Musterdokumente

Das ElWG sieht in mehreren Bestimmungen vor, dass die Regulierungsbehörde Musterformulierungen zur Verfügung zu stellen hat.

Die Musterformulierungen sind als Mindestanforderungen zu sehen. Die tatsächliche grafische und textliche Ausgestaltung bzw. Anpassung an das konkrete Preismodell und den Vertrag, ist vom jeweiligen Unternehmen durchzuführen. Nähere Ausführungen zu den notwendigen Anpassungen durch die Unternehmen, finden Sie weiter unten.



Anpassung an die jeweilige Corporate Identity

Die Musterformulierungen sind an die unternehmenseigene Corporate Identity anzupassen. Dies betrifft insbesondere die grafische Darstellung, Logos, Schriftarten, Farben, Nummerierungen usw.

Darüber hinaus können aber auch sprachliche Anpassungen erforderlich sein. In den Musterformulierungen werden Kund:innen beispielsweise durchgängig mit „Sie“ angesprochen. Sollten Unternehmen jedoch die „Du-Form“ verwenden, wären die Texte dementsprechend zu ändern. Selbiges gilt für die Art und Weise, wie gegendert wird, wie förmlich mit den Kund:innen kommuniziert wird usw.

Minimalanforderungen

Die Musterformulierungen sind als Minimalanforderung zu verstehen. Die Texte sind kurz, prägnant und leicht verständlich formuliert. Wenn Sie weitere Details den Kund:innen an dieser Stelle zur Verfügung stellen wollen, zB über die konkret verfügbaren Preise in der Grundversorgung bei Ihrem Unternehmen, zusätzliche oder besondere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme oder genauere Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Aspekten iZm Smart Meter, ist dies selbstverständlich möglich.

Anpassung an die konkreten vertraglichen Gegebenheiten

Musterformulierungen können nur auf einem sehr abstrakten Level Inhalte vorgeben. Dies betrifft in besonderem Ausmaß die gesetzlich vorgesehene Vertragszusammenfassung. Die entsprechende Musterformulierung gibt daher nur sehr allgemein vor, welche Elemente in dem jeweiligen Dokument enthalten sein müssen, wie es auch im ElWG vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Texte ist daher zwingend an den konkreten Vertrag anzupassen, die spezifische Produktart, die vereinbarten Rabatte und deren Berechnungsmethoden usw.

An mehreren Stellen finden sich in den Musterformulierungen Beispiele, die zu ersetzen sind durch die tatsächliche vertragliche Ausgestaltung, zB die Energiepreise.

Des weiteren finden sich optionale Formulierungen für bestimmte Gegebenheiten in der Praxis: So werden beispielsweise Formulierungen für Kund:innen zur Verfügung gestellt, die noch KEINEN Smart Meter installiert haben. Diese Textstellen sind selbstverständlich nicht erforderlich und in einem tatsächlichen Schreiben daher nicht aufzunehmen, sofern es sich um Smart-Meter-Kund:innen handelt.

Rechtliche Verantwortung verbleibt bei den Unternehmen

Das ElWG sieht zwar vor, dass die Regulierungsbehörde Musterformulierungen zur Verfügung zu stellen hat. Wie ausgeführt, obliegt es jedoch den Unternehmen, diese an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen, zu ergänzen oder näher auszuführen, sofern dies im konkreten Fall erforderlich ist.

Die Musterformulierungen ersetzen auch nicht rechtlich notwendige, ausführliche vertragliche Bestimmungen, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Ausführungen. In den zur Verfügung gestellten Dokumenten der Regulierungsbehörde findet sich diesbezüglich zwar an manchen Stellen eine Erwähnung, kann jedoch kein Ersatz für ausführliche Regelungen im Rahmen von Geschäftsbedingungen sein.

Die rechtliche Letztverantwortung für in Verwendung befindliche Schreiben und Informationsblätter verbleibt jedenfalls bei den Unternehmen.


