Häufige Fragen und Antworten zur SNE-G-V
Mit der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung geht die größte Veränderung des österreichischen Stromtarifsystems einher, seit der Liberalisierung im Jahr 2001. Bei einer solch maßgeblichen Neuerung stellen sich naturgemäß Fragen. Im Nachfolgenden bieten wir Antworten zu den häufigsten in Sachen neues Tarifsystem, also der Einführung des Leistungspreises als verrechnungsrelevanten Anteil der Netzkosten für Haushalte und kleine Gewerbe. Dieses FAQ wird fortlaufend um neue Punkte erweitert, die einen relevanten Personenkreis betreffen könnten.
Das Stromnetz hat sich in den letzten 25 Jahren stark verändert: Es gibt mehr dezentrale erneuerbare Erzeugung und die Elektrifizierung (z. B. E‑Autos, Wärmepumpen) nimmt zu. Die alten Netzentgelte spiegeln diese neuen Anforderungen nicht mehr wider.
- Die Netzkosten sollen gerechter verteilt werden (nach Verursachung).
- Die Netznutzung soll effizienter und damit günstiger werden.
- Speicher werden zu einem zentralen Baustein des Stromsystems.
- Das System soll flexibler werden und die Energiewende besser unterstützen.
Die neue SNEG-V tritt prinzipiell mit 1. Jänner 2027 in Kraft, wobei es für einzelne Themen Übergangsfristen geben wird.
Bei dem für Haushaltskund:innen wichtigsten Thema - der Einführung des Leistungspreises als Abrechnungsgröße neben dem Arbeitspreis - können die jeweiligen Netzbetreiber den Umstellungszeitpunkt wählen. Dieser muss jedenfalls zwischen dem 1. Jänner 2027 und dem 1. Juli 2028 liegen. Bis 11. November 2027 müssen die Netzbetreiber der E-Control melden, zu welchem Zeitpunkt sie das System umstellen.
Andere Bereiche, wie etwa die Möglichkeiten der Netzentgeltreduktion bzw. -befreiung für Anlagen im systemdienlichen Betrieb, gelten sofort per 1.Jänner 2027.
Einfach gesagt: wer das Netz stärker belastet, zahlt dafür, wer dazu beiträgt, das Netz insgesamt zu entlasten, profitiert.
Künftig soll nicht mehr - wie bisher - ausschließlich die Menge des verbrauchten Stroms, also der Arbeitspreis, für die Netzentgelte maßgeblich sein, sondern stufenweise die bezogene Leistung zu einem wichtigen Faktor werden. Bis jetzt galt für Haushalte, rund 90% der Netzkosten war der Arbeitspreis, das bedeutet die verbrauchte Kilowattstunde (kWh), und rund 10% bezog sich auf eine Grundpreispauschale. Konsument:innen konnten ihre Netzrechnung nur durch eine Veränderung ihrer Verbrauchsmenge beeinflussen.
Innerhalb von drei Jahren soll nun das Verhältnis von Arbeitspreis zu Leistungspreis (Euro pro Kilowatt, EUR/kWh) in Schritten auf den Zielwert von 50:50 umgestellt werden. Der Leistungspreis orientiert sich dabei am höchsten 15-Minuten-Leistungswert eines Monats. Die monatliche Leistungsspitze wird dadurch deutlich wichtiger.
Das bedeutet auch, dass der Arbeitspreis für jede verbrauchte Kilowattstunde sinkt. Das bewirkt, dass sich unterm Strich für Durchschnittshaushalte ohne leistungsstarke Elektrogeräte gar nichts ändert bzw. das Netzentgelt in Summe sogar eher sinkt.
Haushalte mit leistungsstärkeren Gerätschaften haben nun aber die Möglichkeit durch entsprechende Anpassung des Verbrauchverhaltens, die Netzkosten zu beeinflussen, ohne dabei auf Strommenge verzichten zu müssen.
Indem Konsument:innen ihren Verbrauch nach Möglichkeit zeitlich so steuern, dass sie Leistungsspitzen reduzieren und Verbräuche in Zeiten verschieben, in denen besonders viel Strom im Netz ist. Ein paar Beispiele:
- Leistungsstarke Geräte, wie Infrarot-Sauna, E-Auto-Wallbox, elektrische Werkbank etc. nicht gleichzeitig, sondern besser nacheinander verwenden.
- E-Auto an der Wallbox nach Möglichkeit langsam (über Nacht) laden.
- Wärmepumpen so programmieren, dass sie zu Zeiten laufen, in denen andere Anwendungen eher nicht eingeschaltet sind.
Weil es die konkreten Tarife noch nicht gibt. Die SNE-G-V hat jetzt die Basis geschaffen, auf der im nächsten Schritt mit der Systemnutzungsentgelte-Tarife-Verordnung (SNE-T-V) von der Regulierungskommission der E-Control die konkreten Tarife festgelegt werden. Erst auf Basis dieser Tarife lässt sich beurteilen, welche Auswirkungen sich für einzelne Haushalte ergeben.
