Oberer Referenzwert gemäß § 36 Abs. 4 Z. 3 ElWG für den Sozialtarif

Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 36 Abs. 4 Z. 3 ElWG den oberen Referenzwert für den gestützten Preis für begünstigte Haushalte (Sozialtarif) zu bestimmen. Der obere Referenzwert wird am Ende eines jeden Quartals berechnet und auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Er gilt für das darauffolgende Quartal.

Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen (gerundet auf die zweite Nachkommastelle).

Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden oder den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegen, können vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse herangezogen werden. Sofern nicht explizit anders auf der Website beschrieben, wurde die obenstehende, vorgesehene Methode zur Berechnung des aktuellen oberen Referenzwerts angewandt.

Der obere Referenzwert für das 2. Quartal 2026 beträgt: 88,45 Euro/MWh


Ermittlung des oberen Referenzwertes für das 2. Quartal 2026

  EEX Base und Peak Quartalsfuture (Phelix AT) - Settlement Price (Euro/MWh)
EEX Austrian Power / Handelstage 23.03.2026 24.03.2026 25.03.2026 26.03.2026 27.03.2026 Mittelwert Gewichtung Oberer Referenzwert
Base Quarter Future - Q2 2026 94,45 93,26 91,14 94,15 92,80 93,16 80% 74,53
88,45
Peak Quarter Future - Q2 2026 70,37 69,47 67,92 70,43 69,76 69,59 20% 13,92
Quelle: EEX 30.03.2026