Bilanzierungs- und Ausgleichsenergiemanagement
Im neuen Gasmarktmodell wird zwischen der „ex-ante“ Bilanzierung auf Marktgebietsebene und der „ex-post“ Bilanzierung im Verteilergebiet unterschieden, wobei in beiden Fällen gilt, dass der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche primär für den Ausgleich zwischen Aufbringung und Verbrauch innerhalb seiner Bilanzgruppen selbst verantwortlich ist.
In die „ex-ante“ Bilanzierung auf Marktgebietsebene vom Marktgebietsmanager fallen alle vorab bekannten und anzumeldenden Werte, wohingegen bei der „ex-post“ Bilanzierung des Bilanzgruppenkoordinators die tatsächlichen Messwerte berücksichtigt werden (siehe Abbildung).
Datenbasis der Bilanzierungssysteme
„Ex-ante“ Bilanzierung des Marktgebietsmanagers
Der Marktgebietsmanager ist für die Bilanzierung des Marktgebietes auf Basis von angemeldeten Werten (Fahrpläne und Nominierungen) verantwortlich. Das heißt, dass er gemäß § 26 Abs. 1 und 2 GMMO-VO 2012 alle das Marktgebiet Ost betreffenden Gasmengen – also den Saldo aus den Handelsgeschäften am VHP, die Ein- und Ausspeisungen auf Fern- und Verteilernetzebene inklusive der Speicher-, Produktions- und Biogasmengen sowie die angemeldeten Ausspeisungen zu Endverbrauchern – in seiner Bilanzierung berücksichtigt. Der Marktgebietsmanager berücksichtigt keine tatsächlich gemessenen Mengen, wie es der Bilanzgruppenkoordinator für seine Bilanzierung tut. Der Marktgebietsmanager führt seine Marktgebietsbilanzierung in zwei Stufen durch.
Zuerst betrachtet er gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 die Mengen je Bilanzgruppe auf Tagesbasis, also die Tagesbilanzierung. Es werden alle angemeldeten Einspeisungen den Ausspeisungen gegenübergestellt und der Saldo soll entsprechend Null ergeben. Wenn dies nicht der Fall ist und die Abweichung zwischen Ein- und Ausspeisung eine handelbare Größe erreicht, so wird der Bilanzgruppenverantwortliche der jeweiligen Bilanzgruppe darüber benachrichtigt und somit aufgefordert für einen Ausgleich in der betroffenen Bilanzgruppe zu sorgen, indem er seine Mengenanmeldungen entsprechend anpasst. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche dieser Aufforderung nicht zeitgerecht nach, so stellt der Marktgebietsmanager die betroffene Bilanzgruppe über einen Kauf oder Verkauf von Gasmengen über die Erdgasbörse am VHP im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen glatt.
Die zweite Stufe der Bilanzierung des MGM ist gemäß § 26 Abs. 6 GMMO-VO 2012 die stündliche Betrachtung der Anmeldungen je Bilanzgruppe. Es ist möglich, dass sich aus dem Tagessaldo keine Unausgeglichenheit ergibt, einzelne Stunden aber hinsichtlich der Ein- und Ausspeisung ins Marktgebiet abweichen. Es ist den Bilanzgruppen zwar möglich stündlich unausgeglichen anzumelden, allerdings wurde hier mit dem Strukturierungsbeitrag ein Anreiz geschaffen, um diese potentiellen Unausgeglichenheiten zu beschränken bzw. soll der Strukturierungsbeitrag die Kosten der Strukturierung des Marktgebietsmanagers abdecken, die dadurch entstehen können. Die Höhe des Strukturierungsbeitrages wird dabei zumindest jährlich neu evaluiert.
