Gebrauchsabgabe

Die Gebrauchsabgabe oder auch Benützungsabgabe ist eine kommunale Abgabe, die für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes von einigen Gemeinden eingehoben wird.

 

Aktuelle Gebrauchsabgaben in Österreich (0,4 MB)

  • Der E-Control bekannte und im Tarifkalkulator berücksichtigte Gebrauchsabgaben


Gem. Art. 14 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist die Gebrauchsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe, es obliegt jedoch der Landesgesetzgebung die wesentlichen Merkmale der Abgabe, sowie ihr zulässiges Höchstausmaß zu regeln. Ob und in welcher genauen Höhe die Abgabe eingehoben wird, kann die Gemeinde mittels Verordnung des Gemeinderats festlegen. Die genaue Höhe der in einer Gemeinde zur Anwendung gelangenden Gebrauchsabgabe kann nur durch einen Anruf beim Gemeindeamt bzw. dem Amt der Landeregierung geklärt werden, da eine vollständige Übersicht über Gemeinderecht nicht in öffentlich zugänglichen Rechtsdatenbanken verfügbar ist. Eine allgemeingültige Aussage, ob und in welcher Höhe die Abgabe eingehoben wird, kann daher nicht getroffen werden.

Die Gebrauchsabgabe wird in Wien, Salzburg und in einigen Gemeinden Tirols und der Steiermark getrennt von den Systemnutzungstarifen an die Kunden weiterverrechnet. In den übrigen Netzgebieten ist eine etwaige Gebrauchsabgabe seit 1. Jänner 2007 in den Systemnutzungstarifen inkludiert. In jenen Gemeinden, in denen die Gebrauchsabgabe nicht in den Tarifen anerkannt wird, sondern den Kunden direkt weiterverrechnet wird, ist sie gem § 45c ElWOG bzw. § 40a GWG auf Rechnungen und Werbematerial getrennt auszuweisen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Gebrauchsabgabe lassen sich grundsätzlich drei Formen unterscheiden:

 

  1. Es besteht keine besondere gesetzliche Grundlage. Die Gemeinden sind jedoch ermächtigt, für die Benutzung ein privatrechtliches Entgelt einzuheben
  2. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
  3. Die Gebrauchsabgabe ist als fixer Betrag von gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen zu leisten und bemisst sich nach den Erlösen dieser Unternehmung. Die Abgabe darf dabei einen bestimmten Prozentsatz dieser Erlöse nicht überschreiten (gebräuchlichster Fall)

Burgenland

Im Burgenland gibt es keine diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen.

Kärnten

Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über die Gemeindegrund-Benützungsabgabe , LGBl. Nr. 2/1959 idF LGBl. Nr. 90/2001. Es ermächtigt die Gemeinden für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Elektrizität und Gas dienenden zu erheben. Als Gemeindeunternehmen gelten auch jene Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vH der Anteile bzw. des Kapitals beteiligt ist (Fall 3.)Gemäß § 2 dieses Gesetzes ist die Abgabe nach einem Hundertsatz der Roheinnahmen des betreffenden Unternehmens zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v. H. nicht übersteigen. Pauschalvereinbarungen sind jedoch zulässig.

Niederösterreich

Die gesetzliche Grundlage bildet das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973. Die Netzbetreiber in NÖ haben für den Gebrauch von öffentlichem Grund bei der jeweiligen Gemeinde einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zu stellen. Die Gemeinde erteilt diese Gebrauchserlaubnis und schreibt gleichzeitig die Gebrauchsabgabe vor.

Oberösterreich

Die gesetzliche Grundlage bildet das Oö. Gebrauchsabgabengesetz , LGBl. Nr. 9/1967. Die Gebrauchsabgabe darf 3 v.H. der Roheinnahmen der gemeindeeigenen Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.

Salzburg

Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz vom 11. Dezember 1991 über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen ( Salzburger Gebrauchsabgabegesetz ). Die Gebrauchsabgabe beträgt höchstens 6 vH der Roheinnahmen des Unternehmens.

Steiermark

Die gesetzliche Grundlage bildet das Benützungsabgabegesetz , LGBl. Nr. 5/1954 i.d.F. LGBl. Nr. 188/1969. Die Abgabe darf 3 v. H. der Bruttoeinnahmen des gemeindeeigenen Versorgungsunternehmens im Gemeindegebiet nicht übersteigen .

Tirol

Die gesetzliche Grundlage bildet das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz , LGBl. Nr. 78/1992 idF BGBl. Nr. 110/2002. Als Bemessungsgrundlage für die Gebrauchsabgabe werden für gemeindeeigene Unternehmen die Entgelte aus der Erbringung von Versorgungsleistungen inklusive der von alternativen Lieferanten bezahlten Tarife, für alternative Lieferanten die Entgelte aus der Erbringung von Versorgungsleistungen exklusive der an den Netzbetreiber bezahlten Tarife herangezogen. Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten.

Vorarlberg

In Vorarlberg gibt es keine diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen.

Wien

Die gesetzliche Grundlage bildet das Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 , LGBl. Nr. 20/1966 idF LGBl. Nr. 42/2003.Aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Behörde (Magistrat Wien) mit dem Abgabenschuldner.

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