Gemäß EU‑Richtlinie 2019/944 (Artikel 18a) haben nationale Regulierungsbehörden sicherzustellen, dass Stromlieferanten effektive Absicherungsstrategien implementiert haben. In Österreich wurden diese Vorgaben durch die §§ 47 und 48 ElWG in nationales Recht überführt. Ziel ist es, die Preis‑ und Versorgungssicherheit für Endkund:innen zu gewährleisten, ohne die Preissignale der Kurzfristmärkte zu gefährden.
Während der Energiekrise zeigte sich, dass unzureichend abgesicherte Lieferverträge Lieferanten in finanzielle Schieflagen bringen können, die Belieferung von Endkund:innen gefährden und staatliche Hilfen nötig machen. Ein entsprechendes Risikomanagement der Lieferanten – also die Absicherung (Hedging) von Liefermengen durch eine frühzeitige Beschaffung, eigene Produktionsanlagen, zurückgestellte Liquidität oder anderweitige Strategien – senkt das Risiko eines Lieferantenausfalls und stärkt die Versorgungssicherheit von Endkund:innen.
Bis zum 1. September eines jeden Jahres haben Stromlieferanten der Regulierungsbehörde detaillierte Angaben zu ihren Lieferverpflichtungen, ihrer Energiebeschaffung und ihrer/ihren zusätzlichen Absicherungsstrategie(en) zu übermitteln. Auf Basis dieser Daten überprüft die Regulierungsbehörde, ob der Lieferant die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die erste Meldung – für den Zeitraum bis 1. September 2026 – erfolgt durch individuelle Abfrage bei den Lieferanten. Seine Angaben hat der Lieferant in die unten veröffentlichte Datenvorlage (gemäß § 47 Abs. 3) einzutragen. Eine genaue Erklärung dazu, welche Daten wie zu melden sind, ist in der Leitlinie sowie in der Datenvorlage selbst zu finden.
Wichtig: Nachdem jeder Lieferant eine oder mehrere verantwortliche Person(en) festgelegt hat, wird ein individueller Datenraum freigeschalten und diese Person(en) per Link benachrichtigt. In diesen Datenraum sind dann alle per Brief angefragten Details (Datenvorlage und für die erste Abfrage ebenfalls die spezifischen Zusatzinformationen) bis zum 1. September 2026 hochzuladen.
Die Behörde kann auf Grundlage des § 48 Abs. 1 ElWG zusätzlich Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstests) festlegen, die von den Lieferanten anzuwenden sind. Die aktuelle Version der Standardprüfszenarien-VO ist noch bis 29.05.2026 in Konsultation und wird voraussichtlich am 1. September 2026 wirksam. Die Risikomanagement-Abfrage bis zum 1. September 2026 betrifft dementsprechend nicht die Standardprüfszenarien-VO, eigene interne Stresstestszenarien (falls vorhanden) sind von den Lieferanten aber bereits in dieser Abfrage einzureichen.
Es wird grundsätzlich auf die existierenden Ausfüllhilfen verwiesen. Ungeklärte Detailfragen von Lieferanten sind via wettbewerb@e-control.at einzureichen und können abhängig vom Thema anonymisiert in Form eines Q&As auch hier auf der Website für alle anderen Lieferanten einsichtbar beantwortet werden.