem PCI-Status eines Projektes ergeben sich aus der Infrastruktur-Verordnung in weiterer Folge verschiedene mögliche Vorteile für das entsprechende Projekt, die nachfolgend überblicksartig dargestellt sind.

  • Beschleunigtes Genehmigungsverfahren
  • Verbesserte regulatorische Behandlung (Grenzüberschreitende Kostenaufteilungsentscheidung, zusätzliche risikobezogene Anreize)
  • Finanzielle Unterstützung (Connecting Europe Facility: Zugang zu Zuschüssen für Arbeiten und Studien)

Risikobezogene Anreize

Sollten Vorhabenträger mit der Entwicklung, dem Bau oder dem Betrieb eines PCIs höhere Risiken eingehen, als dies bei vergleichbaren Infrastrukturprojekten der Fall wäre, haben die Mitgliedstaaten bzw. nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 17 Infrastruktur-Verordnung dafür Sorge zu tragen, dass für das Vorhaben angemessene Anreize gewährt werden.
Gemäß Artikel 17 Absatz 6 Infrastruktur-Verordnung sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, die Methode und Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen Risiken verwendet werden, zu veröffentlichen.