Edikte gemäß § 36a E-ControlG

Edikt gemäß § 36a Energie-Control-Gesetz

über die Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028
gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 29, (NC TAR
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Gemäß § 36a und § 12 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der geltenden Fassung, iVm den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 29, (NC TAR) wird das Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode eingeleitet.

Gegenstand des Verfahrens ist Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028 gemäß Art. 6 ff NC TAR.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 NC TAR wird die Referenzpreismethode von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Art. 27 NC TAR festgelegt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Konsultation ab, die gemäß Art. 26 von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wird.

Die Referenzpreismethode wird gemäß Art. 6 Abs. 3 NC TAR von allen Fernleitungsnetzbetreibern im österreichischen Einspeise-Ausspeisesystem gemeinsam auf alle Ein- und Ausspeisepunkte angewandt. Die ermittelten Referenzpreise sind bis Ende Mai 2027 festzulegen und sollen für die kommende Entgeltperiode, also ab 1. Jänner 2028, zur Anwendung kommen. Die Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Entgeltperiode 2028 unter Anwendung der Referenzpreismethode bestimmt.

Während der Regulierungsperiode werden die Entgelte jährlich aktualisiert. Die Regulierungsbehörde behält sich vor, bei maßgeblichen Veränderungen der Entgelte oder nach einer Re-Evaluierung auf Anregung von ACER die Referenzpreismethode während der Regulierungsperiode neu festzulegen.

Die zukünftige Referenzpreismethode befindet sich aktuell noch in Ausarbeitung und soll vor Beginn der öffentlichen Konsultation gemäß Art. 26 und 27 NC TAR fertiggestellt werden. Nennenswerte systematische Änderungen oder grundlegende inhaltliche Umstellungen sind jedoch aktuell nicht beabsichtigt. Die bislang für die Regulierungsperiode 2025 bis 2027 angewendete Referenzpreismethode wird in der Anlage 3a der GSNE-VO 2013 beschrieben.

Im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode hat gemäß dem derzeitigen Umsetzungsstand des Unionsrechts, i.e. Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, (Erdgasbinnenmarktrichtlinie), jede ,,betroffene Partei" Parteistellung. Dies betrifft auch Marktteilnehmer, die nicht unmittelbar Adressaten einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde sind, wenn ihre Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von diesen Beteiligten ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit.

Aus diesen Gründen wird angesichts der Unbestimmtheit des betroffenen Personenkreises ein Großverfahren gemäß § 36a E-ControlG durch die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) eingeleitet.

Die von der Referenzpreismethode 2028 betroffenen Parteien werden daher gemäß § 36a Abs. 2 E-ControlG eingeladen, innerhalb von sechs Wochen, d.h. bis 23. Oktober 2026, ihre Betroffenheit elektronisch-schriftlich (per E-Mail) glaubhaft zu machen.

Elektronischer Kontakt:
Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control), E-Mail: office@e-control.at

Das Verfahren wird gemäß § 36a Abs. 3 Z 4 E-ControlG unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt.

Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde elektronisch-schriftlich (per E-Mail) ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben.

Hinweis:
Das Edikt wird durch Verlautbarung gemäß § 36a Abs. 5 E-ControlG auf der Elektronischen Verlautbarungs- Informationsplattform des Bundes sowie und auf der Website der Behörde (https://www.e-control.at/bereich-recht/edikte) kundgemacht.

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 36a Abs. 6 E-ControlG).

 

Edikt gemäß § 36a E-ControlG

über die Einstellung des Ausschreibungsverfahrens zu V ZUW 01/26 der Energie- Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) in Bezug auf das Los 2

Gemäß § 33 Abs. 1 ElWG führte die der Vorstand der E-Control ein Ausschreibungsverfahren zur Ernennung eines Auffangversorgers.

Im Rahmen der Ausschreibung zur Auffangversorgung war eine Losaufteilung vorzusehen (Los 1: Österreich; Los 2: Netzgebiet Kleinwalsertal und Jungholz; Los 3: Netzgebiet Schattwald). Die Frist zur Legung von Angeboten endete am 10. April 2026.

An der Ausschreibung betreffend die Los 2 nahm kein Lieferant teil.

Der Vorstand der E-Control hat daher beschlossen, das Ausschreibungsverfahren in Bezug auf das Los 2 einzustellen.

Edikt gemäß § 36a E-ControlG

über die Einstellung des Ausschreibungsverfahrens zu V ZUW 01/26 der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) in Bezug auf die Lose 1 und 3

Gemäß § 33 Abs. 1 ElWG führte die der Vorstand der E-Control ein Ausschreibungsverfahren zur Ernennung eines Auffangversorgers.


Im Rahmen der Ausschreibung zur Auffangversorgung war eine Losaufteilung vorzusehen (Los 1: Österreich; Los 2: Netzgebiet Kleinwalsertal und Jungholz; Los 3: Netzgebiet Schattwald). Die Frist zur Legung von Angeboten endete am 10. April 2026.


An der Ausschreibung betreffend die Lose 1 und 3 nahm kein Lieferant teil.


Der Vorstand der E-Control hat daher beschlossen, das Ausschreibungsverfahren in Bezug auf die Lose 1 und 3 einzustellen.

Edikt gemäß § 36a E-ControlG

über die Einleitung des Ausschreibungsverfahrens zu GZ V ZUW 01/26 der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)

Gemäß § 33 Abs. 1 ElWG iVm § 7 Abs. 1 E-ControlG hat der Vorstand der E-Control beschlossen, ein Ausschreibungsverfahren zur Ernennung eines Auffangversorgers einzuleiten.

  1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 36a Abs. 3 Z 1 E-ControlG)

Das Verfahren gem. § 33 Abs. 1 E-ControlG dient der bescheidmäßigen Ernennung eines Auffangversorgers durch die E-Control.

Mit der Kundmachung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) im Dezember 2025 wurde die Auffangversorgung gemäß §§ 31 ff ElWG geschaffen. Die E-Control muss mit Wirkung zum 01. Juni 2026 einen Auffangversorger mit Bescheid ernennen und führt zu diesem Zweck ein öffentliches, transparentes, diskriminierungsfreies und marktorientiertes Ausschreibungsverfahren iSd § 31 ElWG durch.

Die Ausschreibungsunterlage ist auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht (https://www.e-control.at/strom/ausschreibungsverfahren-auffangversorger).

  1. Frist und Parteistellung (§ 36a Abs. 3 Z 2 und 3 E-ControlG)

Parteistellung im Ausschreibungsverfahren hat nur, wer vor Ablauf der Angebotsfrist ein vollständiges und ordnungsgemäßes Angebot an auffangversorgung@e-control.at eingereicht hat oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, d.h. bis zum 24. April 2026, seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 36a Abs 2 E-ControlG tritt der Verlust der Parteistellung daher ein (Präklusion), wenn nicht bis zum 10. April 2026 ein Angebot eingereicht wurde oder bis längstens 24. April 2026 die Betroffenheit schriftlich glaubhaft gemacht wurde.