Edikte gemäß § 36a E-ControlG

Edikt gemäß § 36a E-ControlG

über die Einleitung des Ausschreibungsverfahrens zu GZ V ZUW 01/26 der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)

Gemäß § 33 Abs. 1 ElWG iVm § 7 Abs. 1 E-ControlG hat der Vorstand der E-Control beschlossen, ein Ausschreibungsverfahren zur Ernennung eines Auffangversorgers einzuleiten.

  1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 36a Abs. 3 Z 1 E-ControlG)

Das Verfahren gem. § 33 Abs. 1 E-ControlG dient der bescheidmäßigen Ernennung eines Auffangversorgers durch die E-Control.

Mit der Kundmachung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) im Dezember 2025 wurde die Auffangversorgung gemäß §§ 31 ff ElWG geschaffen. Die E-Control muss mit Wirkung zum 01. Juni 2026 einen Auffangversorger mit Bescheid ernennen und führt zu diesem Zweck ein öffentliches, transparentes, diskriminierungsfreies und marktorientiertes Ausschreibungsverfahren iSd § 31 ElWG durch.

Die Ausschreibungsunterlage ist auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht (https://www.e-control.at/strom/ausschreibungsverfahren-auffangversorger).

  1. Frist und Parteistellung (§ 36a Abs. 3 Z 2 und 3 E-ControlG)

Parteistellung im Ausschreibungsverfahren hat nur, wer vor Ablauf der Angebotsfrist ein vollständiges und ordnungsgemäßes Angebot an auffangversorgung@e-control.at eingereicht hat oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, d.h. bis zum 24. April 2026, seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 36a Abs 2 E-ControlG tritt der Verlust der Parteistellung daher ein (Präklusion), wenn nicht bis zum 10. April 2026 ein Angebot eingereicht wurde oder bis längstens 24. April 2026 die Betroffenheit schriftlich glaubhaft gemacht wurde.