Die Tarife-Verordnung geht wird wie jedes Jahr in der zweiten Oktoberhälfte in Begutachtung und wird dann Mitte Dezember beschlossen und veröffentlicht.
Nein. E-Auto- und Wärmepumpenbesitzer werden durch die neue Tarifstruktur nicht automatisch mehr bezahlen. Im Gegenteil: Wer seine Flexibilität nutzt, und Leistungsspitzen vermeidet, kann auch weiterhin von einem elektrifizierten Energiesystem profitieren. Gerade Wärmepumpen lassen sich sehr einfach so programmieren und zeitlich so steuern, dass sie nicht dauerhaft hohe Leistungsspitzen verursachen. Und beim E-Auto ist es so, wenn ich mein Auto über Nacht – und das ist ja die Variante, die am häufigsten daheim vorkommt – mit zum Beispiel 4 kW lade, dann habe ich in der Früh ein vollgeladenes Auto, wenn ich es brauche, habe aber nicht dauerhaft hohe Leistungsspitzen verursacht und zahle auch nicht mehr. Wichtig ist: Nicht die Technologie wird bepreist, sondern die tatsächliche Inanspruchnahme des Netzes.
Für einen durchschnittlichen Haushalt ohne besonders leistungsstarke Geräte wird sich unterm Strich an den Netzkosten kaum etwas ändern. Aber auch für Haushalte mit stärkeren Geräten wird es nicht automatisch teurer. Denn künftig wird es viel wichtiger werden, wann und mit welcher Leistung das Netz genutzt wird. Auch vor kurzen Leistungsspitzen, zum Beispiel beim Einschalten eines Gerätes, muss sich niemand fürchten. Für die Berechnung der Leistungskosten wird jeweils der höchste durchschnittliche Leistungswert innerhalb einer Viertelstunde herangezogen. Es geht es um dauerhafte Leistungsinanspruchnahme.
Für besehende Kund:innen wird es durch die Umstellung zu keinerlei Nachverrechnungen kommen. Zunächst wird allen Kund:innen 10 kW netzwirksame Leistung für den Bezug zugeordnet. Da die bisherige vertragliche Bezugsleistung vielfach 4 kW beträgt entsteht eine weitreichende Übergangsregelung, um Nachkäufe von Bezugsleistung zu verhindern.
Auch wenn Kund:innen im Jahr 2026 tatsächlich höhere Bezugs-Leistungswerte als 10 kW hatten, müssen sie dafür nicht nachzahlen. Wer also beispielsweise im Jahr 2026 Leistungsspitzen von 15 kW hatte, muss für die 5 kW, die die vorgesehenen 10 kW überschreiten, nicht extra bezahlen, bekommt diese 5 kW durch die Regelungen in der Verordnung kostenlos zugestanden.
Beim Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP,) der heuer von April bis 30. September erstmals gegolten hat, hat es eine 20%ige Reduktion auf den Netz-Arbeitspreis in der Zeit zwischen 10 und 22 Uhr gegeben. Wie hoch die Reduktion beim geplanten WiNAP sein wird, wird erst im Dezember 2027 in der Tarife-Verordnung von der Regulierungskommission festgelegt. Hier wird dann Verbrauch in der Nacht mit niedrigerem Arbeitspreis beim Netzentgelt honoriert. Der WiNAP wird erstmals mit 1. Oktober 2027 in Kraft treten.
Nein. Die Gesamtkosten für das Stromnetz - also für Wartung, Instandhaltung, Ausbau und Betrieb des Netzes - bleiben zunächst ja gleich und nur diese bekommen die Netzubetreiber durch die Netzentgelte abgegolten. Zuzglich einer alle fünf Jahre fix verhandelten Verzinsung. Mit dem neuen System wird lediglich die Aufbringung dieser Kosten für das Stromnetz etwas anders verteilt - nämlich verursachergerechter.
Die Netzbetreiber unterliegen einer strengen Kontrolle durch die E-Control, die die Kosten der Netzbetreiber auf Angemessenheit prüft. Gleichzeitig müssen sich die Verteilnetzbetreiber alle 5 Jahre einem Effizienzvergleich unterziehen, bei dem die individuelle Effizienz bestimmt wird. Diese bestimmt dann für die Folgejahre das Effizienz- und somit Einsparungspotential.
Dem Netzbetreiber werden für das eingesetzte Kapital Finanzierungskosten zugestanden. Das ist der gewichtete durchschnittliche Kapitalkostenstz, der sogenannte WACC (Weighted Average Cost of Capital). Der deckt die Kosten für das Eigen- und Fremdkapital ab.