„Ex-post“ Bilanzierung des Bilanzgruppenkoordinators
Die Bilanzierung des Bilanzgruppenkoordinators für die Endverbraucher, Verteilernetze und Biogaseinspeisungen ist in § 27 GMMO-VO 2012 geregelt, wobei die physikalischen Ausgleichsenergieabrufe vom Verteilergebietsmanager im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators erfolgen.Der Verteilergebietsmanager hat für die Abdeckung seiner Strukturierungsbedürfnisse in erster Linie den Netzpuffer im Verteilergebiet und, wenn vorhanden, auch den Netzpuffer der Fernleitungen zu verwenden. Abrufe von physikalischer Ausgleichsenergie müssen vorrangig über die Börse am virtuellen Handelspunkt erfolgen, wobei bei mangelnder Liquidität und zeit- und lokationsabhängigen Bedürfnissen auch von der Merit-Order-List abgerufen werden kann.
Bei der Bilanzierung im Verteilergebiet wird zwischen Tages- und Stundenbilanzierung unterschieden. Der Unterschied liegt aber nicht nur in der täglichen und stündlichen Betrachtung, sondern auch in der marktbasierten Preisbildung für die bilanzielle Ausgleichsenergie, also die errechnete Ausgleichsenergie in der die Anmeldung per Fahrplan und der gemessene Verbrauch gegenübergestellt werden.
Bei den stundenbilanzierten Mengen für Endverbraucher wird gemäß § 32 Abs. 2 GMMO-VO 2012 als Ausgleichsenergiepreis ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Ausgleichsenergieabrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse und der Merit-Order-List (MOL) herangezogen. Zusätzlich gibt es aber bei der Stundenbilanzierung noch einen Anreiz möglichst genaue Anmeldungen zu tätigen, indem man bei einem Ausgleichsenergiebedarf noch 3 % (bis 1. April 2013 Aufschlag 20 %) auf diesen mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde aufschlägt, bzw. auch einen Abschlag von 3 % (bis 1. April 2013 Abschlag 10 %) auf diesen Preis erhält, wenn man zu viel an Menge nominiert hat im Vergleich zum tatsächlichen Verbrauch und somit Ausgleichsenergie verkauft.
Die Preisbildung für Ausgleichsenergie der tagesbilanzierenden Endverbraucher erfolgt gemäß § 32 Abs. 3 GMMO-VO 2012 nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit-Order-List, wobei hier die Grenzpreise herangezogen werden, also der höchste Einkaufspreis in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis in Lieferrichtung. In der Tagesbilanzierung wird nur die Tagesmenge für die Betrachtung der Unausgeglichenheiten herangezogen. Untertägige Abweichungen bleiben für die Bilanzgruppen insofern kostenlos, als dass die untertägige Strukturierung über das Netz bzw. die Netzsteuerung des Verteilergebietsmanagers erfolgt. Da dies allerdings tendenziell zu vermehrten Kosten in der Netzsteuerung führt, bezahlt man bei einem Ausgleichsenergiebezug den an diesem Tag teuersten vom Verteilergebietsmanager gehandelten Preis bzw. erhält man bei einer Ausgleichsenergielieferung den an diesem Tag billigsten vom Verteilergebietsmanager gehandelten Preis.
Auf die Mengen der tagesbilanzierenden Endverbraucher kann zusätzlich noch eine sogenannte Umlage gemäß § 32 Abs. 6 GMMO-VO 2012 verrechnet werden, die durch eine Unterdeckung in der Ausgleichsenergieverrechnung beim Bilanzgruppenkoordinator zustande kommen kann. Die Höhe dieser Umlage war zum Marktstart am 1. Jänner 2013 noch nicht bekannt und musste erst evaluiert und mit realen Werten berechnet werden. Bis zum 1. Oktober 2013 ist diese Umlage vorerst mit 0 EUR/MWh festgelegt.
Die Bilanzierung der Verteilernetze und der Einspeisungen von biogenem Gas erfolgt gemäß § 32 Abs. 4 GMMO-VO 2012 ebenfalls auf Basis der Tagesbilanzierung, allerdings kommt hier als Preis der Börsereferenzpreis zur Anwendung, um das jeweilige Marktniveau bestmöglich widerzuspiegeln.
Die vom Verteilergebietsmanager abgerufenen Mengen an physikalischer Ausgleichsenergie sowie die jeweils zur Anwendung kommenden Ausgleichsenergiepreise werden auf der Homepage des Bilanzgruppenkoordinators für das Marktgebiet Ost unter http://www.agcs.at/de/daten_preise veröffentlicht.