Nicht zuletzt in Umsetzung europäischer Vorgaben sieht das neu geschaffene ElWG insbesondere zahlreiche neue Bestimmungen für Endkund:innen vor. Unter anderem wird damit die Teilnahme der Verbraucher:innen am Energiemarkt weiter gefördert. Dabei können vor allem folgende Aspekte hervorgehoben werden:
- Es kommt zu einer Modernisierung der Regelungen zu Kundenkommunikation bzw. -information und zu Energierechnungen.
- Es wird die neue sog. „Auffangversorgung“ und erweiterte bzw. vereinfachte Regelungen zu dezentraler Versorgung und Bürgerenergie sowie gemeinsamer Energienutzung (z.B. über peer-to-peer Verträge) geben.
- Es wird die Möglichkeit geschaffen, an der sog. „Aggregierung“ teilzunehmen, d.h. an der Bündelung von Lasten oder der Erzeugung mit Blick auf die Bereitstellung von Flexibilitäten.
- Zu erwähnen sind auch die Strombezugsverträge (Power Purchase Agreements - PPAs) zwischen Stromerzeugern und Großabnehmern und Direktleitungen von Erzeugern zu Verbrauchern.
Die intelligenten Messgeräte (Smart-Meter) sollen ebenfalls in weiterem Umfang als bisher genützt werden und ab etwa 2028 soll es auch die Möglichkeit geben, sogenannte geschlossene Verteilernetze zu nützen. Neu ist auch die ausdrückliche Regelung eines „gesetzlichen Preisänderungsrechts“ für Lieferanten, und die nunmehr verpflichtende Meldung von Einspeiseverträgen in unseren Tarifkalkulator, der diese Angebote auf bislang freiwilliger Basis bereits seit vielen Jahren anzeigt.
Auch in technischer Hinsicht sieht das ElWG zahlreiche Anpassungen an die neuen Gegebenheiten vor, wobei hier u.a. die Aktualisierung und Erweiterung der Pflichtenkataloge der Netzbetreiber zu erwähnen ist. Dies betrifft z.B.:
- Aspekte der Datenverwaltung und der Digitalisierung
- Abrechnungspunkte und Messkonzepte
- die Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen
- die sog. Spitzenkappung bei neuen oder geänderten Wind- oder PV-Anlagen
- den neu geschaffenen sog. „flexiblen Netzzugang“
Neu ist auch die Pflicht für einen weiten Kreis an Verteilernetzbetreibern, sog. Verteilernetzentwicklungspläne zu erstellen.
Unter den zahlreichen neuen und an die aktuellen Erfordernisse angepassten Bestimmungen finden sich weiters u.a. Regelungen zu:
- Beschaffung von Flexibilitätsleistungen im Verteilernetz
- Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
- Weiterentwicklung der Netzreserve
- (eingeschränkten) Möglichkeiten des Betriebs von Speichern und Ladepunkten durch Netzbetreiber
Zudem gibt es auch neu geschaffene Verpflichtungen mit Blick auf das Risikomanagement für Lieferanten.
Uns als Regulierungsbehörde kommt in diesen Zusammenhängen eine Vielzahl an Kompetenzen zu. Neben den zahlreichen bereits jetzt bestehenden Entscheidungs- und Überwachungsaufgaben sowie Verordnungskompetenzen sieht das ElWG auch neue und erweiterte Zuständigkeiten für uns vor. Dazu zählen lediglich überblickhaft :
- zahlreiche Maßnahmen zur Transparenzerhöhung für Endkund:innen (z.B. durch die Erstellung einer Musterrechnung)
- die Erstellung von Regelungen rund um neue Geschäftsmodelle wie insb. die Aggregierung (durch die sog. Sonstigen Marktregeln und eine Reihe von Verordnungsermächtigungen)
- die Erstellung von Messkonzepten
- eine Verordnungskompetenz in Bezug auf Verteilernetzentwicklungspläne
- die nunmehrige Verordnung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Verteilernetz
- neu strukturierte Verordnungsermächtigungen betreffend die Systemnutzungsentgelte
- erweiterte Aufsichts- bzw. Monitoringverpflichtungen
- Verhängung von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Integrität und Transparenz auf den Großhandelsmärkten (REMIT)