Fall 07 –21(N30/2021)

Art 4 VO (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ist ein Kernstück der Verordnung mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für einen transparenten und wettbewerbsgetriebenen europäischen Energiegroßhandelsmarkt zu schaffen.

Die Information über die Kraftwerksstilllegung gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 fällt in die Kategorie der Informationen über die Kapazität und Nutzung von Erzeugungseinheiten gem Art 2 Abs 1 lit b REMIT. Es handelt sich dabei um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Folglich sind die vier Kriterien einer Insider-Information erfüllt und es besteht die Verpflichtung diese Information gem Art 4 Abs 1 REMIT zeitgerecht und effektiv zu veröffentlichen.

Gem § 111 Abs 4 ElWOG 2010 waren Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gem § 23a Abs 1 ElWOG 2010 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen.

Das Verfahren der E-Control gem § 24 Abs 1 Z 4 E-ControlG ergab den Verdacht eines Verstoßes einer zeitgerechten und effektiven Veröffentlichung durch die Wien Energie GmbH.

Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien:

Die Information der Kraftwerksstillegung wurde nicht nach dem intern getroffenen Beschluss, sondern mit einer Verzögerung von zwei Wochen der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Dadurch wurde die Verpflichtung zur zeitgerechten Veröffentlichung gem Art 4 Abs 1 REMIT verletzt.

Neben der zeitlich verzögerten Meldung entsprach die Veröffentlichung auch nicht den Kriterien einer effektiven Veröffentlichung. In der am 12.02.2021 abgesetzten Nachricht im Bereich des Ad-hoc Tickers der EEX Transparency Platform wurde im Freitextfeld das Enddatum mit 30.09.2022 (ohne Angabe einer Uhrzeit) angegeben, wohingegen das Enddatum im Feld daneben, welches explizit für die Angabe des Ereignisendes vorgesehen ist, mit 01.10.2022 um 00:00 Uhr angegeben wurde. Darüber hinaus fehlte die präzise Angabe der betroffenen Leistung, wodurch die Information nicht vollständig war.

Zusammenfassend kam der Magistrat der Stadt Wien zum Ergebnis, dass die Wien Energie GmbH ihre Veröffentlichungspflicht gem Art 4 Abs 1 REMIT nicht erfüllt und damit eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 Z 7 ElWOG 2010 begangen hat.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist gem § 9 Abs 2 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Magistrat der Stadt Wien hat eine Strafen in Höhe von EUR 1.000,- zuzüglich 10% anteiliger Verfahrenskosten, je Geschäftsführer verhängt. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig.