Häufige Fragen und Antworten zur SNE-G-V in Sachen systemdienlicher Betrieb

Für Speicher, die systemdienlich betrieben werden oder zumindest für einen systemdienlichen Betrieb geeignet sind, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, um ihre Netzentgelte zu reduzieren. Die Vergünstigungen können sich dabei im Netzanschlussentgelt und im Netzverlustentgelt niederschlagen. Für systemdienliche Speicher, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, ist zudem auch eine langfristige Befreiung bzw. Reduktion von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt möglich.

Nein, das stimmt nicht. Beim Betrieb von Speicheranlagen mit dem Zweck des Bezugs und der Wiedereinspeisung von Strom fallen grundsätzlich keine „doppelten“ Netzentgelte an. Beim Wiedereinspeisen von Strom aus Speichern fallen bereits bisher, wie auch bei Erzeugungsanlagen, gar keine Netzentgelte an, wenn es sich um Anlagen mit einer Leistung kleiner 5 MW handelt, und lediglich Netzverlustentgelte bei Anlagen mit höherer Leistung.

Mit der neuen Systemnutzungsgrundsatzverordnung auf Basis des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) wird es für Erzeugungs- und Speicheranlagen (generell) für Einspeisung und Wiedereinspeisung also lediglich beim Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz ein Netzentgelt zu entrichten sein, sofern sie nicht einer etwaigen Reduktion, wie sie im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) vorgesehen, unterliegen. Das Netzverlustentgelt wird dann für diese Anlagen (auch größer 5 MW) nicht mehr verrechnet.

Speicher belasten in Bezugsrichtung das Netz und die Auswirkungen können bei ungesteuertem Bezug ähnlich jenen von Verbrauchern sein. Deshalb ist ein Beitrag zu den Netzkosten angebracht. Wenn Speicher ihre Betriebsweise flexibel anpassen können sie jedoch spürbar Netzentgelte sparen.

Ganz einfach: je mehr Kundengruppen von Netzentgelten befreit werden (also zum Beispiel auch Speicher), desto mehr müssen die „restlichen“ Kundengruppen (zB Haushalte) zahlen, denn das Gesamtvolumen der Netzkosten muss in Summe finanziert werden.

Nein, ganz im Gegenteil. Durch die SNE-G-V gibt es für Speicherbetreiber unterschiedliche Möglichkeiten, um Vergünstigungen bei den Netztarifen zu bekommen. Eines muss aber auch ganz klar gesagt werden. Die Kosten für die Netzinfrastruktur müssen auch in Zukunft finanziert werden. Und nicht alle Speicher können automatisch von den Netzentgelten befreit werden. Denn die Netzkosten verschwinden nicht, sondern müssen dann von allen anderen Konsument:innen getragen werden.

Für Speicher im systemdienlichen Betrieb sind allerdings in der SNE-G-V zahlreiche Instrumente vorgesehen, um finanziell profitieren zu können. Denn systemdienliche Speicher helfen dem Netz. Ziel der Regulierung ist daher nicht, Speicher zu bremsen, sondern die richtigen Anreize für Speicher an den netzdienlichen Standorten und mit netzdienlichem Verhalten zu setzen.

Momentan gibt es wesentlich mehr Anfragen für Batteriespeicher, als es bräuchte, beziehungsweise als es überhaupt Netzanschlüsse gibt. Hier geht es künftig nicht mehr nach dem Prinzip first-come-first-serce, sondern gemäß § 99 ElWG nach dem Prinzip first ready-first serve, d.h. im Wesentlichen richtet sich die Reihung nach dem Stand der erforderlichen Genehmigungen. Entscheidend ist nicht die Größe eines Projekts, sondern wie weit es in der Umsetzung fortgeschritten ist. Damit werden jene Projekte bevorzugt, die tatsächlich zeitnah realisiert werden können.

Die geeigneten Standorte werden von den Netzbetreibern bis zum 1. März 2027 in die im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungspläne aufgenommen und auf der gemeinsamen Internetplattform der Netzbetreiber ausgewiesen. Die E-Control wird auf ihrer Website ebenfalls dorthin verlinken. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan müssen die Netzbetreiber die geeigneten Standorte konsultieren lassen.

Grundsätzlich ist für Ladeinfrastruktur der Tarif für flexible Entnahme interessant, bei dem eine Reduktion des Leistungspreis für entsprechend flexibles Ladeverhalten gewährt wird.

Da es keine Netznutzungsentgelte in Einspeiserichtung gibt, das Rückspeisen also ohnehin entgeltfrei ist, besteht in dieser Richtung darüber hinausgehend keine weitere Möglichkeit der Beanreizung.