Die Grundlage für die Verrechnung: Ihr Stromverbrauch
Für die Erstellung der Strom-Rechnung sind zwei Faktoren relevant: Der Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh) und der Preis. Damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann, ist es also notwendig, dass der Stromverbrauch gemessen wird. Dafür hat jeder Haushalt einen Stromzähler. Für die Ermittlung Ihres Stromverbrauchs ist immer Ihr Netzbetreiber zuständig, dem auch der Stromzähler gehört.
In Österreich wird der Stromverbrauch bei fast allen Kundinnen und Kunden durch einen digitalen Zähler gemessen. Diese Geräte werden auch Smart Meter oder intelligente Messgeräte genannt.
Die alten (mechanischen) Zähler, sogenannte „Ferraris-Zähler“, wurden in den letzten Jahren flächendeckend durch die neue Generation an elektronischen Messgeräten ausgetauscht.
Smart Meter sind digitale Zähler, die elektronisch und aus der Ferne ausgelesen werden können. Die Zählerstände müssen also nicht mehr vom Netzbetreiber vor Ort abgelesen werden. Auch eine Selbstablesung ist nicht mehr notwendig.
Mit den neuen Zählern ist es möglich, eine viel genauere Abrechnung vorzunehmen.
Die Verbrauchswerte (in Kilowattstunde, kWh) werden in einem Intervall von 15 Minuten gemessen und gespeichert. Daher ist eine genaue Abrechnung problemlos möglich. Die genauen Verbrauchswerte liegen immer vor, egal ob sich während des Jahres die Preise geändert haben, Sie den Lieferanten wechseln oder aus Ihrer Wohnung ausziehen.
Neben dem Energieverbrauch misst ein Smart Meter, grundsätzlich auch den höchsten Leistungswert (in Kilowatt, kW), der in einem Monat während einer Viertelstunde durchgehend gemessen wurde (sogenannter „Viertelstundenleistungswert“).
Ihr Netzbetreiber stellt Ihre Verbrauchswerte in einem Internetportal, auf das Sie exklusiven Zugriff haben, dar. Wenn Sie keine Zugriffsdaten zu diesem Portal haben, kontaktieren Sie Ihren Netzbetreiber.
In diesem Portal sind auch die Daten der Vergangenheit dargestellt. Das heißt, Sie können nachsehen, wie sich Ihr Verbrauch in den vergangenen Monaten oder Jahren verändert hat. Gerade bei der Anschaffung von neuen Geräten, wenn Sie vorübergehend zusätzliche Stromverbraucher, wie ein Trocknungsgerät nach einem Wasserschaden, einsetzen müssen oder sich Ihr Verbrauchsverhalten stark verändert hat, kann es sehr interessant sein, immer wieder einen Blick in das Portal zu werfen.
Bedenken Sie: Ihre Stromrechnung wird nicht nur durch den Preis, sondern auch durch Ihren Verbrauch beeinflusst!
Falls Sie zu den wenigen Kundinnen oder Kunden gehören, die noch nicht mit einem Smart Meter ausgestattet sind, kontaktieren Sie Ihren Netzbetreiber. Wenn Sie einen Smart Meter verlangen, muss dieser schnellstmöglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten installiert werden.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Zähler oder zu den Verbrauchswerten haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Netzbetreiber. Dieser ist für Ihren eingebauten Zähler und auch die automatische, elektronische Auslesung des Zählers zuständig. Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten Ihre Messwerte zur Verfügung, damit dieser die verbrauchte Energie verrechnen kann.
Der Gesetzgeber hat auf die veränderten Voraussetzungen und Anforderungen reagiert: bei Kundinnen und Kunden, die über 5.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, wird nunmehr standardmäßig in einem 15 Minuten Intervall gemessen. Bei Haushalten, die weniger als 5.000 kWh, aber mehr als 1.500 kWh im Jahr verbrauchen, wird die Messung mit 1. Jänner 2027 umgestellt. Alle, denen das nicht schnell genug geht, haben die Möglichkeit, beim Netzbetreiber schon jetzt eine Umstellung auf genaue Verbrauchsmessung zu beantragen. Gerade für Haushalte mit niedrigem Verbrauch ist dies empfehlenswert, da bei Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 1.500 kWh vom Netzbetreiber grundsätzlich nur Tageswerte ausgelesen werden.
