Auf Basis von Peer-to-Peer-Verträgen (P2P-Verträge) können sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen und einander Strom verkaufen oder schenken. Wichtig ist, dass in den Verträgen genau festgelegt wird, zu welchen Bedingungen die Abwicklung, wie zum Beispiel die Abrechnung, erfolgt. Dabei können auch Dienstleister beauftragt werden. Im Gegensatz zur Energiegemeinschaft ist keine eigene Rechtsform notwendig.
Bei den Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen (GEA) gibt es eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs. Technische Voraussetzung war bisher eine Verbindung der Erzeugungsanlage mit den teilnahmeberechtigten Verbraucher:innen über die Hauptleitung des Hauses. Ein klassisches Beispiel war die gemeinsame Nutzung einer PV-Anlage in einem Mehrparteienhaus. Nun kann die Energie auch über gemeinschaftliche Leitungsanlagen geteilt werden. Dadurch ist die Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage auch über mehrere Stiegen hinweg umsetzbar.
Das ElWG ermöglicht die Nutzung der selbst erzeugten Energie an einem anderen Standort. Gleich den übrigen Modellen wird hier auf 15-Minuten-Basis in das öffentliche Netz eingespeister Überschuss und Verbrauch miteinander verrechnet. Der eigene Sonnenstrom kann so am Zweitwohnsitz „verbraucht“ werden bzw. können Unternehmen den Stromüberschuss an mehreren Standorten nutzbar machen.
Wenn die teilnehmenden Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen im Verteilernetz nahe zueinander positioniert sind, werden bei jeder Form der gemeinsamen Energienutzung inklusive der Eigenversorgungsanlage reduzierte Netzentgelte verrechnet. Die Höhe der jeweiligen Reduzierungen wird in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung am 1. Jänner 2027 bekanntgemacht.
Weiterhin entfällt für erneuerbare Elektrizität, die innerhalb einer EEG geteilt wird, der Erneuerbarenförderbeitrag und die Elektrizitätsabgabe.
Eine Sache ist allen Formen der gemeinsamen Energienutzung aber gemein: Für die nicht über die gemeinsamen Energienutzung bezogene Energie bleibt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Recht der freien Lieferantenwahl aufrecht. Notwendig ist weiterhin ein Energieliefervertrag mit einem selbst gewählten Energielieferanten, da die Versorgung aus dem öffentlichen Netz nicht gänzlich durch die gemeinsame Energienutzung ersetzt werden kann. Dafür lohnt es sich immer, mit unserem Tarifkalkulator regelmäßig die aktuellen Angebote zu vergleichen.
Die reduzierten Netzentgelte werden durch unsere Regulierungskommission beschlossen. Zusätzlich hat die Regulierungsbehörde einige Aufsichts- und Berichtsaufgaben erhalten.
Interessierte Konsument:innen können alle Fragen rund um die Themen Netzanschluss und Smart Metering an uns richten. Die Energie-Hotline berät telefonisch unter 0800 21 20 20 und auch schriftlich via beratung@e-control.at. Bei Problemen mit dem Netzbetreiber oder dem Energielieferanten steht auch die Schlichtungsstelle mit Rat und Tat zur Seite.