2 Themen im Fokus
Gesetzliche Neuerungen und Energiekosten
Der vorliegende Bericht fungiert sowohl als Tätigkeitsbericht der E-Control gemäß § 28 Abs. 1 E-Control-Gesetz sowie als Marktbericht gemäß § 28 Abs. 2 E-Control-Gesetz. Die breite Palette der gesetzlichen Tätigkeiten der E-Control war im Jahr 2025 maßgeblich von den Diskussionen um die Überarbeitung und Beschlussfassung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes einerseits und die anhaltende Befassung mit der Kostenbelastung der Haushalte für Energie geprägt.
2.1 ElWG, EnDG und E-ControlG
Bereits nach Veröffentlichung des Begutachtungsentwurfs des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (EIWG) im Juli 2025 veranstaltete die E-Control am 29. Juli 2025 die Fachveranstaltung „Was bringt das neue ElWG“. Sie bot einen ersten Überblick über die Inhalte des ElWG, einen Überblick über für Konsument:innen relevante Inhalte, nähere Informationen über die neue Rechtslage rund um die Netztarifierung sowie einen Überblick aus technischer Sicht. Diskutiert wurden insbesondere die Erwartungen an das ElWG, der Beitrag zur Energiesystemwende und die nächsten Schritte.
Eine entsprechende Regierungsvorlage für das ElWG wurde im Ministerrat vom 18. November 2025 beschlossen und unter dem Titel „Günstiger-Strom-Gesetz“ gemeinsam mit dem Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) und einer Änderung des E-Control-Gesetzes an das Parlament übermittelt. Die Einigung auf das Paket erfolgte am 11. Dezember. Am 23. Dezember 2025 wurden das ElWG, das EnDG und die Änderung des E-Control-Gesetzes mit dem BGBl. I Nr. 91/2025 kundgemacht und somit mit dem darauffolgenden Tag in Geltung gesetzt.
2.1.1 ElWG
Der Regulierungsbehörde werden nach den Bestimmungen des ElWG neben zahlreichen neuen Berichts- und Analysepflichten eine Reihe neuer und erweiterter Zuständigkeiten übertragen.
- Verordnung über besondere Informationspflichten bei dynamischen Lieferverträgen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden angemessen über das Risiko derartiger Verträge informiert sind
- Verordnungen zur Regelung des Datenaustauschs beim Aggregatorenwechsel und Mindestanforderungen an Rechnungen von Aggregatoren usw.
- Überwachung des Risikomanagements der Lieferanten, einschließlich einer Verordnung über Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest), die bescheidmäßige Anpassung von Absicherungsstrategien der Lieferanten und die Veröffentlichung von Firmennamen bei Nichterfüllung
- Modernisierte Regelungen rund um die Festlegung von Systemnutzungsentgelten in Form der so genannten Systemnutzungsentgelte-Grundsätzeverordnung zusätzlich zur bereits bisher erlassenen Systemnutzungsentgelte-Verordnung
- Festlegung allgemeiner Netzbedingungen für den Zugang zum Verteilernetz durch Verordnung
- Festsetzung einer Methode für die Berechnung und ein einheitliches Format für die Darstellung verfügbarer und gebuchter Netzanschlusskapazitäten
- erweiterte Verordnungskompetenzen im Zusammenhang mit Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
- Vorgaben für so genannte Messkonzepte in den technischen und organisatorischen Regeln (TOR) für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Abrechnungspunkte in der Anlage des Netzbenutzers
- Vorgaben zu den Angaben in den neuen Verteilernetzentwicklungsplänen
- Festlegungen rund um die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen durch Netzbetreiber
Zu nennen ist weiters insbesondere die Zuständigkeit der E-Control für Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstößen von Marktteilnehmern gegen bestimmte Regeln des Handels auf den Energiegroßhandelsmärkten (REMIT).
2.1.2 EnDG
Ziel des Energiearmuts-Definitions-Gesetzes (EnDG) ist es, den Begriff der Energiearmut für die statistische Erfassung zu definieren und Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen festzulegen.
Das EnDG definiert Energiearmut als die Situation von Haushalten, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können. Dies beinhaltet Ausgaben für Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung und Betrieb von Haushaltsgeräten. Zur Messung von Energiearmut werden objektive, subjektive und ergänzende Indikatoren herangezogen. Objektive Indikatoren erfassen Haushalte mit niedrigen Einkommen und gleichzeitig hohen oder besonders niedrigen Energiekosten sowie Haushalte mit einem Energiekostenanteil von über 10% oder 15% des Haushaltseinkommens. Subjektive Indikatoren berücksichtigen Haushalte, die ihre Wohnräume nicht angemessen warmhalten können oder Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung aufweisen. Ergänzende Indikatoren beziehen zusätzlich Einkommen, Wohnsubstanz sowie Energiepreise und Verbrauch ein. Aus diesen Indikatoren wird ein Gesamtindikator berechnet.
Das Gesetz legt außerdem Zielgruppen fest, die für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen berücksichtigt werden können. Dazu zählen schutzbedürftige Haushalte mit sehr geringem Einkommen sowie förderungswürdige Haushalte mit leicht höheren Einkommen. Die Nachweise der Unterstützungswürdigkeit erfolgen unter anderem über Bezug von Zuschussleistungen, Befreiung von der ORF-Beitragspflicht, Erhalt einer Ausgleichszulage oder Teilnahme an Insolvenz- beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahren.
Die E-Control hat im Rahmen des EnDG vor allem beratende und anpassende Aufgaben sowie Pflichten, die sich aus der Verbindung zum ElWG ergeben.
2.1.3 Änderung des E-ControlG
Zu den wesentlichen Kompetenzerweiterungen aus der Änderung des E-Control-Gesetzes zählt die Ausdehnung der Zuständigkeit der E-Control auf die Wasserstoffwirtschaft. Die Ausgestaltung dieser Zuständigkeiten auf nationaler Ebene bedarf erst noch einer gesetzlichen Grundlage.
Im Bereich der Verfahren verleiht das geänderte E-ControlG der E-Control die Zuständigkeit für die Vollstreckung ihrer Bescheide (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide). Ebenso werden die Befugnisse der E-Control im Bereich der Großhandelsmarkt-Überwachung erheblich erweitert, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-REMIT-Verordnung sicherzustellen.
2.2 Energiekosten der Haushalte und Unternehmen
Die Netzentgelte für Strom und Gas bleiben ein zentraler Kostenfaktor für Haushalte und unterliegen wegen des natürlichen Monopolcharakters einer strengen Regulierung durch die E-Control. Während bei Strom vor allem die verursachungsgerechte Verrechnung und der neue Rechtsrahmen des ElWG die Tarifentwicklung prägen, stehen im Gasbereich sinkende Transportmengen der Fernleitung und der strukturelle Rückgang des Verbrauchs im Vordergrund. Der Energiepreis selbst hängt stark von der Beschaffungsstrategie der Lieferanten ab und wird je nach Produktformel fix, variabel oder automatisch an den Großhandelsmarkt gekoppelt. Während fixe Preise kurzfristig Planungssicherheit bieten, erlauben variable Produkte eine schnellere Weitergabe fallender, aber auch steigender Marktpreise.
2.2.1 Netzentgelte
Die Netzentgelte für Strom und Gas unterliegen als natürliche Monopole einer strengen Regulierung durch die E-Control. Bei Strom steht die verursachungsgerechte Kostenverteilung im Mittelpunkt, da zahlreiche gesetzliche Ausnahmen die Belastung einzelner Nutzergruppen erhöhen und Anreize für eine ineffiziente Netznutzung setzen. Für die künftige Tarifentwicklung sind sowohl Kostenanerkennung, Zinsniveau, Ausbaubedarf, Mengenentwicklung als auch die Detailumsetzung des neuen ElWG entscheidend.
Im Gasbereich führen höhere Kosten der Fernleitungsnetze, sinkende Transportmengen und der strukturelle Rückgang des Gasverbrauchs zu weiteren Entgeltanstiegen ab 2026. Gleichzeitig rückt die effiziente Redimensionierung des Netzes in den Fokus, da eine vorausschauende Planung und strengere Investitionsprüfung notwendig sind, um die Kostenentwicklung zu begrenzen und die Versorgung langfristig wirtschaftlich und sicher auszurichten.
2.2.1.1 Strom
Netzentgelte machen bei Haushalten rund ein Drittel der gesamten Stromrechnung aus. Mit diesen werden die Kosten für die Erhaltung, den Ausbau und den Betrieb der Stromnetze abgedeckt. Da die Stromnetze natürliche Monopole sind, kann beim Netzbetrieb, anders als bei der Energie selbst, kein Wechsel erfolgen, da keine parallelen Stromleitungen errichtet sind. Aus diesem Grund unterliegen die entsprechenden Kosten der regulatorischen Kontrolle durch die E-Control und die Festlegung der Entgelte erfolgt direkt durch die E-Control.
Damit soll sichergestellt werden, dass nur die angemessenen und notwendigen Kosten verrechnet werden. Bei der Kostenermittlung ist darauf zu achten, dass nur angemessene Kosten anerkannt werden und auch Effizienzanreize durch die Netzbetreiber umgesetzt werden.
Die festgestellten, angemessenen Kosten sind dann auf Entgelte zu verteilen. Hierbei ist ein wesentlicher Punkt die Verursachungsgerechtigkeit. Hierdurch soll erreicht werden, dass jede Nutzergruppe für die durch sie verursachten Kosten aufkommt. Im ElWOG 2010 gibt es einige Befreiungen von Entgelten. Erzeuger mussten für die Netzanschlüsse deutlich verminderte Entgelte entrichten und für manche Gruppen, z.B. Energiegemeinschaften, sah das Gesetz eine explizite Ausnahme von einer direkten verursachungsgerechten Verrechnung sowie eine Reduktion von laufenden Entgelten vor. Derartige Ausnahmen bedeuten, dass von den verbleibenden Nutzergruppen mehr zu bezahlen ist. Auch führen Ausnahmen von zuordenbaren Kosten dazu, dass Infrastruktur stärker in Anspruch genommen wird, da hierfür nichts bzw. weniger zu bezahlen ist. Daher sollten gesamtwirtschaftliche Ziele nicht durch Ausnahmen bei Netzentgelten erreicht werden, da sich hierdurch eine nicht optimale Nutzung der Infrastruktur ergibt.
Wenn umgekehrt die Belastung des Netzes mit Kosten verknüpft wird, erfolgen Optimierungen, die die individuellen Kosten verringern und gleichzeitig auch die Gesamtkosten dämpfen. Werden beispielsweise PV-Anlagen mit Speichern so gekoppelt, dass die Einspeiseleistung ins Stromnetz verringert wird, so wird das Netz weniger beansprucht und Ausbauten finden später oder in geringerem Maße statt. Auch das Kappen von Spitzenlasten kann bei geringer Reduktion der Gesamteinspeisemengen eine spürbare Entlastung des Netzes hervorrufen.
Für die langfristige Entwicklung der Kosten und der Entgelte sind daher neben den regulatorischen Entscheidungen bei der Kostenanerkennung und der Entwicklung von Bezugs- und Abgabemengen auch die Möglichkeiten der Kostentragungen relevant. Hinsichtlich der Entwicklung ab 1. Jänner 2026 wird auf Kapitel 5.2 verwiesen.
Für die längerfristige Entwicklung der Stromnetzentgelte spielen viele Faktoren zusammen:
- Die E-Control muss bei der Festlegung der Regulierungssystematik einen Ausgleich zwischen einer ambitionierteren und einer marktorientierteren Herangehensweise wählen und dabei alle Interessen berücksichtigen.
- Wie entwickelt sich das generelle Zinsniveau in Bezug auf die Finanzierung der Netze?
- Welche Netzausbaumaßnahmen sind im Detail erforderlich?
- Wie groß ist die Zahlergemeinschaft bzw. wie wirken die Ausnahmen und Reduktionen bei den Netzentgelten durch das ElWG?
- Wie entwickeln sich die (Bezugs-)Mengen für die Bestimmung der Entgelte?
Bei all diesen Unsicherheiten kann eine belastbare Prognose der Tarifhöhe nur schwer gemacht werden. Werden allerdings der aktuelle Regulierungsrahmen, die Vorgaben des ElWOG 2010 sowie die derzeitige Investitionsplanung fortgeschrieben, so ist davon auszugehen, dass die jährlichen Entgeltsteigerungen deutlich über der laufenden Inflationsrate liegen werden. Eine Stabilisierung bzw. sogar Reduktion der Entgelte ist nicht zu erwarten.
2.2.1.2 Gas
Netzentgelte machen bei Haushalten rund ein Viertel der gesamten Gasrechnung aus. Mit diesen werden die Kosten für die Erhaltung, den Ausbau und den Betrieb der Gasnetze abgedeckt. Gleich wie bei Strom gilt auch hier, dass die Gasnetze natürliche Monopole sind. Daher unterliegen die Kosten hiervon der regulatorischen Kontrolle durch die E-Control und die Festlegung der Entgelte erfolgt direkt durch die E-Control. Damit soll sichergestellt werden, dass nur die angemessenen und notwendigen Kosten verrechnet werden.
Die Netzentgelte steigen mit 1. Jänner 2026 neuerlich. Das hat mehrere Gründe. Zum einen steigen die Kosten für die Nutzung des Fernleitungsnetzes, das seit dem Ukraine-Krieg nicht mehr so stark für Transite ausgenutzt wird. Durch eine regulatorische Entscheidung der E-Control fiel das Mengenrisiko für die nicht gebuchten Kapazitäten seit dem letzten Jahr auf die Netzkunden zurück, weshalb nun die Kosten im Inland deutlich erhöht werden mussten. Auch auf der Verteilerebene bleiben die Kosten der Netzbetreiber weitestgehend gleich oder steigen sogar aufgrund der Fernleitung. Zugleich nimmt auch hier die Menge an transportiertem Gas ab. Dies ist auf das sparsame Verhalten der Gaskund:innen, auf die milde Witterung während der vergangenen Winter und auf den voranschreitenden Ausstieg aus Gas zurückzuführen. So verteilen sich die Kosten für die verbleibende Infrastruktur auf weniger verbrauchte Einheiten an Gas, wodurch die Netztarife steigen. Der Anstieg der Netzentgelte ergibt sich also insgesamt aus den bestehenden Rahmenbedingungen. Das Ziel wird nun sein, möglichst zügig die Redimensionierung des Gasnetzes voranzutreiben und gleichzeitig die Kosten des Gasnetzes zu senken.
Die Investitionen ins Gasnetz werden genauer im Fokus der Regulierungsbehörde liegen, weshalb auch insbesondere Ersatzinvestitionen im KNEP auf dem Prüfstand stehen. Aber auch im Verteilnetz werden die Prüfung der Investitionen und effiziente Stilllegungen im Gasverteilnetz sowie geringere operative Kostenvorgaben an Bedeutung gewinnen. Der langfristig sinkende Bedarf an Erdgas erfordert eine systematische und vorausschauende Planung. Um wirtschaftliche Effizienz, technische Sicherheit und soziale Akzeptanz gleichermaßen sicherzustellen, ist ein ganzheitlicher Ansatz entscheidend.
2.2.2 Energiepreis
Der Energiepreis setzt sich aus dem Arbeitspreis in Cent/kWh und ggf. einem Pauschalbetrag, der Grundpauschale, zusammen. Viele Anbieter arbeiten auch mit Rabatten. Prinzipiell gilt bei Rabatten, darauf zu achten, wie lange diese gelten, denn sie sorgen oftmals nur für ein Einsparpotenzial im ersten Jahr. Bei der Grundpauschale gilt das Prinzip „Je höher der Verbrauch, desto weniger fällt die Grundpauschale ins Gewicht“. Beim Arbeitspreis ist zu beachten, dass dieser fest sein kann, dann handelt es sich um Produkte mit oder ohne Preisgarantie. Es gibt aber auch Produkte, bei denen der Arbeitspreis automatisch angepasst wird.
