Die Regulierungskommission hat Ende Oktober 2021 die Novellierung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 zur Begutachtung beschlossen. Mit dem Verordnungsentwurf wurden die sog. „Ortsnetztarife“ für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erstmals mit November 2021 gültig. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses von Kundinnen und Kunden zu einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft über Grundstücksgrenzen hinweg trägt wesentlich dazu bei, dezentralisierte Versorgung zu fördern und Menschen stärker an der Energiewende teilhaben zu lassen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften führen zu einer Steigerung der lokalen Akzeptanz erneuerbarer Erzeugungsanlagen und forcieren Investitionen vor Ort. Das Ziel einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft liegt nicht im finanziellen Gewinn, sondern in der Gemeinnützigkeit. In diesem Sinne soll sie den Mitgliedern oder Gesellschaftern bzw. den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.
Mit der vorliegenden Verordnungsnovelle werden bundesweit einheitliche Abschläge von den verordneten Netznutzungsentgelten für den arbeitsbezogenen Anteil des jeweils anzuwendenden Netznutzungsentgeltes festgelegt. Die Abschläge gelten für jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist. Dabei wird durch § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 zwischen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Regionalbereich (definiert für die galvanischen Verbindungen ab der Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, Netzebene 4, bis hinunter zur Niederspannung, Netzebene 7) und im Lokalbereich (umfasst nur galvanische Verbindungen auf den Netzebenen 6 und 7) unterschieden.
Auf Basis der gesetzlichen Vorgaben sind in den allgemeinen Netznutzungsentgelten der jeweiligen Netzebene grundsätzlich auch Teile der Kosten höherer Netzebenen berücksichtigt. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass im Normalbetrieb nicht nur jene Netzteile genutzt werden, an die Netzbenutzer angeschlossen sind, sondern auch Netze höherer Netzebenen.
Im Falle des Ortsnetztarifs sind gem. § 52 Abs. 2a ElWOG 2010 allerdings Kosten der jeweils überlagerten Netzebenen nicht zu berücksichtigen. Im Detail bedeutet das, dass zur Bestimmung des Ortsnetztarifs im Lokalbereich lediglich die Kosten der Netzebene 7 herangezogen wurden. Zur Bestimmung des Ortsnetztarifs im Regionalbereich (Netzebene 4 bis 7) wurden für die Niederspannung die Kosten der Netzebenen 5, 6 und 7 einbezogen, für den Ortsnetztarif der Mittelspannung bzw. Umspannung zur Mittelspannung im Regionalbereich wurden nur die Kosten der Netzebene 5 berücksichtigt. Somit wurden nur die direkten Kostenanteile für den Lokal- bzw. Regionalbereich berücksichtigt und die von höheren Spannungsebenen gewälzten Kosten ausgeschieden. Die festgestellten Werte entsprechen dem Ergebnis der gesetzlich gebotenen Durchschnittsbildung dieser Kostenanteile. Im Lokalbereich werden die „Arbeitspreise“ (Cent/kWh) für Kunden der Niederspannungsebene um 57% reduziert und im Regionalbereich um 28%. Für Kunden auf der Mittelspannungsebene ergibt sich eine Reduktion von 64%.