Referenzmarktpreis gemäß § 12 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Gemäß § 12 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) hat die Energie-Control Austria am Beginn jedes Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres zu berechnen und zu veröffentlichen.

Der Referenzmarktpreis dient der Ermittlung, der im EAG vorgesehenen Marktprämie, und entspricht dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise der Day-Ahead-Marktkopplung der österreichischen Gebotszone eines Kalenderjahres. 

Dementsprechend beträgt der aktuelle Referenzmarktpreis 10,21 Cent/kWh für das Jahr 2023.



Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen gemäß § 15 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Gemäß § 15 (1) EAG kommt es zu einer Aussetzung der Marktprämie erneuerbarer Stromerzeugung, wenn der Stundenpreis in der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 15 (2) EAG nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv war. Laut den Erläuterungen zum EAG ist es für die Anerkennung wichtig, dass der gewählte Intraday-Index zu keiner Ungleichbehandlung der Intraday-NEMOs führt und die Liquidität ausreichend berücksichtigt wird.

Nach Prüfung der aktuell verfügbaren Intraday-Preisindizes erfüllt nach Ansicht der E-Control lediglich der durch die APCS Power Clearing and Settlement AG veröffentlichte Preisindex „Börsepreis ID60“ die notwendigen inhaltlichen Kriterien auf Stundenbasis.

Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen gemäß § 15 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Gemäß § 15 (1) EAG kommt es zu einer Aussetzung der Marktprämie erneuerbarer Stromerzeugung, wenn der Stundenpreis in der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 15 (2) EAG nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv war. Laut den Erläuterungen zum EAG ist es für die Anerkennung wichtig, dass der gewählte Intraday-Index zu keiner Ungleichbehandlung der Intraday-NEMOs führt und die Liquidität ausreichend berücksichtigt wird.

Nach Prüfung der aktuell verfügbaren Intraday-Preisindizes erfüllt nach Ansicht der E-Control lediglich der durch die APCS Power Clearing and Settlement AG veröffentlichte Preisindex „Börsepreis ID60“ die notwendigen inhaltlichen Kriterien auf Stundenbasis.