Unmittelbare Bilanzgruppenmitgliedschaft von Kunden

Versorger haben ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) und werden daher als unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder bezeichnet, während die meisten Endkunden durch einen Vollversorgungsvertrag mit einem Versorger mittelbare Mitglieder jener Bilanzgruppe sind, der auch ihr Versorger angehört.

Aber auch für Endkunden besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Bilanzgruppenmitgliedschaft. Insbesondere Großkunden wählen diese Variante, um ihr Portfolio zu optimieren und ihre Ausgleichsenergie selbst zu regeln.

Die unmittelbare Bilanzgruppenmitgliedschaft eines Kunden bedeutet:

 
  • Kunde steht in direktem Vertragsverhältnis zum BGV
  • Kunde hat sämtliche Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen (AB BGV)
  • Kunde hat Liefervertrag mit Versorger in derselben oder in einer anderen Bilanzgruppe
  • Kunde regelt seine Ausgleichsenergie selbst mit dem BGV

Weiterführende Informationen, relevante Auszüge aus den Marktregeln sowie Beispiele für die unmittelbare Bilanzgruppenmitgliedschaft von Kunden finden Sie zusammengefasst in dem folgenden Dokument: