Die Ausrollung der nächsten Smart Meter-Generation steht unmittelbar bevor. Der dafür notwendige Rechtsrahmen wird mit der neuen IMA-V 2026, die am 15.7.2026 in Kraft tritt, vollständig.
Eine komplett neue und überarbeitete Verordnung zu den intelligenten Messgeräten ist notwendig, da einige Tranchen von Smart Metern bereits altersbedingt ausgetauscht werden müssen. Die ersten Smart Meter wurden vor etwa 15 Jahren installiert. Der Ausrollungsstart der zweiten Generation muss daher bald beginnen, da die Geräte frühestens nach 10 Jahren und spätestens nach 15 Jahren ausgetauscht werden müssen. Demzufolge werden die Anforderungen für die zweite Generation intelligenter Messgeräte in der neuen IMA‑V definiert, und die Übergangsregelungen, die den Bestandsschutz sichern, in den Übergangsbestimmungen festgelegt.
Eine neue Verordnung ist zudem erforderlich, weil die neuen Modelle erweiterte Funktionalitäten aufweisen, die als Mindestanforderungen betrachtet werden sollten, um den aktuellen und künftigen Herausforderungen der Energiewirtschaft zu begegnen – sei es in der Abrechnung, bei der Nutzung von Flexibilitäten, der Tarifierung oder im Bilanzierungssystem. Die Dezentralisierung von Erzeugung, Speicherung und die neuen Technologien auf der Verbraucherseite benötigen intelligente Messsysteme.
Die Erfahrungen der letzten 15 Jahre zeigen, dass die Anforderungen präziser und differenzierter definiert werden müssen.
Die IMA‑V definiert die technischen Mindestfunktionalitäten der intelligenten Messgeräte für die im ElWG festgelegten Aufgaben hinsichtlich Funktionalitäten, Datenerhebung, -verarbeitung und -verwaltung. Weitere „Kann“-Vorgaben betreffen die Energieeffizienz, die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschaffung oder des Einbaus bereits installierter Messgeräte (Bestandsschutz) sowie Ausnahmen aus technischen Gründen bei Großverbrauchern. Auch die Empfehlung des RH wurde berücksichtigt, indem die Multi‑Utility‑Schnittstelle nicht mehr Teil der Anforderungen an intelligente Messgeräte ist. Bei der Erarbeitung der Anforderungen in der IMA‑V wurde darauf geachtet, dass keine Österreich‑Spezifika vorgegeben werden. Eine umfassendere Betrachtung des gesamten Smart‑Metering‑Systems wäre sicherlich zielführend und würde mehr Flexibilität in der Durchführung der Ausrollung bringen –neben den Mindestfunktionalitäten der Geräte wären auch die Ergebnisse der Datenübertragung bis zu den zentralen Systemen (Head‑End‑Systemen bzw. Meter‑Data‑Management‑Systemen) des jeweiligen Netzbetreibers zu berücksichtigen.
An der Begutachtung im Frühjahr 2026 haben 20 Parteien aus Politik, Energiewirtschaft, Interessenvertretungen, Hersteller‑ und Beratungsinstitutionen teilgenommen und konstruktive Änderungsvorschläge eingebracht. Die Einbindung seitens E‑Control gemäß ElWG von Vertreterinnen und Vertretern des Konsumentenschutzes, der österreichischen E‑Wirtschaft, der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrats fand im März statt.
Die neue Verordnung unterscheidet sich von der alten vor allem durch klare, strukturierte und detaillierte Festlegungen der Anforderungen, die u. a. Bestimmungen zu Messdaten, Speicherung, Kundenschnittstelle, Lastunterbrechung und -begrenzung sowie zur Übermittlung von Schaltsignalen in die Kundenanlagen enthalten. Diese letzten drei Anforderungen stellen massentaugliche Funktionalitäten dar, die nur geringe Mehrkosten pro Gerät verursachen, aber ein breites Spektrum an Anwendungsbereichen abdecken. Der Funktionsumfang bei der Opt‑Out‑Regelung wurde ebenfalls explizit festgelegt, um Mindestanforderungen in den Bereichen Tarifierung und Netzmonitoring zu erfüllen.
Nach der Intelligente‑Messgeräte‑Einführungsverordnung (IME‑VO) mussten die Smart‑Meter bis Ende 2024 installiert werden. Die Eichfrist beträgt 10 Jahre, die anschließende Nacheichfrist weitere 5 Jahre. Daraus folgt, dass bis Ende 2039 diese Messgeräte ausgetauscht sein müssen. Auch die Herstellergarantie und der Support der intelligenten Messgeräte enden 15 Jahre nach der Installation. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, dass ab dem 1. Januar 2040 alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben der IMA‑V 2026 entsprechen müssen.