8 Überwachung des Großhandelsmarkts

REMIT II bringt Neuerungen

Die Großhandelsmarktaufsicht war in den vergangenen Jahren von mehreren legislativen Änderungen geprägt. Die Novelle der REMIT, die am 7. Mai 2024 in Kraft getreten war, brachte vor allem im österreichischen Kontext bedeutende Neuerungen und zielte darauf ab, die Überwachung der Großhandelsmärkte zu stärken. Für die E-Control ergaben sich dabei bereits unmittelbar mit der Verordnung zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen.

Im Jahr 2025 begannen weitere Umsetzungsschritte. Dazu zählten die REMIT Durchführungsverordnung, welche Umfang, Form, Frequenz und Meldekanäle für Datenmeldungen konkretisierte, sowie ein delegierter Rechtsakt zur Autorisierung und Überwachung von Insiderinformationsplattformen und Registered Reporting-Mechanisms. Zusätzlich war Österreich mit der nationalen Umsetzung der REMIT-II-Bestimmungen weiterhin im Verzug. Für den Stromsektor wurden die entsprechenden Vorgaben 2025 in die Ministerialentwürfe aufgenommen.

Damit setzte sich die schrittweise Umsetzung der REMIT II fort und wird in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen.

  • 8.1 Überwachung
  • 8.2 Strafverfahren
  • 8.3 Ausgewählte Fälle und europäische Ebene

8.1 Überwachung

REMIT ordnet die Aufsicht über die Großhandelsmärkte auf mehreren Ebenen an. ACER nutzt dabei sämtliche europäischen Großhandelsdaten und ist vor allem in der Lage, grenzüberschreitende Fälle zu erkennen und zu prüfen. Die nationalen Regulierungsbehörden erhalten jeweils lokale Daten und nutzen ihre spezifische Expertise, um die Märkte der Mitgliedstaaten gezielt zu überwachen. Zusätzlich betreiben auch Börsen sowie andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, ein eigenes Monitoring im Sinne des Art. 15 REMIT und melden Verdachtsfälle an ACER oder an die jeweils zuständige Regulierungsbehörde.

Für die E-Control ergeben sich Verdachtsfälle somit grundsätzlich aus dem laufenden Marktmonitoring unter Nutzung spezialisierter Handelsüberwachungssoftware, aus Meldungen von Börsen, Brokerplattformen oder anderen Handelsplattformen, aus der gesamteuropäischen Überwachung durch ACER sowie aus anonymen oder nicht anonymen Anzeigen, etwa durch andere Marktteilnehmer. Im Jahr 2025 griff die E-Control 2 neue Verdachtsfälle auf, nach 8 im Jahr 2024. Gleichzeitig konnten 8 Fälle abgeschlossen werden, entweder durch Einstellung des Verfahrens oder durch eine behördliche Erledigung. Dies stellte eine deutliche Steigerung gegenüber 2 abgeschlossenen Fällen 2024 dar.

8.2 Strafverfahren

Die gesetzlichen Vorgaben für die Sanktionierung von Marktmissbrauch am Energiegroßhandelsmarkt haben sich durch REMIT II grundlegend verändert. Vor ihrem Inkrafttreten war die Marktaufsicht von der Verfolgung und Ahndung von Verstößen getrennt. Die E-Control konnte zwar Verwaltungsstrafverfahren anstoßen, doch zuständig für deren Durchführung waren die Bezirksverwaltungsbehörden. Strafrechtlich relevante Fälle wie Insiderhandel wurden von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft untersucht und vor Strafgerichten verhandelt.

Ein vergleichbares System bestand auch in anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland. Die Europäische Kommission bewertete diese Modelle jedoch als ineffektiv, weshalb Artikel 18 REMIT nun eine direkte Verantwortung der Regulierungsbehörde vorsieht. Für Österreich bedeutet dies, dass die bisherige Struktur unionsrechtlich nicht mehr ausreicht und die E-Control künftig sämtliche
Verwaltungsstrafverfahren selbst zu führen hat. Für den Stromsektor wurden mit dem ElWG noch 2025 sämtliche Vorgaben der REMIT II in österreichisches Recht aufgenommen.

