Auffangversorgung
Auffangversorger je Netzbereich
Seit 1. Juni 2026 gibt es in Österreich die sogenannte Auffangversorgung, die die durchgängige Versorgung mit Strom sicherstellen soll. Nähere Informationen finden Sie in den §§ 31 – 33 ElWG sowie (für Konsument:innen) unter www.e-control/auffangversorgung. Siehe auch die untenstehenden Informationen über die Preise in der Auffangversorgung.
Gemäß § 33 Abs. 1 ElWG wurde ein Ausschreibungsverfahren zur Ernennung eines Auffangversorgers durchgeführt. Weil an dieser Ausschreibung kein Lieferant teilnahm, greift die gesetzliche Folge des § 33 Abs. 6 ElWG: Demnach gilt jener Lieferant als Auffangversorger, der über die größte Anzahl an Haushaltskund:innen im jeweiligen Netzbereich verfügt. Die Auffangversorger gem. § 33 Abs. 6 ElWG je Netzbereich sind in der folgenden Tabelle angeführt:
| Netzbereich | Auffangversorger |
| Burgenland | BE Vertrieb GmbH & Co KG |
| Graz | Energie Graz GmbH |
| Innsbruck | Innsbrucker Kommunalbetriebe AG |
| Kärnten | KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft |
| Klagenfurt | Energie Klagenfurt GmbH |
| Kleinwalsertal | Energieversorgung Kleinwalsertal Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| Linz | Linz Strom Vertrieb GmbH & Co KG |
| Niederösterreich | EVN Energievertrieb GmbH & Co KG |
| Oberösterreich | Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH |
| Salzburg | Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation |
| Steiermark | Energie Steiermark Kunden GmbH |
| Tirol | TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG |
| Vorarlberg | illwerke vkw AG |
| Wien | WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG |
Informationen zum Energiepreis in der Auffangversorgung
I. Preise für den Bezug von elektrischer Energie
Der insgesamt zu zahlende Energiepreis für alle beziehenden Kund:innen in der Auffangversorgung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- Dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (siehe I.1.) sowie
- dem Gesamtaufschlag je kWh (siehe I.2.).
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 33 Abs. 2 ElWG (iVm § 33 Abs. 6 ElWG) hat der verbrauchsabhängige Arbeitspreis in der Auffangversorgung Preisen von auf Strombörsen gehandelten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukten zu entsprechen. Diese konkreten Spotmarkt- und Terminmarktprodukte waren gem. § 33 Abs. 2 ElWG durch die E-Control im Rahmen der Ausschreibung der Auffangversorgung festzulegen.
Zusätzlich ist im Rahmen der Auffangversorgung ein Preis pro kWh pro Zählpunkt für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung anzubieten. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Preis in § 33 Abs. 2 ElWG als Gesamtaufschlag. Dieser darf gem. § 33 Abs. 6 iVm Abs. 3 ElWG den Referenzwert iHv 5,39 Ct/kWh brutto (4,49 Ct/kWh netto) nicht übersteigen.
Die relevanten Ausschreibungsunterlagen können unter www.e-control.at/bereich-recht/edikte und www.e-control.at/strom/ausschreibungsverfahren-auffangversorger aufgerufen werden.
Die Festlegungen über die Preise sind in den Punkten 5.1. bis 5.3. des Teil A – Verfahrensanordnung enthalten.1 Dort finden Sie auch eine formelhafte Darstellung für die Berechnung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises.
I.1. Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis berechnet sich folgendermaßen:
I.1.a. Für Haushaltskund:innen:
Der Arbeitspreis für Haushalte basiert auf Settlement-Preisen für österreichische2 (bzw. im Sonderfall deutsche3) Monatsfutures der Energiebörse EEX (www.eex.com/en/market-data/market-data-hub) und ist je Quartal zu bestimmen. Er berechnet sich in drei Schritten:
- Schritt 1: Für jeden Monatsfuture des Quartals ist auf Basis aller verfügbaren Handelstage des Vorquartals der Durchschnitt zu bestimmen (jeweils für den Base-Monatsfuture und den Peak-Monatsfuture).