Hinweis zur Musterformulierung gem.  § 31 Abs. 5 ElWG zur Information des Auffangversorgers: Eine Veröffentlichung der Musterformulierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, nach Ernennung des Auffangversorgers.

Hinweis zu Musterformulierung gem. § 21 Abs. 2 ElWG: Das Gesetz erwähnt an dieser Stelle eine „etwaige Musterformulierung“ der Regulierungsbehörde. Da eine Musterformulierung hier daher nicht zwingend vorgesehen ist, nimmt die Regulierungsbehörde davon Abstand, eine solche vorzugeben.

Das ElWG sieht vor, dass die Regulierungsbehörde eine Musterrechnung zu erstellen hat, die beispielhaft darstellt, wie eine transparente und leicht verständliche Stromrechnung gestaltet sein könnte.

Die Musterrechnungen, die hier veröffentlicht werden, bilden den einfachsten Fall einer Rechnung ab: Es handelt sich um Rechnungen ausschließlich für den Bezug von Strom, keine Einspeisung, keine Teilnahme an einer Energiegemeinschaft, keine Preisänderungen während der vergangenen Abrechnungsperiode, keine kommende Preisänderung, die schon bekannt wäre, usw.

Allerdings wird eine integrierte Rechnung dargestellt, die also sowohl Energie als auch Netz umfasst, da es sich nach wie vor um die gängigste Variante und auch – aus Sicht der Verständlichkeit und Einfachheit in der Handhabung – kundenfreundlichere Art der Rechnungslegung handelt.


Hinweis: das PDF "Muster: Jahresabrechnung" ist für beidseitigen Ausdruck erstellt. Daher ist im PDF die zweite Seite leer, da sie die Rückseite des Vorblattes darstellt.


Zu beachten bei den Mustern für eine Monatsabrechnung:

Zur Verfügung gestellt wird ein Muster für eine Monatsabrechnung als Vollversion, welches sämtliche erforderlichen Inhalte für eine Rechnungslegung gem. ElWG beinhaltet.

Einmal jährlich ist Kund:innen, die eine Monatsrechnung erhalten, zusätzliches Informationsmaterial zu übermitteln, wie die Stromkennzeichnung gem. § 86 ElWG und das Informationsblatt gem. § 46 ElWG.

Zusätzlich zu dieser Vollversion wird auch eine „Monatsabrechnung light“ zur Verfügung gestellt. In dieser Version wird auf die Angabe von Details der Abrechnung verzichtet und auf die Verfügbarkeit der vollständigen Abrechnungsdetails auf einem Kund:innenportal hingewiesen.


Zu beachten beim Muster für eine Jahresabrechnung:

Da in der Praxis viele Fragen im Zusammenhang mit der Vermischung der Abrechnung der Vergangenheit mit den künftigen Vorschreibungen entstehen, wird in der Musterrechnung lediglich die Vergangenheit dargestellt.

NICHT dargestellt werden einerseits die Detail-Seiten, die sich aufgrund des konkreten Preises und des vertraglich vereinbarten Produkts ergeben (zB. Stromkennzeichnung) sowie das Informationsblatt (für welches Musterformulierungen gem. § 46 ElWG vorliegen). Andererseits wird auch der Blick in die Zukunft, dh insbesondere die Vorschreibung der kommenden Teilbeträge (inklusive deren Basis für die Berechnung, Anzahl und Zeitpunkte der Fälligkeit) nicht dargestellt.

Die Erstellung der Detailseiten, des Informationsblattes sowie der Vorausschau und Vorschreibung für kommende Abrechnungszeiträume obliegt den Unternehmen.


Muster Vision

Das folgende Muster ist als Vision für eine zukünfige, noch kompaktere Rechnung zu verstehen, die mit Sicherheit noch kundenfreundlicher wäre, nach derzeitigem Stand jedoch nicht alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen würde. Hier wären entsprechend Novellierungen notwendig.