Überwachung des Risikomanagements von Lieferanten

Hintergrund

Gemäß EU‑Richtlinie 2019/944 (Artikel 18a) haben nationale Regulierungsbehörden sicherzustellen, dass Stromlieferanten effektive Absicherungsstrategien implementiert haben. In Österreich wurden diese Vorgaben durch die §§ 47 und 48 ElWG in nationales Recht überführt. Ziel ist es, die Preis‑ und Versorgungssicherheit für Endkund:innen zu gewährleisten, ohne die Preissignale der Kurzfristmärkte zu gefährden.

Während der Energiekrise zeigte sich, dass unzureichend abgesicherte Lieferverträge Lieferanten in finanzielle Schieflagen bringen können, die Belieferung von Endkund:innen gefährden und staatliche Hilfen nötig machen. Ein entsprechendes Risikomanagement der Lieferanten – also die Absicherung (Hedging) von Liefermengen durch eine frühzeitige Beschaffung, eigene Produktionsanlagen, zurückgestellte Liquidität oder anderweitige Strategien – senkt das Risiko eines Lieferantenausfalls und stärkt die Versorgungssicherheit von Endkund:innen.

Verpflichtungen für Stromlieferanten

Bis zum 1. September eines jeden Jahres haben Stromlieferanten der Regulierungsbehörde detaillierte Angaben zu ihren Lieferverpflichtungen, ihrer Energiebeschaffung und ihrer/ihren zusätzlichen Absicherungsstrategie(en) zu übermitteln. Auf Basis dieser Daten überprüft die Regulierungsbehörde, ob der Lieferant die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die erste Meldung – für den Zeitraum bis zum 1. September 2026 – erfolgt durch individuelle Abfrage bei den Lieferanten. Die Daten zum Risikomanagement hat der Lieferant in die unten veröffentlichte Datenvorlage (gemäß § 47 Abs. 3) einzutragen. Nähere Erläuterungen zur Meldung sind in der Leitlinie sowie in der Datenvorlage selbst zu finden. Viele Detailfragen zur Datenvorlage wurden außerdem in der unten verlinkten Informationsveranstaltung beantwortet. Neben der Datenvorlage hat der Lieferant zusätzlich eine qualitative Beschreibung der gelisteten Absicherungsstrategien, eine Übersicht der internen Organisation des Risikomanagements (sofern vorhanden) sowie eine Übersicht zu eigens durchgeführten Stresstests (sofern vorhanden) zu melden.

Wichtig: Nachdem jeder Lieferant eine oder mehrere verantwortliche Person(en) gemeldet hat, wird ein individueller Datenraum freigeschalten und diese Person(en) per Link benachrichtigt. In diesen Datenraum sind dann alle angefragten Details (Datenvorlage und die zusätzlichen offenen Fragen) bis zum 1. September 2026 hochzuladen.

Standardprüfszenarien-VO

Die Behörde kann auf Grundlage des § 48 Abs. 1 ElWG zusätzlich Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstests) festlegen, die von den Lieferanten anzuwenden sind. Die finale Version der Standardprüfszenarien-VO ist bereits veröffentlicht und unter Verordnungen auf der Website zu finden. Wirksam wird die Standardprüfszenarien-VO am 1. September 2026. Die Risikomanagement-Abfrage bis zum 1. September 2026 betrifft dementsprechend nicht die Standardprüfszenarien-VO, eigene interne Stresstestszenarien (falls vorhanden) sind von den Lieferanten aber bereits in dieser Abfrage einzureichen.

Fragen

Es wird grundsätzlich auf die existierenden Ausfüllhilfen in der Datenvorlage und auf die Leitlinien verwiesen. Im Juli 2026 fand außerdem eine Informationsveranstaltung für Stromlieferanten statt, bei dem der gesamte Prozess im Detail besprochen und offene Fragen beantwortet wurden. Die Aufzeichnung ist unter diesem Link zu finden:

Sollte es ungeklärte Detailfragen geben, können diese via wettbewerb@e-control.at gestellt werden.

Relevante Dokumente