Steuern & Abgaben

Endverbrauchern von Elektrizität werden die Elektrizitätsabgabe, die Zählpunktpauschale, die Gebrauchsabgabe sowie die Umsatzsteuer verrechnet.

Elektrizitätsabgabe

So wie auch Mineralöl und Flüssiggas spezifischen Steuern unterliegen, so wird mit der Elektrizitätsabgabe auch der leitungsgebundene Energieträger elektrische Energie einer Besteuerung unterzogen.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie festgeschrieben wird (Elektrizitätsabgabegesetz) BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 26/2000.

Die Höhe der Elektrizitätsabgabe beträgt 1,5 Cent/kWh.


Der Elektrizitätsabgabe unterliegt jede Lieferung von elektrischer Energie, mit Ausnahme des Falls, dass die Energie an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. In diesem Fall wird der überwiegende Teil der Energie weitergeliefert. Verwendet das Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Teil der angelieferten oder selbst hergestellten elektrischen Energie für andere Zwecke als zur Weiterlieferung, dann ist dieser Anteil steuerpflichtig. Darunter fallen vor allem die Beleuchtung, Beheizung und ähnliche Zwecke für Verwaltungsgebäude und andere Betriebsgebäude. Insoweit die elektrische Energie im Rahmen der Erzeugung und des Transportes zum Abnehmer verbraucht wird, ist sie von der Abgabe befreit. Dies ist dann der Fall, wenn innerhalb eines Erzeugungsbetriebes die elektrische Energie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, zum Beispiel, wenn innerhalb eines Speicherkraftwerkes die erzeugte Energie zum Hochpumpen des Wassers verwendet wird. Auch elektrische Energie, die zur Weiterleitung in Transformatoren usw. verbraucht wird, fällt unter die Befreiung.

Gebrauchsabgabe

Die Gebrauchsabgabe ist die von einigen Gemeinden vorgeschriebene Abgabe für die Benutzung von öffentlichem Grund und Boden z.B. für Stromnetze.

Umsatzsteuer

Auf sämtliche Preisbestandteile des gesamten Strompreises werden 20 % Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Ökostromfördersystem

Das Ökostromfördersystem besteht aus zwei Komponenten:

Ökostromförderbeitrag

Der Ökostromförderbeitrag ist die erste Finanzierungskomponente des Ökostromfördersystems. Er wird jährlich per Verordnung neu festgelegt.

Bei dem Ökostromförderbeitrag handelt es sich um einen einheitlichen prozentuellen Aufschlag auf das Netznutzungs- (NNE) und Netzverlustentgelt (NVE).

Ökostrompauschale

Die Ökostrompauschale ist die zweite Finanzierungskomponente des Ökostromfördersystems seit 01.07.2012.
Die Ökostrompauschale ist ein jährlicher Fixbetrag pro Zählpunkt und ist nach Netzebenen gestaffelt. Sie entspricht im alten System der Zählpunktpauschale, wobei sich die Pauschale der einzelnen Netzebenen etwas geändert hat.

Auf Netzebene 7 sind es aktuell 35,97 EUR pro Kalenderjahr.


In den nachfolgenden Verordnungen finden Sie die Beträge für alle Netzebenen.