Bei Produkten mit Preisgarantie ist der Preis für eine bestimmte Zeit fixiert. Bei Produkten ohne Preisgarantie kann der Preis vom Lieferanten entsprechend der Allgemeinen Lieferbedingungen angepasst werden. Diese Preisänderung muss schriftlich mitgeteilt werden und es kann Ihr widersprochen werden. Nach dem Widerspruch muss ein neuer Anbieter gesucht werden, eine Belieferung zu den alten Preisen läuft drei Monate weiter. Gemein haben Produkte mit und ohne Preisänderungen, dass von sinkenden Großhandelspreisen nicht unmittelbar profitiert werden kann.
Der Arbeitspreis kann sich aber auch in regelmäßigen Zeitintervallen ändern, wie es für Produkte mit automatischer Preisanpassung üblich ist. Produkte mit einem variablen Energiepreis hängen von den Entwicklungen am Großhandelsmarkt ab. Bei Monatsfloatern ändert sich der Preis monatlich nach einer festgelegten Formel. Es kann aber auch durchaus dynamischer gehen. Bei Spotmarktprodukten wurde bislang in der Regel der stündliche Börsenpreis mit einem Aufschlag weitergegeben, damit hatten Kund:innen auch stündlich andere Preise. Mit der Umstellung auf viertelstündliche Börsenpreise mit 1. Oktober 2025 gibt es nun auch Produkte, bei denen der Arbeitspreis im 15-Minuten-Takt angepasst wird. Bei Produkten, die die Entwicklung am Großhandelsmarkt abbilden, kann rasch von sinkenden Preisen profitiert werden. Das macht Spotmarktprodukte besonders dann interessant, wenn große Verbraucher flexibel in Betrieb genommen werden können. Da aber auch steigende Preise weitergeben werden, müssen Konsument:innen mit diesen Produkten die Preisentwicklung im Auge behalten. Mit dem Erklärvideo „Welches Strom- oder Gasprodukt passt zu mir?“ stellt die E-Control Konsument:innen eine Erklärung der unterschiedlichen Mechaniken zur Verfügung.
Es gibt zunehmend Produkte, die mehrere Produktkategorien kombinieren. So gibt es immer mehr Produkte, die im ersten Jahr einen festen Preis haben (Produkte mit Preisgarantie) und nach Ablauf von zwölf Monaten zu einem Produkt mit automatischer Preisanpassung (meist Monatsfloater) werden. Diese Produkte scheinen teilweise Produkte mit Preisgleitklausel abzulösen, bei denen typischerweise nach Ablauf eines Jahres der Preis für das Folgejahr nach einer festgelegten Formel angepasst wurde.
In den vergangenen Jahren (2021–2024) sahen sich Endkund:innen mit hohen Strom- und Gaspreisen konfrontiert, die hauptsächlich auf gestiegene Energiepreise und nicht auf Netzentgelte, Steuern oder Abgaben zurückzuführen waren. Der von Endkund:innen gezahlte Energiepreis hängt im Allgemeinen stark von den Beschaffungskosten der Lieferanten ab, die ihre Energie entweder aus Eigenproduktion beziehen oder in den meisten Fällen am Großhandelsmarkt einkaufen. Die Energiekrise führte zu steigenden Großhandelspreisen, was für Lieferanten höhere Einkaufspreise für Energie bedeutete. Die gewählte Beschaffungsstrategie des Lieferanten bestimmt dabei, welche Mengen wann und auf welchen Märkten erworben werden und somit auch, wann es zu welchen Kosten bei der Beschaffung kommt. Diese (in der Krise gestiegenen) Beschaffungskosten gaben Lieferanten dann an ihre Kund:innen weiter. Bei Produkten mit Preisgarantien erfolgte die Anpassung verzögert. Grundsätzlich gilt, dass der Verlauf des Endkund:innenpreises im (ungefähren) Einklang mit der Beschaffungsstrategie eines Lieferanten stehen sollte. Starke Abweichungen der Endkund:innenpreise deuten hingegen darauf hin, dass die Preise nicht konsistent einer Beschaffungsstrategie folgen.
Um den Zusammenhang von Beschaffungskosten und Endkund:innenpreisen besser beobachten und überprüfen zu können, wurde Anfang des Jahres ein Preisportal auf der Website der E-Control eingerichtet. Dort werden simulierte Beschaffungskosten mit dem durchschnittlichen Hauptprodukt und dem billigsten Produkt verglichen. Ein Quartalsupdate gibt Aufschluss über die neuesten Beschaffungs- und Preisentwicklungen.