Als zusändige Regulierungsbehörde haben wir mit 1. April 2026 erstmals einen neuen Tarif für die Netzentgelte eingeführt, sodass alle Haushalte in den sonnenreichen Monaten von der veränderten Erzeugungsstruktur am Strommarkt profitieren können. Beim Sommer-Nieder-Arbeits-Preis (kurz „SNAP“) wird von April bis September, in der Zeit von 10:00 – 16:00 Uhr, also wenn die Sonne am höchsten steht und daher besonders viel Photovoltaik-Strom vorhanden ist, ein Nachlass von 20% auf den Netztarif gewährt.
Umsteigen lohnt sich daher – schauen Sie im Smart-Meter-Portal Ihres Netzbetreibers nach, ob Sie bereits auf Viertelstundenwerte umgestellt sind. Wenn nicht, können Sie die Einstellung dort selbst vornehmen. Oder Sie rufen Ihren Netzbetreiber an und vereinbaren die Umstellung direkt.
Hinweis: Im Ausnahmefall kann ein Netzbetreiber für Kundinnen und Kunden mit einem bestimmten Jahresverbrauch eine längere Frist in Anspruch nehmen. Die Kundinnen und Kunden werden dann erst zu einem späteren Zeitpunkt automatisch auf Viertelstundenwerte umgestellt.
Ob das bei Ihrem Netzbetreiber der Fall ist, erfahren Sie direkt bei ihm.
Kontrollieren Sie im Portal Ihres Netzbetreibers, ob Sie bereits auf Viertelstundenwerte umgestellt wurden. Wenn das nicht der Fall ist, können Sie diese Einstellung im Portal selbst vornehmen. Ansonsten kontaktieren Sie Ihren Netzbetreiber und geben Sie Ihren Wunsch direkt bekannt.
Wenn Sie keine Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenwerten möchten, können Sie dem widersprechen. Kontaktieren Sie dazu Ihren Netzbetreiber.
Bitte beachten Sie: Im Falle eines Widerspruchs kann der günstige Sommer-Nieder-Arbeitspreis bei der Netznutzung nicht zur Anwendung kommen. Daher erhalten Sie in diesem Fall nicht die vergünstigten Netztarife, sondern zahlen auch in den sonnenreichen Monaten die vollen Netztarife.
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass in folgenden Fällen kein Widerspruch zur Erfassung der Viertelstundenwerte möglich ist (§ 54 Abs. 2 ElWG):
- Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen
- Einspeisung über Direktleitung
- Prepaymentfunktion
- Wärmepumpe
- Ladepunkt
- Energiespeicher
- Stromerzeugungsanlage
- Teilnahme an gemeinsamer Energienutzung (zB Energiegemeinschaft)
Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Widerspruch eine Auslesung und Übertragung von Energiewerten für Abrechnungszwecke und Verbrauchsabgrenzungen notwendig sind. Hierfür werden Zählerstände, der Monatswert und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert ausgelesen und übermittelt.
Wenn Sie einen Widerspruch (Opt-Out) beantragen möchten, kontaktieren Sie bitte Ihren Netzbetreiber. Dieser wird den Smart Meter anschließend so konfigurieren, dass die Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenwerten nicht mehr möglich sind.
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) regelt seit 1. April die Messung, Speicherung, Übertragung und Verwendung von Verbrauchswerten neu. In den §§ 49 ff ElWG werden die Grundsätze der Messung mit intelligenten Messgeräten geregelt. Die Auslesung der Zähleinrichtungen wird in den §§ 53ff ElWG festgelegt.