Für die E-Control bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand bereits im Ermittlungsverfahren, da der Tatvorwurf bei Einleitung des Verfahrens vollständig aufgeklärt sein muss, um den Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Gleichzeitig entfällt aber die Abstimmung mit anderen Behörden bei der Verhängung von Sanktionen, was die Verfahren innerhalb der E-Control effizienter macht.

In den vergangenen Jahren wurde deutlich, dass Verfahren zu Marktmanipulation und Insiderhandel komplex sind, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. 2025 war es daher notwendig, interne Richtlinien zu entwickeln, Abläufe zu definieren und Expertise aufzubauen, um Verwaltungsstrafverfahren effizient führen zu können. Das erste eingeleitete Verfahren betraf einen einfach festzustellenden Meldeverstoß.

Die E-Control geht davon aus, dass die Anzahl solcher REMIT-Verfahren in den nächsten Jahren weiter steigen und auch die Komplexität der damit verbundenen Ermittlungstätigkeit der E-Control zunehmen wird.

8.3 Ausgewählte Fälle und europäische Ebene

2025 standen zwei zentrale Entwicklungen im Bereich REMIT im Fokus. Zum einen veranlasste ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof, das grundlegende Fragen zur unionsrechtskonformen Durchsetzung von REMIT sowie zur Auslegung des Manipulationsbegriffs klären soll.

Zum anderen wurden mit der REMIT-Durchführungsverordnung und einem delegierten Rechtsakt zu Insiderplattformen und Reportingmechanismen zwei europäische Rechtsakte überarbeitet und sollen Anfang 2026 veröffentlicht werden.

8.3.1 Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH

REMIT spielte 2025 in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien eine zentrale Rolle. In diesem Verfahren regte die E-Control ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof an (Rs C-398/25). Neben Fragen zum konkreten Sachverhalt standen dabei zwei Themen im Mittelpunkt, die für die Auslegung der REMIT aus Sicht der Marktüberwachung wesentlich sind.

Erstens betrifft dies die Frage, ob die österreichische Umsetzung von REMIT, insbesondere die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden, den unionsrechtlichen Anforderungen an eine effektive Durchsetzung entspricht. Diese Frage hängt mit den Sanktionsbefugnissen für die Bezirksverwaltungsbehörden zusammen und den durch REMIT II aufgeworfenen Defiziten in der Durchsetzung. Aus Sicht der E-Control ist es fraglich, ob eine Bezirksverwaltungsbehörde die Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt, die eine Regulierungsbehörde einhalten muss.

Zweitens stellt sich die Frage, ob Marktmanipulation auch dann vorliegen kann, wenn sich eine beschuldigte Person bzw. Partei formal an die geltenden Marktregeln und technischen Vorgaben gehalten hat. Aus Sicht der E-Control ist dies zu bejahen, da viele Manipulationsversuche gerade darauf beruhen, unbeabsichtigte Spielräume in den Regeln auszunutzen. Wenn man Manipulation bereits ex ante ausschließen könnte, würde REMIT seiner Grundlage entbehren.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in diesem Verfahren wird wichtige Hinweise für die künftige Auslegung der REMIT geben und für die Arbeit der E-Control von großer Relevanz sein.

8.3.2 Europäische Rechtsakte

Im Jahr 2025 wurden zwei europäische Rechtsakte im Zusammenhang mit REMIT neu gefasst. Dabei handelte es sich um die REMIT-Durchführungsverordnung sowie um einen delegierten Rechtsakt zu Insiderinformationsplattformen und Registered Reporting Mechanisms. Vor allem die Durchführungsverordnung spielt für viele Marktteilnehmer am Großhandelsmarkt eine zentrale Rolle, da sie die Details der zu meldenden Handelsauftr.ge und Transaktionen festlegt. Entsprechend groß war das Interesse an der Konsultation.

Die E-Control beteiligte sich an den Konsultationen und wirkte gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Komitologieverfahren aktiv mit. Sie brachte dabei ihre Expertise aus der Marktüberwachung ein. Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen und beide Rechtsakte sollen im ersten Quartal 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Damit sind wichtige Grundlagen für eine präzisere und einheitliche Datenmeldung geschaffen, die künftig für die Arbeit der E-Control von hoher Bedeutung sein werden.