Das Preisportal behandelt zudem die Kostenunterschiede bei Stromprodukten, die sich vor allem auf unterschiedliche Beschaffungsstrategien zurückführen lassen. Konkret enthält es einen langfristigen Kostenvergleich zwischen einem spotmarktgebundenen Produkt und den 13 Hauptprodukten der größten angestammten Versorger (ehemaligen regionalen Monopolisten vor der Liberalisierung). Hier wird deutlich, dass die Kosten für das Spotmarktprodukt während der Energiekrise zwar kurzfristig stärker anstiegen, da Preisanstiege schneller bzw. direkt weitergegeben wurden, sie aber auch schneller wieder sanken als bei Festpreisprodukten. In einigen Fällen war das Spotmarktprodukt im 6-Jahresvergleich günstiger als das Festpreisprodukt.
2.2.2.1 Lieferantenwechsel
2025 zeigte sich wieder ein deutliches Sparpotenzial beim Lieferantenwechsel, sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Die durchschnittliche maximale Ersparnis für ein Jahr lag im Strombereich 2025 bei rund 460 € inkl. Wechselrabatten und rund 410 € ohne Wechselrabatte. Der Energiepreis des günstigsten österreichweiten Lieferanten inkl. Wechselrabatten betrug im Jänner 2025 noch knapp 11 Cent/kWh, seit Juli lag er konstant bei 9 Cent. Der Energiepreis des günstigsten Anbieters ohne Wechselrabatte war 2025 im Durchschnitt um 2 Cent/kWh teurer.
Im Gasbereich betrug die maximale durchschnittliche Ersparnis 2025 rund 700 € inkl. Wechselrabatten und rund 600 € ohne Wechselrabatte. Der Energiepreis des günstigsten österreichweiten Lieferanten inkl. Wechselrabatten betrug im Jänner rund 5 Cent, seit Juni lag er bei 4 Cent/kWh. Der Energiepreis ohne Wechselrabatte liegt rund 1 Cent/kWh darüber.
2.2.2.2 Energieeffizienz
Beim Energieverbrauch im Haushalt gilt die Maxime, dass die billigste Kilowattstunde immer jene ist, die nicht verbraucht wird. Verhaltensänderungen, die einen geringeren Energieverbrauch nach sich ziehen, haben damit eine direkte kostensenkende Wirkung für die Haushalte.
Zusätzlich gibt es Maßnahmen, die mit anfänglichen Kosten verbunden sind, jedoch auf längere Sicht Einsparungen bringen.
Um Haushalte bei derartigen Abwägungen und Maßnahmen zu unterstützen, stellt die E-Control eine Broschüre zur Energieeffizienz im Haushalt und ein Erklärvideo zur Verfügung.
2.2.2.3 Eigenerzeugung
Zur Eigenerzeugung haben bereits zahlreiche Haushalte in Österreich Klein- und Kleinst-PV-Anlagen installiert. Der PV-Boom der letzten Jahre weist in diesem Sektor auch den stärksten Zuwachs aus (s. Kapitel 3.2.1).
Neben derartiger individueller Eigenerzeugung gibt es in Österreich außerdem das Modell der gemeinschaftlichen Stromerzeugung in Bürgerenergiegemeinschaften, erneuerbaren Energiegemeinschaften oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen. Insbesondere die erneuerbaren Energiegemeinschaften erfreuen sich großer Beliebtheit (s. Kapitel 3.2.2).
2.2.3 Steuern und Abgaben
Den dritten Block auf der Strom- und Gasrechnung machen Steuern und Abgaben aus, die vom Bund, den Ländern oder den Städten und Gemeinden eingehoben werden.
Für den Verbrauch von Strom werden die Elektrizitätsabgabe, die Gebrauchsabgabe, die Erneuerbaren-Förderkosten und die Umsatzsteuer eingehoben. Auf der Gasrechnung finden sich die Erdgasabgabe, die Gebrauchsabgabe, die CO2-Bepreisung und die Umsatzsteuer.
Die Entwicklung der Kostenkomponenten im Zeitverlauf ist auf der Website der E-Control dargestellt.