- Schritt 2: Auf Basis dieser drei Monatsfuture-Durchschnitte ist ein Mittelwert für das Quartal zu bestimmen (jeweils für den Base-Monatsfuture und den Peak-Monatsfuture).
- Schritt 3: Der finale verbrauchsabhängige Arbeitspreis für das entsprechende Quartal ergibt sich durch die Gewichtung der beiden Mittelwerte für das Quartal nach Base- und Peak-Anteil (Verhältnis 80/20).
I.1.b Für Kleinunternehmen:
Der Arbeitspreis für Kleinunternehmen basiert auf Settlement-Preisen für österreichische4 (bzw. im Sonderfall deutsche5) Monatsfutures der Energiebörse EEX (www.eex.com/en/market-data/market-data-hub) und ist je Quartal zu bestimmen. Er berechnet sich in zwei Schritten:
- Schritt 1: Für jeden Base-Monatsfuture des Quartals ist auf Basis aller verfügbaren Handelstage des Vorquartals der Durchschnitt zu bestimmen.
- Schritt 2: Auf Basis dieser drei Base-Monatsfuture-Durchschnitte ist ein Mittelwert für das Quartal zu bestimmen. Dieser entspricht dem finalen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis.
I.1.c. Für alle anderen Kunden außer Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen
Der Arbeitspreis für alle anderen Kunden außer Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen basiert auf den viertelstündlichen Spotpreisen der 10:15 Uhr Auktion der EXAA (Energy Exchange Austria) für die österreichische Gebotszone (bzw. im Sonderfall die deutsche Gebotszone), welche bei ENTSOE-E gelistet werden (https://transparency.entsoe.eu/: „Bidding Zones > AT > € Market > Energy Prices > SEQUENCE 2 – DAY-AHEAD“).
I.2. Der Gesamtaufschlag je kWh:
Der Referenzwert für den Gesamtaufschlag beträgt 5,39 Ct/kWh brutto bzw. 4,49 Ct/kWh netto.
Gemäß § 33 Abs. 6 (iVm Abs. 3) ElWG darf der Gesamtaufschlag diesen Referenzwert nicht übersteigen.6
Der Gesamtaufschlag gilt für alle beziehenden Kundengruppen des Auffangversorgers.
II. Preise für die Übernahme des eingespeisten Stroms
Im Rahmen der Auffangversorgung im Sinne des § 32 ElWG übernimmt der Auffangversorger gegebenenfalls auch die durch die Kund:innen eingespeiste Energie.
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 32 Abs. 2 ElWG muss der Auffangversorger die eingespeisten Strommengen „abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu Marktpreisen“ übernehmen.
Diese Marktpreise entsprechen den viertelstündlichen Spotpreisen der 10:15 Uhr Auktion der EXAA (Energy Exchange Austria) für die österreichische Gebotszone (bzw. im Sonderfall die deutsche Gebotszone), die bei ENTSOE-E gelistet werden (https://transparency.entsoe.eu/: „Bidding Zones > AT > € Market > Energy Prices > SEQUENCE 2 – DAY-AHEAD“).
Der Gesamtaufschlag je kWh kommt bei der Einspeisung nicht zur Anwendung.
Eine Differenzierung nach Technologie und/oder Kundengruppen ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Siehe dazu auch die Ausschreibungsunterlagen, Teil A – Verfahrensanordnung, Punkt 5.4.
1 Weitere Informationen finden Sie auch im Dokument „Fragenbeantwortung“ vom 31.03.2026.
2 EEX Austrian Power Base Month Future bzw. EEX Austrian Power Peak Month Future.
3 EEX German Power Base Month Future bzw. EEX German Power Peak Month Future.
4 EEX Austrian Power Base Month Future.
5 EEX German Power Base Month Future.
6 Im Rahmen des Referenzwerts bzw. Gesamtaufschlags wurden folgende Bestandteile berücksichtigt: Grundaufschlag + Lastprofilaufschlag + Risikoaufschlag. Nähere Informationen finden Sie in Teil A – Verfahrensanordnung (Punkt 5.3.), verfügbar unter www.e-control.at/bereich-recht/edikte und www.e-control.at/strom/ausschreibungsverfahren-auffangversorger.