Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (RfG-VO)
Überblick
Die RfG-VO beschreibt Anforderungen an neue Stromerzeugungsanlagen für den Anschluss an Stromnetze. Diese Anforderungen steigen mit steigender Größe der Erzeugungsanlagen von Typ A bis Typ D, wobei Anforderungen für Typ A bereits für Leistungen größer gleich 0,8 kW gelten. Viele dieser Anforderungen müssen noch auf nationaler Ebene konkretisiert werden. Die Bestimmungen der RfG-VO werden am 27. April 2019 anwendbar und ersetzen dann die entsprechenden Teile der TOR (Technische und Organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen). Die RfG-VO enthält erschöpfende (abschließend geregelte) und nicht-erschöpfende (national zu regelnde) Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen für den Anschluss an die Stromnetze sowie Verfahrensdefinitionen und Fristenläufe. Neu sind, neben detaillierterer Regelung mancher technischer Anforderungen, vor allem die Betriebserlaubnisverfahren sowie Konformitätstests und -simulationen.
Ziele
- faire Wettbewerbsbedingungen im Elektrizitätsbinnenmarkt
- Gewährleistung der Systemsicherheit bei vermehrter Integration erneuerbarer Energieträger in das Stromnetz
- angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Nutzung der Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen durch die Netzbetreiber
Wesentliche Inhalte der RfG-VO
Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen
- grundsätzlich nur für neue Stromerzeugungsanlagen
- für synchrone und nicht synchrone Stromerzeugungsanlagen je Leistungskategorie (Typ A bis D)
- „erschöpfende“ Anforderungen gelten unmittelbar
- „nicht erschöpfende“ Anforderungen müssen national näher bestimmt werden
Verfahren und Prozesse
- Genehmigung der „nicht erschöpfenden“ Anforderungen und Streitschlichtung
- Anwendung auf bestehende Stromerzeugungsanlagen bzw. Änderung der Kategorie-Schwellwerte
- Betriebserlaubnisverfahren
- Freistellung von Anforderungen
- Ausnahme für aufkommende Technologien
- Compliance (Tests, Simulationen, Monitoring)
Umsetzungsfristen
- Bestimmungen sind 3 Jahre nach Veröffentlichung anwendbar
- Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber legen binnen 2 Jahren nach Inkrafttreten nationale Anforderungen zur Genehmigung vor
- Der Regulator genehmigt die Anforderungen binnen 6 Monaten
Die RfG-VO unterscheidet synchrone und nicht-synchrone Stromerzeugungsanlagen verschiedener Leistungskategorien, wobei die Anforderungen mit der Leistungskategorie steigen. Folgende Leistungskategorien wurden mit der RfG Schwellenwert-V (BGBl. II Nr. 55/2019) festgelegt:
- Typ A
≥ 0,8 kW
Grundsatzanforderungen an Frequenzhaltung, um großflächige kritische Netzzustände zu vermeiden; beschränkte automatische Regelungen - Typ B
≥ 250 kW
automatische Regelungssysteme, Robustheit, Fernwirktechnik - Typ C
- ≥ 35 MW
Spannungshaltung (Blindleistung), erweiterte Frequenzhaltung, Systemmanagement u. Systemwiederherstellung - Typ D
≥ 50 MW oder ≥ 110 kV
umfangreiche Betriebsführungs- u. Stabilitätsanforderungen -
Umsetzung
Ein Großteil der Bestimmungen der RfG-VO ist ab 27.04.2019 anzuwenden. Bis dahin gelten jedenfalls noch die entsprechenden Teile der technischen organisatorischen Regeln (TOR). Die wesentlichen Fristenläufe für die Umsetzung sind in folgender Grafik dargestellt:
Wesentliche Meilensteine bei der Umsetzung der RfG-VO vergrößern
Die Erarbeitung der nicht-erschöpfenden Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen auf nationaler Ebene erfolgte durch die Netzbetreiber und diese Anforderungen wurden durch E-Control mit der RfG Anforderungs-V (BGBl. II Nr. 56/2019 ) genehmigt. Die Verordnung finden Sie unter www.e-control.at/recht/bundesrecht/strom/verordnungen
E-Control ist gemäß RfG-VO verpflichtet, Kriterien für die Gewährung von Freistellungen von Anforderungen, ein Register der Freistellungen sowie eine Liste der Stromerzeugungsanlagen, die als aufkommende Technologien anerkannt wurden zu veröffentlichen. Nähere Informationen finden Sie untenstehend.
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